Nein, rechtlich kannst du beim gleichen Arbeitgeber nicht gleichzeitig einen Vollzeitarbeitsvertrag (Vollzeit) und einen Aushilfsvertrag (als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung) haben. Die Gründe:
Beschäftigung wird als ein einheitliches Arbeitsverhältnis gewertet
Rechtlich gelten alle Arbeitsverhältnisse, die du mit demselben Arbeitgeber eingehst, als „ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis“ (§ 1 SGB IV).
Das bedeutet: Jeder Verdienst aus einer Aushilfstätigkeit wird automatisch zu deinem Einkommen aus der Vollzeitstelle hinzugerechnet und unterliegt vollständig der Sozialversicherungspflicht und regulären Besteuerung, so als wäre er Teil deines Hauptvertrags (Haufe.de News und Fachwissen).
Unmöglichkeit einer getrennten Minijob-Anmeldung
Damit ein Aushilfsvertrag als Minijob (≤ 556 € pro Monat) anerkannt wird, muss er separat bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Wenn du aber beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt bist, lehnt das System eine Doppelanmeldung mit getrennten Verträgen ab und lässt nicht zu, dass dein Einkommen künstlich in zwei getrennte Beschäftigungen aufgespalten wird (NWB Experten-Blog).
Praktische Alternative
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Wenn du mehr Stunden arbeiten musst, werden diese in der Praxis als Überstunden innerhalb deines bestehenden Vollzeitvertrags geführt – mit entsprechender Vergütung oder Freizeitausgleich gemäß Arbeitsvertrag oder Betriebs-/Tarifvereinbarung.
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Alternativ kannst du dir einen Minijob / Aushilfsjob bei einem anderen, unabhängigen Arbeitgeber suchen, der nichts mit deinem Vollzeitarbeitgeber zu tun hat.
Fazit
Jeder zusätzliche Verdienst bei derselben Firma wird automatisch deinem Vollzeitvertrag zugerechnet.
Das deutsche System erlaubt es dir nicht, einen Teil deiner Arbeit beim gleichen Arbeitgeber als Aushilfe oder Minijob mit getrennter Behandlung zu deklarieren.
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