Jugendarbeitsschutzgesetz: Beschäftigung von Schülern unter 18 Jahren

Autorenname: Admin Datum: 2025-07-01 Blog-Kategorie: Gewerbe und selbständig

Für wen gilt das Gesetz?

Altersgruppe – rechtlicher Status

  • Unter 13 Jahren: Arbeit komplett verboten

  • 13 bis 14 Jahre: Arbeiten nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt

  • 15 bis 17 Jahre: Arbeiten im Rahmen einer Ausbildung oder in begrenzten Nebenjobs erlaubt

  • Ab 18 Jahren: Es gelten die normalen allgemeinen Arbeitsgesetze


Beschäftigung von 13- bis 14-Jährigen – nur unter folgenden Bedingungen

Voraussetzung – Erläuterung

  • Tägliche Arbeitsdauer: höchstens 2 Stunden pro Tag

  • Erlaubte Zeiten: nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr, nicht während der Schulzeit

  • Nur Wochentage: keine Arbeit an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen

  • Art der Arbeit: nur leichte Tätigkeiten (z. B. Zeitungen austragen, Gartenarbeit, leichte Hilfe)

  • Zustimmung der Eltern + Schule: immer erforderlich


Beschäftigung von 15- bis 17-Jährigen – möglich, aber eingeschränkt

Während der Schulferien (Ferienjob)

Voraussetzung – Erlaubt ist

  • Anzahl der Arbeitstage pro Jahr: höchstens 4 Wochen (20 Arbeitstage)

  • Arbeitszeit pro Tag: maximal 8 Stunden pro Tag

  • Tageszeit: nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr

  • Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen: nur Ausnahmen in bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Krankenhäuser)

  • Art der Arbeit: nicht schwer, nicht gefährlich, kein Heben schwerer Lasten, kein Umgang mit gefährlichen Stoffen


Während der Ausbildung (Berufsausbildung / Ausbildung)

Regel – Einzelheiten

  • Arbeitsstunden: 8 Stunden pro Tag, maximal 40 Stunden pro Woche

  • Pause nach jeder 4,5-stündigen Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten

  • Nachtarbeit verboten: keine Arbeit nach 20:00 Uhr, außer in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen

  • Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen: mit Ausnahmen für bestimmte Berufe bei Gewährung eines Ersatzruhetags

  • Jährlicher Urlaubsanspruch:

    • 25 Arbeitstage für Unter-16-Jährige

    • 23 Arbeitstage für Unter-17-Jährige

    • 21 Arbeitstage für Unter-18-Jährige


Strikt verboten ist:

  • Arbeiten in Gefahrenbereichen oder mit gefährlichen Stoffen (z. B. Lösungsmittel, chemische Farben, scharfe Werkzeuge)

  • Heben schwerer Lasten

  • Arbeiten in Läden nach 20:00 Uhr (außer in bestimmten Fällen in der Gastronomie)


Braucht man eine offizielle Genehmigung?

Ferienjobs (zeitlich befristete Ferienarbeit)

  • Es ist keine besondere staatliche Erlaubnis nötig, aber:

    • Der Arbeitgeber muss das Alter des Schülers/der Schülerin prüfen.

    • Es sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen und die Versicherung ordnungsgemäß gemeldet werden (einige Kommunen verlangen eine Meldung).

Formale Ausbildung (Berufsausbildung)

  • Ja, hier gilt:

    • Vorlage einer ärztlichen Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz).

    • Abschluss eines Ausbildungvertrags nach den Vorgaben der zuständigen Kammer (IHK oder HWK).

    • Einhaltung aller besonderen Schutzvorschriften für Minderjährige.


Sanktionen bei Verstößen

Art des Verstoßes – Mögliche Folgen

  • Beschäftigung von Minderjährigen ohne Beachtung der Schutzregeln: Geldbußen bis zu 15.000 €

  • Keine Durchführung der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung: Gesetzesverstoß mit Bußgeldrisiko

  • Arbeit zu unzulässigen Zeiten oder an verbotenen Tagen: Verwarnung + Geldbuße

  • Schwere oder gefährliche Arbeit: kann bei einem Unfall als strafbare Fahrlässigkeit gewertet werden


Was sollten Sie als Arbeitgeber tun, um Minderjährige rechtssicher zu beschäftigen?

  • Alter genau prüfen (Personalausweis oder Ausweis verlangen).

  • Nur Tätigkeiten anbieten, die für Minderjährige erlaubt sind.

  • Anzahl der Arbeitstage und -stunden genau dokumentieren und überwachen.

  • Einen einfachen schriftlichen Arbeitsvertrag + Einverständniserklärung der Eltern vorbereiten.

  • Bei Ausbildung: ärztliche Erstuntersuchung unbedingt vor Beginn der Tätigkeit einholen.


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