Darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmer dazu verpflichten, am Wochenende zu arbeiten?

Gemäß dem deutschen Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitgesetz – ArbZG) ist die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen (Sonn- und Feiertagsruhe) grundsätzlich für alle Beschäftigten in Deutschland verboten (§ 9 ArbZG).

Zulässige Ausnahmen

Arbeit am Wochenende (Wochenende) ist nur in bestimmten Bereichen und Tätigkeiten erlaubt, zum Beispiel:

  • Gesundheitswesen (Krankenhäuser und Pflegeheime)

  • Gastronomie und Hotellerie

  • Verkehrsmittel (Züge, Busse, Luftverkehr)

  • Polizei und Feuerwehr

  • Medien und Notdienste

  • bestimmte Industrien, die eine durchgehende Produktion erfordern (zum Beispiel Schwerindustrie oder Energieerzeugung)

  • Tankstellen, Öfen, Bäckereien

In diesen Bereichen muss die Wochenend- oder Feiertagsarbeit ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geregelt sein, häufig anhand von Schicht- und Wechseldienstplänen.

Bedingungen für Arbeit am Wochenende (Wochenende)

Ausgleich: Wenn ein Arbeitnehmer an einem Sonntag arbeitet, muss ihm innerhalb von zwei Wochen ein anderer Ruhetag gewährt werden (§ 11 ArbZG).

Höchstgrenze: Es dürfen nicht mehr als sechs Tage hintereinander ohne wöchentliche Ruhezeit gearbeitet werden.

Zustimmung des Arbeitnehmers: Ist Wochenendarbeit nicht ausdrücklich im Vertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen, darf der Arbeitnehmer nicht plötzlich oder dauerhaft zur Arbeit am Wochenende verpflichtet werden.

Fazit

Arbeitnehmer dürfen nur dann zur Arbeit an Wochenenden verpflichtet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist und ausdrücklich im Vertrag geregelt wurde oder eine betriebliche Notwendigkeit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen besteht.

In allen anderen Fällen hat der Arbeitnehmer das Recht, die Arbeit am Wochenende ohne rechtliche Nachteile zu verweigern.

Wird er ausnahmsweise an einem Feiertag oder an einem Wochenende beschäftigt, muss ihm innerhalb der gesetzlichen Frist ein anderer Ruhetag als Ausgleich gewährt werden.


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