Vollautomatisches Fahren im Tunnel mit Autopilot

1. Aktuelle Rechtslage des Autopilot-Systems

Die deutschen Vorschriften (StVG und StVO) erlauben derzeit nur Systeme mit vorbehaltenem Fahrer (der Mensch bleibt verantwortlich), bei denen der Fahrer aufmerksam bleibt und jederzeit bereit ist, die Führung zu übernehmen. Dazu gehört das System Automated Lane Keeping System (ALKS), das gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 157 für den Einsatz auf Autobahnen bis 130 km/h zugelassen ist (cardino.de, swarco.com).

Eine vollständig autonome Fahrt im Tunnel ohne Aufsicht des Fahrers liegt außerhalb dieser rechtlichen Zulassungen und kann als nicht zugelassenes Fahrzeug bzw. als direkter Verstoß gegen vertragliche und verkehrsrechtliche Vorgaben gewertet werden.

2. Folgen der vollständigen Nutzung des Autopilot im Tunnel

Wenn das System erkennt, dass der Betriebsbereich des reinen Spurführungs-Assistenten verlassen wird, und der Fahrer trotz Aufforderung nicht übernimmt, bedeutet das, dass er die Nutzung entgegen den Systemhinweisen fortsetzt und damit gegen die StVO verstößt.

Bei einer vollautomatischen Nutzung des Autopilot in einem Tunnel können die Behörden dieses Verhalten als:

  • nicht genehmigten Betrieb (Nutzung außerhalb der Zulassung),

  • sowie als grobe oder gefährliche Fahrlässigkeit (Gefährdung) einstufen, insbesondere bei einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung im Tunnel, unter Bezug auf § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).

In solchen Fällen können Bußgelder in Höhe mehrerer hundert Euro, zusätzliche Punkte im Fahreignungsregister sowie ein befristetes Fahrverbot verhängt werden.

3. Wann ist der Einsatz von ALKS erlaubt?

Nach den Bedingungen für ALKS Level 3 gilt:

  • Die Strecke muss eine Autobahn sein, ohne Kreuzungen, Einmündungen oder Kreisverkehre – und nicht in einem Tunnel, sofern dieser nicht ausdrücklich freigegeben wurde.

  • Der Fahrer muss übernahmebereit sein und innerhalb von etwa 10 Sekunden auf eine Übernahmeaufforderung reagieren können (auto2xtech.com).

  • Das Fahrzeug selbst muss eine Zulassung für automatisiertes Fahren in diesem Einsatzbereich besitzen – einschließlich Vorgaben zu Wetter, Spurführung und weiteren Rahmenbedingungen.

Ist dies nicht der Fall, wird das Fahrzeug so behandelt, als würde es ohne gültige Zulassung autonom fahren, was die volle Haftung des Fahrers und ggf. auch des Herstellers nach sich ziehen kann.

4. Zusammenfassung und Empfehlung

Situation Rechtliche Folge
Vollständige Nutzung des Autopilot im Tunnel Rechtsverstoß, Bußgeld, Punkte, mögliches Fahrverbot
Einsatz von ALKS auf einer Autobahn ohne Tunnel Zulässig, sofern alle technischen und rechtlichen Bedingungen erfüllt sind
Keine Reaktion auf Übernahmeaufforderung Eintrag im Verkehrsregister (Punkt) möglich
Unfall während des automatisierten Fahrens Mögliche straf- und zivilrechtliche Haftung

Fazit:
Auch wenn Systeme für automatisiertes Fahren zunehmend leistungsfähig werden, sind sie kein Freifahrtschein für vollständig autonome Fahrten, insbesondere nicht im Tunnel. Es braucht eine klare staatliche Zulassung und eine präzise Definition des Betriebsbereichs – andernfalls wird aus moderner Assistenztechnik ein rechtswidriger Einsatz, der entsprechend geahndet werden kann.

Das Redaktionsteam dieser Webseite ist bemüht, alle Informationen sorgfältig zu recherchieren und mehrere Quellen heranzuziehen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig oder nicht endgültig gesichert sein. Bitte betrachten Sie die Informationen in diesem Beitrag als erste Orientierung und wenden Sie sich im Zweifel immer an die zuständigen Behörden, um verbindliche Auskünfte zu erhalten.


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