Gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung gilt:
Nach der Genehmigung hat der Arbeitgeber kein einseitiges Widerrufsrecht
„Ein einmal genehmigter Urlaub bindet den Arbeitgeber grundsätzlich. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs kann nur einvernehmlich rückgängig gemacht werden.“ (Haufe.de News und Fachwissen)
Das bedeutet: Sobald der Arbeitgeber deinen Urlaubsantrag für einen bestimmten Zeitraum genehmigt hat, ist diese Vereinbarung für ihn verbindlich. Er kann den Urlaub nicht einfach einseitig streichen oder zurücknehmen.
Die eng begrenzte Ausnahme – äußerste Notfälle
In Fällen außergewöhnlicher, betrieblicher Notsituationen, in denen es keinen anderen Ausweg als die Rücknahme des Urlaubs gibt, kann der Arbeitgeber dich bitten, aus dem Urlaub zurückzukehren oder den bereits festgelegten Urlaubstermin zu verschieben.
Solche Fälle sind jedoch äußerst selten und setzen einen wirklich gravierenden Notfall voraus (z. B. Naturkatastrophe, existenzbedrohende wirtschaftliche Krise des Unternehmens). Die Arbeitsgerichte legen diese Ausnahmen sehr streng aus (anwalt.de).
Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Zustimmung – auch nicht bei Kostenerstattung
Selbst wenn der Arbeitgeber anbietet, dir alle bereits angefallenen Urlaubskosten (z. B. Flug, Hotel) zu erstatten, bist du rechtlich nicht verpflichtet, der Aufhebung oder Verschiebung des Urlaubs zuzustimmen.
Eine Änderung ist nur auf basis einer einvernehmlichen Vereinbarung zulässig.
Fazit
Nein, der Arbeitgeber darf deinen bereits genehmigten Urlaub grundsätzlich weder ablehnen noch einseitig widerrufen.
Eine Ausnahme besteht nur in extremen, dringenden Notfällen mit außergewöhnlichen betrieblichen Gründen.
Jeder Versuch, den Urlaub ohne einen solchen Notfall einseitig zu streichen, ist rechtlich unwirksam, solange du nicht ausdrücklich (am besten schriftlich) zustimmst.
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