Darf der Arbeitgeber die Elternzeit für den Vater ablehnen?

Hat der Arbeitgeber das Recht, Elternzeit (Elternzeit) für den Vater abzulehnen?

Nein, der Arbeitgeber darf Elternzeit für Väter oder Mütter nicht ablehnen, wenn der Antrag rechtlich korrekt gestellt wurde.
Jeder berufstätige Vater und jede berufstätige Mutter in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit von bis zu 3 Jahren pro Kind.

Wichtige rechtliche Details:

Umfassender Rechtsanspruch:

Der Anspruch auf Elternzeit ist in § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für sowohl die arbeitende Mutter als auch den arbeitenden Vater garantiert; zwischen ihnen wird kein Unterschied gemacht.

Antragsverfahren:

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden – mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn (für das erste Jahr nach der Geburt) oder 13 Wochen, wenn die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Lebensmonat und dem dritten Lebensjahr des Kindes beantragt wird.

Die gewünschte Dauer der Elternzeit muss im Antrag klar angegeben werden.

Darf der Arbeitgeber ablehnen?

Grundsatz: Eine Ablehnung ist überhaupt nicht zulässig, wenn der Antrag formwirksam und innerhalb der gesetzlichen Fristen gestellt wurde.

Einzige Ausnahme:

Der Arbeitgeber kann nur einen Teil der Elternzeit „aufschieben“ oder „ablehnen“, wenn dieser Teil für den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes beantragt wird – und auch dann nur aus zwingenden dringenden betrieblichen Gründen (dringende betriebliche Gründe).
Diese Gründe müssen schriftlich begründet werden.

In den ersten zwei Jahren nach der Geburt darf Elternzeit weder abgelehnt noch aufgeschoben werden – aus keinem Grund.

Kündigungsschutz:

Während der Elternzeit und bereits während der Ankündigungsfrist genießt der Arbeitnehmer einen starken Kündigungsschutz (Kündigungsschutz).

Fazit:

Jeder berufstätige Vater in Deutschland hat einen Anspruch auf Elternzeit, und der Arbeitgeber darf einen ordnungsgemäß und fristgerecht gestellten Antrag nicht ablehnen.

Nur in einigen wenigen Ausnahmefällen (wenn Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beantragt wird) kann ein Aufschub aus dringenden betrieblichen Gründen in Betracht kommen.

Am besten ist es immer, den Antrag schriftlich zu stellen und eine abgestempelte Kopie oder eine Empfangsbestätigung aufzubewahren.


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