Die Unantastbarkeit der Organe (Organspende) bei Muslimen – Position der islamischen Rechtslehre und der einschlägigen Dokumente

اسم الكاتب: Admin تاريخ النشر: 2025-07-01 تصنيف المقال: الوفاة و الدفن

Organspende in Deutschland (Organspende)

Zwischen der Sicht der islamischen Scharia und den gesetzlichen Regelungen – ein umfassender Leitfaden für in Deutschland lebende Muslime

Das Thema Organspende nach dem Tod (Organspende nach dem Tod) gehört zu den sensibelsten und komplexesten Fragen – insbesondere für Muslime in Deutschland, wo religiöse, humanitäre und rechtliche Aspekte eng miteinander verflochten sind.

In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf:

  • die Position der islamischen Rechtsgelehrsamkeit (Fiqh) zur Organspende,

  • den rechtlichen Rahmen in Deutschland,

  • die Möglichkeiten, Zustimmung oder Ablehnung durch offizielle Dokumente festzuhalten,

  • die wichtigsten Punkte, die muslimische Familien im Voraus kennen sollten.


1. Was ist Organspende nach deutschem Recht?

Nach dem Transplantationsgesetz (Transplantationsgesetz – TPG) dürfen Organe eines verstorbenen Menschen (z. B. Herz, Nieren, Leber, Hornhäute usw.) nur unter zwei grundlegenden Voraussetzungen entnommen werden:

  • Es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Person zu Lebzeiten vor,

  • oder – wenn keine Willenserklärung vorhanden ist – die Zustimmung der nächsten Angehörigen nach dem Tod.

Eine Organentnahme ohne eine dieser beiden Voraussetzungen ist nicht erlaubt, auch nicht bei ärztlich festgestelltem Hirntod.


2. Die Sicht des islamischen Fiqh – Wann ist Organspende erlaubt?

1. Das Grundprinzip: Unantastbarkeit des Körpers nach dem Tod

Im islamischen Fiqh besitzt der menschliche Körper nach dem Tod dieselbe Achtung und Unantastbarkeit wie zu Lebzeiten und gilt als Anvertrautes (Amānah), mit dem nicht beliebig verfahren werden darf.

Zugleich haben jedoch zahlreiche zeitgenössische Fiqh-Gremien Fatwas erlassen, die Organspende unter strengen Bedingungen erlauben, darunter:

  • die Internationale Islamische Fiqh-Akademie (Jeddah),

  • der Rat der höchsten Gelehrten in Saudi-Arabien (teilweise),

  • Dār al-Iftāʾ al-Miṣriyya (Ägyptische Fatwa-Behörde),

  • der Europäische Rat für Fatwa und Forschung.

2. Schariarechtliche Bedingungen für die Zulässigkeit der Organspende

Bedingung Erläuterung
Die Spende erfolgt mit Zustimmung des Verstorbenen Keine Organspende ohne seinen klaren, vorab geäußerten Willen
Ziel ist die Erhaltung bzw. Rettung eines Lebens Nicht für rein kosmetische Zwecke oder zweifelhafte Forschungszwecke
Keine finanzielle Gegenleistung Die Spende soll als Gotteslohn (fī sabīl Allāh) erfolgen
Würde des Leichnams bleibt gewahrt Mit dem Körper wird respektvoll und schonend umgegangen
Vermeidung von Fitna in Familie und Umfeld Keine Spende, wenn sie zu schweren familiären oder gesellschaftlichen Konflikten führt

Einige Gelehrte – etwa aus der traditionellen ẓāhiritischen Schule – lehnen Organspende grundsätzlich ab, während andere Rechtsschulen einen bedingt erlaubenden Ansatz verfolgen.


3. Wie kann ein Muslim seine Position in Deutschland offiziell festhalten?

1. Organspendeausweis

Der Organspendeausweis ist ein kleines Dokument, das jede Person ausfüllen kann. Darin lassen sich unter anderem folgende Optionen ankreuzen:

  • Ja, ich bin mit der Entnahme aller meiner Organe einverstanden.

  • Ja, ich bin nur mit der Entnahme bestimmter Organe einverstanden.

  • Nein, ich lehne eine Organspende ab.

  • Ich überlasse die Entscheidung meinen Angehörigen / einer bestimmten Person.

Diesen Ausweis kann man kostenlos in Apotheken, bei der Deutschen Post oder über die offizielle Seite www.organspende-info.de beziehen.

2. Festlegung in einer Patientenverfügung (Patientenverfügung)

Es ist empfehlenswert, die eigene Haltung zur Organspende in einer Patientenverfügung oder einer schriftlichen Vorsorgevollmacht festzuhalten, die rechtlich anerkannt ist.

Dort kann beispielsweise stehen:

„Aus religiösen Gründen lehne ich eine Organspende ab.“

oder – wenn man Organspende unter islamischen Bedingungen erlaubt – entsprechend positiv formuliert.


4. Können die Angehörigen eines verstorbenen Muslims die Organspende ablehnen, wenn es keine Erklärung gibt?

Ja.
Liegt keine frühere Willenserklärung des Verstorbenen vor, verlangt das deutsche Recht die Zustimmung der nächsten Angehörigen – in der Regel Ehepartner, Kinder oder Eltern.

In diesem Fall können sie die Organspende verweigern und sich dabei auf die religiöse Überzeugung des Verstorbenen berufen, auch wenn keine schriftliche Erklärung existiert.


5. Empfehlungen für Muslime in Deutschland

Empfehlung Begründung
Immer ein Dokument zum Organspende-Entscheid mitführen Damit im Notfall kein falscher Eindruck über Ihren Willen entsteht
Thema frühzeitig mit der Familie besprechen Damit Angehörige im Einklang mit Ihrem Wunsch handeln können
Klare Formulierungen in der Patientenverfügung nutzen Unklare Formeln („nach Ermessen“) vermeiden
Ein islamisches Bestattungsunternehmen wählen, das Bescheid weiß Krankenhäuser fragen teils sehr schnell nach Klarheit im Todesfall

Fazit

Die Organspende ist in Deutschland rechtlich nur mit Zustimmung des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen erlaubt.
In der islamischen Scharia wird sie – bei Einhaltung bestimmter Bedingungen – von vielen zeitgenössischen Gelehrten als erlaubt (mubāḥ) und bei Lebensrettung sogar als große Form der fortdauernden Wohltat (ṣadaqa ǧāriya) verstanden.

Die Entscheidung bleibt jedoch höchst persönlich. Sie erfordert eine bewusste Abwägung zwischen religiöser Überzeugung, Gewissensfragen und der möglichen Rettung anderer Menschenleben – und sollte schriftlich festgehalten und im Vorfeld mit der Familie besprochen werden, damit der Wille des Verstorbenen im Einklang mit Religion und Humanität respektiert werden kann.

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