Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Reverse-Charge ist ein Verfahren, bei dem die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer) vom Leistenden (Anbieter) auf den Leistungsempfänger übertragen wird, wenn der Empfänger ein Unternehmen bzw. ein steuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland ist.
Wann wird es beim Bezug elektronischer Dienstleistungen angewendet?
Wenn du in Deutschland ein Unternehmen betreibst (Gewerbe / selbstständig / freiberuflich) und digitale Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmen einkaufst (z. B. von Google, Meta, OpenAI, Fiverr, Canva, Upwork …), unterliegt der Vorgang grundsätzlich dem Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG.
Beispiele für erfasste elektronische Dienstleistungen:
الخدمة
أمثلة على المورّدين
Digitale Werbung
Google Ads, Facebook Ads
SaaS-Tools
Canva, Notion, ChatGPT Pro
Design- oder Übersetzungsdienstleistungen
Fiverr, Upwork
Webhosting
Bluehost, GoDaddy
Software und Abonnements
Adobe, Spotify Business
Was musst du als Leistungsempfänger in Deutschland tun?
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Du forderst vom ausländischen Anbieter eine Rechnung ohne ausgewiesene Steuer (ohne MwSt).
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Die Rechnung muss folgenden Hinweis enthalten:
„Reverse-Charge – § 13b UStG“ -
Du trägst den Nettobetrag (ohne USt) in deiner monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung wie folgt ein:
USt-VA Kennziffer
Was trägst du ein?
46
Nettowert der Dienstleistung als steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
67
Denselben Betrag als abziehbare Vorsteuer (wenn du zum Vorsteuerabzug berechtigt bist)
Ergebnis:
Du zahlst wirtschaftlich nichts (Steuer + Vorsteuerabzug = null) – aber du musst die Vorgänge korrekt und vollständig melden!
Wichtige Voraussetzungen:
Voraussetzung
Details
Du hast eine USt-IdNr. (europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Erforderlich, um Leistungen von Unternehmen außerhalb Deutschlands ohne ausgewiesene Steuer zu beziehen
Du bewahrst jede elektronische Rechnung des Anbieters auf
Für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer
Du bist zur Umsatzsteuer registriert (kein Kleinunternehmer)
Auf die Kleinunternehmer-Regelung wird das Reverse-Charge-Verfahren offiziell nicht angewendet
Wichtige Hinweise:
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Bist du Kleinunternehmer (nach § 19 UStG), unterliegst du im Inland zwar nicht der regulären Umsatzsteuer, musst aber beim Bezug bestimmter Dienstleistungen aus dem Ausland dennoch eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) abgeben.
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Die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens kann zu Bußgeldern und nachträglichen Steuernachforderungen (Nachzahlung) führen.
Redaktioneller Hinweis:
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