Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag kündigen?

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-24 Blog-Kategorie: die Arbeit

Ja, der Arbeitgeber darf einen unbefristeten Arbeitsvertrag (unbefristeter Arbeitsvertrag) kündigen – allerdings nur unter strengen gesetzlichen Bedingungen, die die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer vor willkürlicher Entlassung schützen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag genießt keinen absoluten Schutz vor Kündigung, aber es gibt klare Regeln und Verfahren, die der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzgesetz – KSchG) einhalten muss.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Kündigung eines Arbeitnehmers mit unbefristetem Arbeitsvertrag:

1. Kündigungsgrund (Kündigungsgrund)

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer nur kündigen, wenn ein anerkannter, rechtlich zulässiger Grund vorliegt, zum Beispiel:

  • Betriebsbedingte Kündigung (betriebsbedingte Kündigung): Auftrags- oder Umsatzrückgang, Schließung einer Filiale, Umstrukturierung des Betriebs.

  • Personenbedingte Kündigung (personenbedingte Kündigung): Dauerhafte gesundheitliche Leistungsunfähigkeit oder Wegfall der Arbeitserlaubnis.

  • Verhaltensbedingte Kündigung (verhaltensbedingte Kündigung): Schwerwiegendes Fehlverhalten, grobe Pflichtverletzung, wiederholte Arbeitsverweigerung (in der Regel muss vorher eine formelle Abmahnung ausgesprochen worden sein – Abmahnung).

2. Einhaltung der Kündigungsfrist (Kündigungsfrist)

Der Arbeitgeber muss die vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist einhalten (§ 622 BGB). Diese Fristen staffeln sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und reichen – je nach Länge der Beschäftigung – von 4 Wochen bis maximal 7 Monate bei langjährig Beschäftigten.

3. Beachtung des Kündigungsschutzes (Kündigungsschutz)

Beschäftigt das Unternehmen mehr als 10 Mitarbeiter und besteht das Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten, findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung.

In Kleinbetrieben (≤ 10 Beschäftigte oder während der Probezeit) ist der Kündigungsschutz eingeschränkt; dort genügt in der Regel die Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist.

4. Besondere Vorschriften für bestimmte Personengruppen

Bestimmte Gruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. So dürfen etwa folgende Personen nur unter sehr strengen Voraussetzungen und mit vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden:

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen,

  • Beschäftigte während der Elternzeit (Elternzeit),

  • schwerbehinderte Menschen (mit anerkannter Schwerbehinderung).

Hierfür ist in der Regel die Zustimmung des Integrationsamts bzw. der zuständigen Mutterschutzbehörde (Integrationsamt oder Mutterschutzbehörde) erforderlich.

5. Anhörung des Betriebsrats (Betriebsrat)

Existiert im Betrieb ein Betriebsrat, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung schriftlich angehört werden (§ 102 BetrVG). Erfolgt keine ordnungsgemäße Anhörung, ist die Kündigung allein aus diesem Grund bereits unwirksam.

Recht des Arbeitnehmers auf Widerspruch

Der Arbeitnehmer hat das Recht, gegen die Kündigung vorzugehen und innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklage) beim Arbeitsgericht (Arbeitsgericht) zu erheben. In diesem Verfahren muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe darlegen und beweisen.

Ist die Kündigung rechtlich nicht gerechtfertigt, gilt die Kündigung (Kündigung) als unwirksam. In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer grundsätzlich in seinen Job zurück oder erhält – je nach Urteil des Gerichts oder getroffener Einigung – eine Abfindung.

Fazit

Ja, der Arbeitgeber darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beenden, aber nur dann, wenn er die gesetzlichen Gründe und formalen Anforderungen vollständig einhält.

Jede Kündigung (Kündigung), die ohne ausreichenden Kündigungsgrund erfolgt oder bei der die vorgeschriebenen Verfahren (Kündigungsfrist, Anhörung des Betriebsrats usw.) nicht eingehalten wurden, kann angefochten werden; dies kann zur Weiterbeschäftigung oder zu einem finanziellen Ausgleich führen.

Tipp:
Wenn Sie eine Kündigung (Kündigung) erhalten, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft kontaktieren und innerhalb von drei Wochen rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Rechte zu wahren.


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Ja, der Arbeitgeber darf einen unbefristeten Arbeitsvertrag (unbefristeter Arbeitsvertrag) kündigen – allerdings nur unter strengen gesetzlichen Bedingungen, die die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer vor willkürlicher Entlassung schützen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag genießt keinen absoluten Schutz vor Kündigung, aber es gibt klare Regeln und Verfahren, die der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz (Kündigungsschutzgesetz – KSchG) einh...

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