Residence Permit for IT Specialists Without a University Degree under § 19c (2)

IT-Einwanderung ohne Hochschulabschluss: § 19c Abs. 2 AufenthG für erfahrene Fachkräfte

In Deutschland wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsrechts eine spezielle Öffnung für die IT-Branche geschaffen. Über § 19c Abs. 2 AufenthG können qualifizierte Berufserfahrungen in der Informationstechnologie die klassische Hochschulausbildung ersetzen. Im Folgenden eine detaillierte Erläuterung.


Wer ist von dieser Regelung erfasst?

Als geeignet gelten Bewerberinnen und Bewerber, wenn:

  • sie im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT / ICT) tätig sind, zum Beispiel in den Feldern:
    Softwareentwicklung, Netzwerk- und IT-Sicherheit, Datenanalyse und Data Science, Datenbankadministration, Systemanalyse, IT-Projektmanagement und ähnliche Tätigkeiten (make-it-in-germany.com, ihk.de)

  • sie über einschlägige Berufserfahrung von mindestens 2–3 Jahren in den letzten 5–7 Jahren verfügen

    • für die Blaue Karte werden in der Praxis meist 3 Jahre verlangt

    • für § 19c Abs. 2 AufenthG genügen in der Regel 2 Jahre nachweisbare Erfahrung

  • sie ein konkretes, unbefristetes oder längerfristiges Arbeitsplatzangebot eines deutschen Unternehmens haben, das inhaltlich zur IT-Qualifikation passt

  • sie ein Jahresgehalt von mindestens etwa 43.500–43.800 Euro erzielen, abhängig davon, ob es sich um eine Blaue Karte EU für IT oder um einen Aufenthalt nach § 19c Abs. 2 AufenthG handelt (sz-legal.de)

  • für § 19c Abs. 2 grundsätzlich kein Deutschnachweis gesetzlich vorgeschrieben ist; allerdings kann in Einzelfällen – etwa bei großen Unternehmen oder im Rahmen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – ein Sprachniveau von B1 verlangt oder dringend empfohlen werden (ukraine.diplo.de)


Welche Aufenthaltstitel gibt es?

Aufenthaltstitel Fachliche Voraussetzungen Mindestgehalt (Richtwert) Sprachvoraussetzung
§ 19c Abs. 2 AufenthG (IT-Fachkraft) IT-Tätigkeit + mindestens 2 Jahre Berufserfahrung + passender Arbeitsvertrag ≥ ca. 43.470 € / Jahr nicht vorgeschrieben, B1 empfohlen
Blaue Karte EU – IT (§ 18g Abs. 2 AufenthG) IT-Tätigkeit + ca. 3 Jahre Berufserfahrung + vergleichbare Qualifikationen / Zertifikate ≥ ca. 43.760 € / Jahr nicht zwingend, Englisch oft ausreichend

Die Blaue Karte EU für IT-Fachkräfte wird in der Praxis häufig bevorzugt, weil sie:

  • schnellere Wege zur Niederlassung und später zur Einbürgerung eröffnet

  • den Familiennachzug in vielen Konstellationen erleichtert

  • in bestimmten Fällen Mobilität innerhalb der EU ermöglicht (sz-legal.de, visaguard.berlin)

Der Aufenthalt nach § 19c Abs. 2 AufenthG ist hingegen speziell dafür gedacht, dass IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss – aber mit solider Praxis – einreisen können. Er wird nach Ermessen der Ausländerbehörde erteilt, wenn die berufliche Integration und die Arbeitsbedingungen stimmig sind.


Schritt für Schritt: Wie läuft die Antragstellung?

  1. Wahl des Aufenthaltstitels
    Entscheidung, ob ein Antrag auf § 19c Abs. 2 AufenthG (IT-Fachkraft) oder auf die Blaue Karte EU gestellt werden soll.

  2. Antragstellung bei der Auslandsvertretung oder in Deutschland

    • außerhalb Deutschlands: Antrag auf ein nationales Visum (D-Visum) bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Konsulat

    • in bestimmten Fällen: Antrag direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland (z. B. bei Statuswechsel)

  3. Einreichen der Unterlagen
    Insbesondere:

    • Arbeitsvertrag oder verbindliche Zusage mit Angabe von Gehalt, Aufgabenprofil, Arbeitsort

    • Nachweise der Berufserfahrung: Arbeitszeugnisse, frühere Arbeitsverträge, Referenzen, Projektlisten, Tätigkeitsbeschreibungen

    • gültiger Reisepass und Passfotos

    • Nachweise zur Qualifikation (z. B. IT-Zertifikate), falls vorhanden

  4. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    In der Regel ist die Bundesagentur für Arbeit an der Prüfung beteiligt und bestätigt, dass die Arbeitsbedingungen den deutschen Standards entsprechen.

  5. Bearbeitungszeit abwarten
    Üblich sind – je nach Botschaft, Auslastung und Einzelfall – ungefähr 2 bis 6 Wochen bis zur Entscheidung (eriwan.diplo.de).


Worin unterscheiden sich § 19c Abs. 2 und die Blaue Karte?

Aspekt Blaue Karte EU (IT) Aufenthalt nach § 19c Abs. 2 AufenthG
Rechtsanspruch weitgehend Rechtsanspruch bei Erfüllung aller Kriterien eher Ermessensentscheidung der Behörde
Familiennachzug in der Regel gut ausgestaltet, teils mit Vergünstigungen möglich, aber teils strengere Prüfung
Weg zur Niederlassung 21–27 Monate bei Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel nach 5 Jahren wie bei anderen Titeln
EU-Mobilität unter bestimmten Bedingungen Wechsel in andere EU-Staaten möglich stark eingeschränkt, meist auf Deutschland begrenzt

Fazit

§ 19c Abs. 2 AufenthG ist ein flexibler und praxisorientierter Weg für IT-Fachkräfte, die keinen Hochschulabschluss, dafür aber nachweisbare Berufserfahrung mitbringen.

Die Blaue Karte EU für IT ist häufig die attraktivere Option, wenn:

  • mindestens 3 Jahre Berufserfahrung vorliegen

  • gewisse Qualifikationsnachweise und

  • das erforderliche Mindestgehalt erreicht werden

Welcher Weg im Einzelfall besser ist, hängt von Ihrer konkreten Berufserfahrung, Ihrem Gehaltsangebot und Ihren Sprachkenntnissen ab. Eine individuelle Beratung – zum Beispiel durch eine Migrationsberatungsstelle, die IHK oder eine Fachkanzlei – ist sehr zu empfehlen.


Das Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch sorgfältige Recherche und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden oder einzelne Angaben sich als nicht gesichert erweisen. Daher sollten die Inhalte dieser Beiträge als erste Orientierung verstanden werden; für verbindliche und aktuelle Auskünfte wenden Sie sich bitte stets an die zuständigen Fachstellen und Behörden.


Share: