Alles, was Sie über Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und die Beschwerdeschritte bei der AGG-Ombudsstelle wissen müssen

Alles, was Sie über Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und die Beschwerde bei der „AGG-Ombudsstelle“ in Deutschland wissen müssen

In Deutschland gilt Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt als klarer Verstoß gegen die Grundsätze von Gleichheit und Gerechtigkeit, die das Grundgesetz (Grundgesetz) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) garantieren. Trotz dieses strengen gesetzlichen Rahmens kommt es weiterhin zu zahlreichen Diskriminierungsfällen – bei Bewerbungen, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder bei Beförderungen und Kündigungen.


Was bedeutet Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt?

Diskriminierung im Arbeitsleben ist jede ungerechte Behandlung einer Person im beruflichen Kontext aufgrund ihrer gesetzlich geschützten persönlichen Merkmale, wie etwa:

  • ethnische oder rassische Herkunft

  • Geschlecht oder geschlechtliche Identität

  • Alter

  • Religion oder Weltanschauung

  • Behinderung

  • sexuelle Orientierung


Beispiele für Diskriminierung im Arbeitsleben

  • Ablehnung einer Bewerbung wegen eines „nicht-deutschen“ Namens

  • Ausschluss schwangerer Frauen von Beförderungen

  • Vergabe von befristeten Arbeitsverträgen abhängig vom Alter

  • rassistische oder sexistische Witze, Beleidigungen oder Mobbing am Arbeitsplatz


Welche Rolle hat die „AGG-Ombudsstelle“?

Die AGG-Ombudsstelle ist eine neutrale Vermittlungsstelle, die geschaffen wurde, um Beschwerden von Personen entgegenzunehmen, die sich im Arbeitsleben diskriminiert fühlen, und um ihnen zu helfen, Konflikte außergerichtlich und einvernehmlich zu lösen, bevor rechtliche Schritte vor dem Gericht eingeleitet werden.


Schritte zur Beschwerde bei der AGG-Ombudsstelle

1. Sammeln von Beweisen

Bevor Sie eine Beschwerde einreichen, sollten Sie alle relevanten Informationen dokumentieren, zum Beispiel:

  • E-Mail-Verläufe und schriftliche Kommunikation

  • schriftliche Zeugenaussagen von Kolleginnen oder anderen Zeuginnen

  • Protokolle aus Meetings oder – soweit rechtlich zulässig – Aufzeichnungen von Gesprächen

2. Offizielle Einreichung der Beschwerde

Die Beschwerde kann eingereicht werden über:

  • E-Mail

  • klassischen Brief per Post

  • ein Online-Formular auf der Website der zuständigen Ombudsstelle

Es wird empfohlen, den Vorfall sachlich, klar und möglichst detailliert zu schildern und alle vorhandenen Belege beizufügen.

3. Erste Prüfung

Die AGG-Ombudsstelle prüft die Beschwerde und beurteilt, ob der Fall in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Anschließend nimmt sie Kontakt mit der betroffenen Person auf, um die Situation zu klären und die möglichen nächsten Schritte zu besprechen.

4. Vermittlung (Mediation)

Die Ombudsstelle versucht, eine gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu erreichen, zum Beispiel durch:

  • Abschluss einer einvernehmlichen Vereinbarung (Vergleich)

  • Zusagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder Prozesse

  • Entschuldigung durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzten sowie ggf. ein angemessener Ausgleich bzw. eine Entschädigung

5. Unterstützung bei Scheitern der Vermittlung

Wenn die Vermittlung nicht erfolgreich ist, erhält die betroffene Person Informationen und Orientierung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere zur Klage vor dem Arbeitsgericht (Arbeitsgericht).


Welche Fristen gelten für die Beschwerde?

Nach dem AGG muss eine Beschwerde grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall oder nach Kenntnisnahme innerhalb des Unternehmens erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, können Ansprüche ganz oder teilweise verloren gehen.


Drohen Nachteile für Beschäftigte, die Beschwerde einreichen?

Arbeitgeber dürfen keine negativen Maßnahmen gegen Beschäftigte ergreifen, nur weil sie eine Diskriminierungsbeschwerde eingereicht haben.

Kommt es dennoch zu:

  • Abmahnungen,

  • Versetzungen,

  • Benachteiligungen bei Schichten oder Aufgaben

allein aufgrund der Beschwerde, kann dies als weitere unzulässige Diskriminierung oder Repressalie gewertet und rechtlich verfolgt werden.


Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Die AGG-Ombudsstelle arbeitet in der Regel eng zusammen mit:

  • der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

  • Gewerkschaften und Berufsverbänden

  • innerbetrieblichen Gremien wie dem Betriebsrat

Diese Kooperation soll sicherstellen, dass Betroffene umfassende Unterstützung erhalten – sowohl intern als auch extern.


Verantwortung der Unternehmen bei der Vermeidung von Diskriminierung

Arbeitgeber haben eine wichtige Rolle bei der Prävention von Diskriminierung. Dazu gehört unter anderem:

  • Einführung und Umsetzung klarer interner Richtlinien gegen Diskriminierung und Belästigung

  • regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende zu Vielfalt, Respekt und AGG

  • Einrichtung unabhängiger interner Beschwerdestellen, an die sich Beschäftigte vertrauensvoll wenden können


Fazit

Eine Beschwerde bei der AGG-Ombudsstelle ist ein zentraler und wirkungsvoller Schritt, um die eigene Würde und die Rechte im Arbeitsleben zu verteidigen.

Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, seines Aussehens, seines Alters, seines Geschlechts, seiner Religion oder seiner Identität ausgegrenzt oder benachteiligt werden. Wenn Sie Diskriminierung erleben, gilt: Werden Sie aktiv – Gesetz und Schutzmechanismen stehen auf Ihrer Seite.


Wichtige deutsche Begriffe

  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung

  • Ombudsstelle: neutrale Beschwerde- und Vermittlungsstelle

  • Arbeitsgericht: Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten

  • Betriebsrat: gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten

  • Diskriminierung: Benachteiligung aufgrund gesetzlich geschützter Merkmale


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