Betreuung von Halb- und Vollwaisen in der Großfamilie:
Wie können Tante oder Großeltern in Deutschland Kindergeld erhalten?
Wenn ein Elternteil oder beide Eltern versterben, wird das Schicksal eines minderjährigen Kindes zu einer sensiblen menschlichen und rechtlichen Frage. In Deutschland wird für Kinder bis zum 18. Lebensjahr – und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus – eine monatliche finanzielle Unterstützung über das Kindergeld gewährt.
Hier stellt sich die Frage: Können auch Tante, Onkel oder Großeltern dieses Kindergeld erhalten, wenn sie das Waisenkind betreuen?
Die Antwort lautet: Ja – aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen.
Was ist Kindergeld?
Kindergeld ist ein monatlicher Betrag, der von der Familienkasse (bei der Agentur für Arbeit) gezahlt wird, um die Erziehung von Kindern finanziell zu unterstützen. Anspruch darauf haben Personen, die:
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ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
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ein Kind betreuen, das mit ihnen zusammenlebt,
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die grundlegenden Unterhaltskosten für dieses Kind tragen.
Die Höhe beträgt (Stand 2025):
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250 Euro monatlich pro Kind, unabhängig von der Reihenfolge der Kinder in der Familie.
Wer kann nach dem Tod der Eltern Kindergeld beantragen?
Verstirbt der Vater, die Mutter oder beide Elternteile, kann jedes Mitglied der erweiterten Familie – etwa Tante, Onkel, Großeltern, Bruder oder Schwester – Kindergeld für das Kind beantragen, wenn zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind:
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Haushaltsaufnahme des Kindes (Haushaltsaufnahme)
Das Kind muss tatsächlich im Haushalt der antragstellenden Person leben, also unter derselben Anschrift gemeldet sein und dort seinen Lebensmittelpunkt haben. -
Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltsverpflichtung)
Die antragstellende Person muss die wesentlichen Kosten für das Kind tragen, z. B.:-
Ernährung,
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Kleidung,
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Schul- und Ausbildungskosten,
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Krankenversicherung oder Krankenversicherungsbeiträge.
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Ist das Sorgerecht (Sorgerecht) zwingend erforderlich?
Nicht unbedingt.
In vielen Fällen reicht es aus, nachzuweisen, dass das Kind tatsächlich mit der antragstellenden Person zusammenlebt und diese Person die Kosten des täglichen Lebens trägt – auch dann, wenn das Sorgerecht nicht förmlich über das Jugendamt oder ein Familiengericht übertragen wurde.
Dennoch kann eine offizielle Bescheinigung des Jugendamts, aus der hervorgeht, dass das Kind unter der Verantwortung der betreuenden Person steht, den Antrag deutlich stärken – insbesondere in sensiblen oder strittigen Konstellationen.
Erforderliche Unterlagen für den Kindergeld-Antrag
| Dokument | Zweck / Funktion |
|---|---|
| Sterbeurkunde | Nachweis über den Tod eines oder beider Eltern |
| Anmeldung (Meldebescheinigung) des Kindes und der antragstellenden Person | Nachweis des gemeinsamen Wohnsitzes (Haushaltsaufnahme) |
| Bescheinigung vom Jugendamt (falls vorhanden) | Nachweis der rechtlichen oder faktischen Betreuung |
| Nachweise über Unterhalt (z. B. Belege für Lebensmittel, Kleidung, Versicherungen) | Beleg, dass der Unterhalt tatsächlich übernommen wird |
| Ausweis der antragstellenden Person | Identitätsnachweis |
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag wird direkt bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit gestellt. Dies kann wie folgt geschehen:
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Download des Formulars über die Seite der Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de),
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Ausfüllen des Formulars „Antrag auf Kindergeld“,
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Beifügen der erforderlichen Unterlagen,
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Versand per Post oder persönliche Abgabe bei der Familienkasse.
Wichtige Hinweise
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Nur eine Person innerhalb der Familie darf für ein bestimmtes Kind Kindergeld beziehen.
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Kommt es zu Streitigkeiten innerhalb der Familie darüber, wer das Kindergeld erhalten soll, wird der Anspruch in der Regel der Person zugesprochen, die nachweislich die tatsächliche Betreuung und den überwiegenden Unterhalt für das Kind übernimmt.
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Kindergeld kann mit anderen Leistungen kombiniert werden, etwa mit Halbwaisenrente, Vollwaisenrente oder Sozialhilfe, sofern alle Leistungen gegenüber den Behörden vollständig offengelegt werden.
Sonderfälle
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Wechsel der Betreuung:
Zieht das Kind später in eine andere Umgebung – etwa in ein Heim, eine Pflegefamilie oder zu anderen Verwandten –, muss die Familienkasse unverzüglich informiert werden, da sich die Anspruchslage ändert. -
Vorhandensein eines gesetzlichen Vormunds (Vormund):
Wird vom Jugendamt oder Gericht ein Vormund bestellt, wird in Abstimmung geklärt, an welche Person oder Stelle das Kindergeld ausgezahlt wird (z. B. direkt an den Vormund oder an eine Einrichtung).
Fazit
Die Betreuung eines Waisenkindes innerhalb der Familie ist nicht nur eine menschliche und moralische Pflicht, sondern wird in Deutschland auch rechtlich und finanziell gestützt.
Mitglieder der erweiterten Familie haben die Möglichkeit, Kindergeld zu beziehen, sofern sie die gemeinsame Haushaltsführung und die tatsächliche Unterhaltsleistung nachweisen können – und das sogar ohne zwingend formell übertragenes Sorgerecht.
So soll sichergestellt werden, dass das Kind nicht um sein Recht auf finanzielle Unterstützung gebracht wird und dass die Familie, die es aufnimmt, nicht ohne Anerkennung und Entlastung bleibt.
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