Kann ich Urlaub nehmen, wenn mein Ehepartner krank ist?
-
Allgemeine Grundregel
Es gibt in Deutschland keinen automatischen gesetzlichen Anspruch darauf, als Arbeitnehmer*in eine bezahlte Freistellung zu bekommen, um den kranken Ehepartner oder die Ehepartnerin zu pflegen.
Das Gesetz legt den Schwerpunkt vor allem auf den Anspruch bei Krankheit kleiner Kinder („Kind krank“), nicht aber auf die Pflege eines erwachsenen Partners.
-
Wann kann es trotzdem möglich sein?
A. Bei schwerer Erkrankung oder dauerhaftem Pflegebedarf (Pflegezeit)
Wenn dein Ehepartner bzw. deine Ehepartnerin aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung dauerhaft pflegebedürftig ist, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.
Du kannst dabei insbesondere:
-
eine kurzfristige Freistellung bis zu 10 Tagen bekommen,
um eine akute Situation zu überbrücken und die langfristige Pflege zu organisieren; -
eine längere Pflegezeit (bis zu 6 Monate, in der Regel ohne Bezahlung) nach dem Pflegezeitgesetz beantragen.
Voraussetzung ist in der Regel ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass deine Ehepartnerin auf deine Pflege und Unterstützung angewiesen ist. Diese Bescheinigung musst du deinem Arbeitgeber vorlegen.
B. In extremen Notfällen oder besonderen humanitären Situationen
In besonders schweren Ausnahmesituationen – etwa bei einem plötzlichen Krankenhausaufenthalt, einem schweren Unfall oder einer anderen dramatischen Notlage – kann unter Umständen § 616 BGB greifen.
Dieser Paragraph erlaubt eine kurze bezahlte Freistellung,
sofern dein Arbeitsvertrag oder eine Betriebs-/Dienstvereinbarung dieses Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
C. Über normalen Urlaub oder unbezahlte Freistellung
Unabhängig davon kannst du immer:
-
Erholungsurlaub (Urlaub) aus deinem regulären Jahresurlaub beantragen, oder
-
um unbezahlten Urlaub (unbezahlter Urlaub) bitten.
Hier liegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang du freigestellt wirst, bei deinem Arbeitgeber.
-
Was solltest du praktisch tun?
-
Lass dir von der behandelnden Ärztin oder dem Arzt deines Ehepartners ein ärztliches Attest ausstellen,
in dem steht, dass deine Partnerin aufgrund der Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit deiner Unterstützung bedarf (insbesondere, wenn es sich um einen Pflegefall handelt). -
Nimm Kontakt zu deinem Arbeitgeber auf, erkläre die Situation ruhig und sachlich und lege die Bescheinigung vor.
-
Kläre, welche Form der Freistellung in Frage kommt:
-
Kurzfristige Pflegezeit (bis zu 10 Tage zur Organisation und akuten Betreuung),
-
normaler Jahresurlaub (Urlaub),
-
unbezahlter Urlaub.
-
-
Prüfe, ob in deinem Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung besondere Regelungen für solche Fälle festgelegt sind – darauf kannst du dich ausdrücklich berufen.
-
Wenn es sich um einen anerkannten Pflegefall handelt, nimm auch Kontakt zur Krankenkasse/Pflegekasse auf, um mögliche Unterstützungsleistungen (z. B. Pflegeleistungen, Beratungsangebote) zu klären.
Kurze Zusammenfassung
-
Es gibt keinen automatisch bezahlten Anspruch auf Freistellung zur Pflege des erkrankten Ehepartners.
-
Liegt jedoch ein Pflegefall vor, kannst du eine kurzfristige Freistellung bis zu 10 Tagen sowie ggf. eine Pflegezeit (bis zu 6 Monate ohne Bezahlung) nutzen.
-
In allen anderen Fällen kannst du Urlaub oder unbezahlten Urlaub beantragen – die Zustimmung liegt dann beim Arbeitgeber.
-
Am besten ist es immer, die Situation mit einem ärztlichen Attest zu belegen und gegenüber dem Arbeitgeber offen und klar zu erklären, was benötigt wird.
Das Redaktionsteam dieser Website ist bemüht, durch sorgfältige Recherche und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht endgültig gesichert sein. Bitte betrachte die Informationen in diesem Beitrag als erste Orientierung und wende dich für verbindliche Auskünfte stets an zuständige Stellen und Fachleute.