Familiennachzug der Ehefrau zu einem Ehemann mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland

Ehegattennachzug: Nachzug der Ehefrau zu einem Ehemann mit Niederlassungserlaubnis in Deutschland

Einleitung

Die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verschafft ihrem Inhaber zwar einen langfristig gesicherten Status in Deutschland, bedeutet aber nicht automatisch, dass der Nachzug der Ehefrau ein rein formaler Vorgang wäre. Der Familiennachzug zu einem Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthalt unterliegt vielmehr einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Schutz der Familie und dem Grundsatz der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts.

1. Rechtsgrundlage

Der Nachzug stützt sich in dieser Konstellation auf die §§ 27, 29 und 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). § 30 AufenthG verpflichtet die Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sind: Beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet, es liegt ein Nachweis über einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) vor, und der in Deutschland lebende Ehegatte besitzt eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sowie ausreichenden Wohnraum und ein gesichertes Einkommen. (Buzer)

2. Voraussetzungen vor der Visumerteilung

Was bedeutet das praktisch?

  • Alter: Beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet.

  • Nachweis der Eheschließung: Eine rechtsgültige, formell registrierte Ehe mit Urkunde, die beglaubigt und ins Deutsche übersetzt wurde.

  • Sprachnachweis A1: Ein Zertifikat von Goethe, telc oder ÖSD. Die Ehefrau kann von der Sprachpflicht befreit werden, wenn der Spracherwerb aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn der Ehemann beispielsweise als Forscher tätig ist, eine Blaue Karte EU besitzt oder die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, für den Ausnahmen vorgesehen sind. (Integrationsbeauftragte | Startseite)

  • Identität: Gültiger Reisepass der Ehefrau sowie eine beglaubigte Kopie des Reisepasses des Ehemanns.

  • Wohnraum: Miet- oder Eigentumsvertrag, der „ausreichenden Wohnraum“ nachweist (als Orientierung etwa 12 Quadratmeter pro erwachsene Person).

  • Einkommen: Das regelmäßige Einkommen der Familie muss die Lebenshaltungskosten und die Krankenversicherung abdecken, ohne dass Bürgergeld-Leistungen in Anspruch genommen werden müssen.

Im Unterschied zum Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich angemessenen Wohnraums beim Nachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis eine gesetzliche, nicht disponierbare Voraussetzung.

3. Typische Unterlagen für die Auslandsvertretung

  • Ausgefülltes und unterschriebenes nationales Visumantragsformular (Kategorie D).

  • Gültiger Reisepass der Ehefrau samt Kopien.

  • Original der Heiratsurkunde, beglaubigt und ins Deutsche übersetzt.

  • Sprachzertifikat A1 oder geeignete Nachweise für eine anerkannte Befreiung.

  • Nachweis des Wohnsitzes des Ehemanns (Meldebescheinigung und Mietvertrag oder Eigentumsnachweis).

  • Drei aktuelle Gehaltsabrechnungen oder ein aktueller Steuerbescheid.

  • Nachweis einer Reisekrankenversicherung bis zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels. (Integrationsbeauftragte | Startseite)

Die detaillierten Unterlagen können je nach Auslandsvertretung variieren; deshalb sollte vor der Terminbuchung unbedingt die Checkliste auf der Webseite der zuständigen Botschaft oder des zuständigen Generalkonsulats geprüft werden.

4. Ablauf des Verfahrens Schritt für Schritt

  • Online-Terminvereinbarung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Aufenthaltsstaat.

  • Persönliche Vorsprache und Einreichung der Unterlagen; die Akte wird elektronisch an die Ausländerbehörde am Wohnort des Ehemanns weitergeleitet.

  • Bearbeitungszeit in der Regel zwischen acht und vierundzwanzig Wochen, abhängig von der Arbeitsbelastung der Auslandsvertretung und der Ausländerbehörde.

  • Erteilung des nationalen Visums zur Familienzusammenführung, in der Regel mit einer Gültigkeit von drei Monaten.

  • Anmeldung des Wohnsitzes (Anmeldung) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Einreise.

  • Termin bei der Ausländerbehörde zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT); dessen erste Gültigkeitsdauer beträgt je nach Bundesland meist ein bis drei Jahre.

5. Rechte nach der Einreise

  • Arbeit: In der Regel wird der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in den Aufenthaltstitel aufgenommen; damit ist die Aufnahme einer Beschäftigung sofort zulässig.

  • Krankenversicherung: Krankenversicherung ist verpflichtend. Die Ehefrau kann in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden oder eine eigene gesetzliche oder private Krankenversicherung abschließen.

  • Integration: Die Inhaberin der Aufenthaltserlaubnis kann zum Besuch eines Integrationskurses verpflichtet werden, wenn die Ausländerbehörde dies anordnet.

  • Schengen-Reisen: Visumfreies Reisen innerhalb des Schengen-Raums für bis zu neunzig Tage innerhalb eines Zeitraums von einhundertachtzig Tagen außerhalb Deutschlands.

