Wer trägt die Kosten für Arbeitskleidung in Deutschland?
1. Verpflichtende Arbeitskleidung (Dienstkleidung / Schutzkleidung)
a) Wenn Arbeitskleidung aus gesetzlichen, sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen vorgeschrieben ist:
Grundsatz: Wenn durch Gesetz, Arbeitsschutzvorschriften oder den Arbeitgeber das Tragen von Kleidung oder Schutzausrüstung vorgeschrieben ist (z. B. Sicherheitsschuhe, Helm, Handschuhe, Pflege- oder Laborkittel),
→ ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen (§ 3 ArbSchG, § 670 BGB).
Dazu gehören in der Regel auch: Pflege, Reinigung und ggf. Ersatz, wenn die Kleidung durch die Arbeit abgenutzt oder beschädigt wird.
Beispiele:
Fabriken: Schutzkleidung, Helm, Sicherheitsschuhe
Krankenhäuser: Dienstkleidung für Pflegepersonal oder Ärzte
Reinigungsfirmen: einheitliche Dienstkleidung oder spezielle Handschuhe
2. Arbeitskleidung aus optischen oder Marketinggründen (Dienstkleidung ohne Schutzfunktion)
b) Wenn die Dienstkleidung nur aus optischen oder repräsentativen Gründen vorgeschrieben wird (z. B. Firmenshirt mit Logo, Krawatte, einheitliche Kleidung im Empfangsbereich):
Grundsatz: Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Dienstkleidung oder ein Logo, muss er grundsätzlich auch die Kosten tragen.
In einigen Branchen wie Gastronomie oder Hotellerie wird teilweise eine Mischlösung vereinbart:
Der Arbeitgeber stellt z. B. Grundkleidung zur Verfügung, während der Arbeitnehmer kleinere Teile oder die Reinigung bestimmter Stücke übernimmt – vorausgesetzt, dies ist im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich geregelt.
3. Normale Alltagskleidung
Gibt es keine vorgeschriebene Dienst- oder Schutzkleidung, sondern es genügt normale Alltagskleidung (z. B. Hose, Hemd, Bluse),
→ trägt der Arbeitnehmer die Kosten seiner Kleidung selbst, auch wenn er sie bei der Arbeit trägt –
es sei denn, im Vertrag oder in betrieblichen Regelungen ist ausdrücklich eine Kostenbeteiligung oder ein Zuschuss vorgesehen.
4. Wichtige Hinweise
Jede Kostenbeteiligung oder Sonderregelung sollte im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsordnung klar geregelt sein.
Wird vom Arbeitnehmer verlangt, Schutzkleidung oder vorgeschriebene Dienstkleidung selbst zu bezahlen, hat er das Recht, dies abzulehnen und zu verlangen, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.
Wird die Kleidung durch die berufliche Tätigkeit übermäßig abgenutzt oder beschädigt, besteht in der Regel ein Anspruch auf kostenlosen Ersatz durch den Arbeitgeber.
Eine Lohnkürzung oder Abzug für Schutzkleidung ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Arbeitnehmer hat ausdrücklich und wirksam im Vertrag zugestimmt – und selbst dann ist dies bei echter Schutzkleidung rechtlich oft problematisch.
Fazit:
Ist Arbeitskleidung aus Sicherheits-, Gesundheits- oder betrieblichen Gründen vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber die Kosten in der Regel vollständig tragen.
Geht es nur um optische oder marketingbezogene Dienstkleidung, übernimmt meist ebenfalls der Arbeitgeber die Kosten oder beteiligt sich zumindest daran.
Bei normaler Alltagskleidung ohne besondere Vorgaben trägt der Arbeitnehmer die Kosten selbst.
Das Autorenteam dieser Website bemüht sich, durch sorgfältige Recherche und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig oder nicht abschließend gesichert sein. Bitte betrachte die Informationen in diesem Beitrag als erste Orientierung und wende dich für verbindliche, aktuelle Auskünfte stets an die zuständigen Fachstellen und Behörden.