6. Vom befristeten Aufenthalt zur Niederlassungserlaubnis und zur Staatsangehörigkeit

  • Niederlassungserlaubnis für die Ehefrau

    • Zeitliche Voraussetzung: Drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland bei fortbestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 AufenthG).

    • Weitere Voraussetzungen: Deutschkenntnisse auf Niveau B1, eigenständige oder gemeinsame Sicherung des Lebensunterhalts, Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung für mindestens sechsunddreißig Monate.

  • Einbürgerung

    • Zeitliche Voraussetzung: Acht Jahre gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt (Verkürzung auf sechs Jahre bei besonderen Integrationsleistungen möglich).

    • Weitere Voraussetzungen: Deutschkenntnisse auf Niveau B1, gesicherter Lebensunterhalt, keine erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen, Bestehen des Einbürgerungstests.

7. Kurzer Vergleich mit dem Nachzug zu einem deutschen Ehegatten

  • Lebensunterhalt und Wohnraum:

    • Beim Nachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen ist dies nicht in gleicher Weise als zwingende gesetzliche Voraussetzung ausgestaltet.

    • Beim Nachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Voraussetzung.

  • Sprachkenntnisse vor der Einreise (A1):

    • In beiden Konstellationen gilt grundsätzlich die Pflicht zu einfachen Deutschkenntnissen mit vergleichbaren Ausnahmen.

  • Weg zur Niederlassungserlaubnis:

    • In beiden Fällen ist der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis in der Regel nach drei Jahren möglich; beim Nachzug zu einem Inhaber der Niederlassungserlaubnis sind die finanziellen Voraussetzungen jedoch strenger ausgestaltet.

  • Rechtsgrundlage:

    • Nachzug zum deutschen Ehegatten: § 28 AufenthG.

    • Nachzug zum drittstaatsangehörigen Ehegatten mit Daueraufenthalt: § 30 AufenthG.

8. Ablehnung und Rechtsmittel

  • Remonstration bei der Auslandsvertretung innerhalb eines Monats ab Zugang der Ablehnungsmitteilung unter Beifügung ergänzender Unterlagen.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung über die Remonstration.

  • Neuer Antrag, nachdem die Ablehnungsgründe behoben wurden, zum Beispiel durch Vorlage eines Mietvertrages oder eines Sprachzertifikats.

9. Häufige Fragen (FAQ)

  • Muss der Mietvertrag auf den Namen des Ehemanns laufen?
    Ein gemeinsamer Vertrag genügt, oder eine schriftliche Bestätigung der Vermieterin oder des Vermieters, dass die Ehefrau dort mitwohnen darf.

  • Wie hoch muss ein „ausreichendes Einkommen“ sein?
    Als grobe Orientierung gilt: Das bereinigte Familieneinkommen sollte mindestens in der Größenordnung der maßgeblichen Bürgergeld-Sätze zuzüglich der angemessenen Miete in der jeweiligen Region liegen; Steuern und Sozialabgaben werden dabei berücksichtigt.

  • Wird Elterngeld als Einkommen mitgerechnet?
    Ja, soweit es tatsächlich gezahlt wird und die Gesamtsumme zur Deckung der Lebenshaltungskosten beiträgt.

  • Fällt die Pflicht zum Nachweis von A1 nach der Einreise weg?
    In besonderen Fällen kann die Familienzusammenführung mit dem Ziel erfolgen, dass der Spracherwerb in Deutschland nachgeholt wird; dies setzt jedoch eine entsprechende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde voraus.

  • Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe vor Ablauf von drei Jahren endet?
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Aufenthaltstitel fortbestehen, etwa wenn die Ehefrau bereits seit mindestens zwei Jahren in Deutschland lebt oder ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist. In diesen Fällen muss allerdings erneut nachgewiesen werden, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert werden kann.

Fazit

Der Nachzug einer Ehefrau zu einem Ehemann mit Niederlassungserlaubnis verbindet den grundrechtlich geschützten Familienschutz mit der Pflicht zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts. Wer die Unterlagen frühzeitig zusammenstellt, ausreichenden Wohnraum und Finanzierung sicherstellt und den erforderlichen Sprachnachweis erbringt, kann den komplex wirkenden Prozess in einen planbaren Schritt hin zu gemeinsamem Leben in Deutschland verwandeln. Langfristig eröffnet der Aufenthalt zunächst den Weg zur eigenen Niederlassungserlaubnis und später, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, zur Einbürgerung. Entscheidend ist eine vorausschauende Planung und die sorgfältige Begleitung jedes administrativen Schrittes, damit die Familie möglichst reibungslos unter einem Dach in Deutschland zusammenleben kann.

Quellen: BAMF – „Nachzug zu Drittstaatsangehörigen“, Stand 1. März 2024; § 30 AufenthG in der einheitlichen Fassung nach der Änderung vom 25. Oktober 2024; Internetauftritt der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration „Familienzusammenführung“. (Buzer, Integrationsbeauftragte | Startseite)


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