Alles, was Sie über Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und die Beschwerde bei der „AGG-Ombudsstelle“ in Deutschland wissen müssen
In Deutschland gilt Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt als klarer Verstoß gegen die Grundsätze von Gleichheit und Gerechtigkeit, die das Grundgesetz (Grundgesetz) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) garantieren. Trotz dieses strengen gesetzlichen Rahmens kommt es weiterhin zu zahlreichen Diskriminierungsfällen – bei Bewerbungen, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder bei Beförderungen und Kündigungen.
Diskriminierung im Arbeitsleben ist jede ungerechte Behandlung einer Person im beruflichen Kontext aufgrund ihrer gesetzlich geschützten persönlichen Merkmale, wie etwa:
ethnische oder rassische Herkunft
Geschlecht oder geschlechtliche Identität
Alter
Religion oder Weltanschauung
Behinderung
sexuelle Orientierung
Ablehnung einer Bewerbung wegen eines „nicht-deutschen“ Namens
Ausschluss schwangerer Frauen von Beförderungen
Vergabe von befristeten Arbeitsverträgen abhängig vom Alter
rassistische oder sexistische Witze, Beleidigungen oder Mobbing am Arbeitsplatz
Die AGG-Ombudsstelle ist eine neutrale Vermittlungsstelle, die geschaffen wurde, um Beschwerden von Personen entgegenzunehmen, die sich im Arbeitsleben diskriminiert fühlen, und um ihnen zu helfen, Konflikte außergerichtlich und einvernehmlich zu lösen, bevor rechtliche Schritte vor dem Gericht eingeleitet werden.
1. Sammeln von Beweisen
Bevor Sie eine Beschwerde einreichen, sollten Sie alle relevanten Informationen dokumentieren, zum Beispiel:
E-Mail-Verläufe und schriftliche Kommunikation
schriftliche Zeugenaussagen von Kolleginnen oder anderen Zeuginnen
Protokolle aus Meetings oder – soweit rechtlich zulässig – Aufzeichnungen von Gesprächen
2. Offizielle Einreichung der Beschwerde
Die Beschwerde kann eingereicht werden über:
klassischen Brief per Post
ein Online-Formular auf der Website der zuständigen Ombudsstelle
Es wird empfohlen, den Vorfall sachlich, klar und möglichst detailliert zu schildern und alle vorhandenen Belege beizufügen.
3. Erste Prüfung
Die AGG-Ombudsstelle prüft die Beschwerde und beurteilt, ob der Fall in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Anschließend nimmt sie Kontakt mit der betroffenen Person auf, um die Situation zu klären und die möglichen nächsten Schritte zu besprechen.
4. Vermittlung (Mediation)
Die Ombudsstelle versucht, eine gütliche Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu erreichen, zum Beispiel durch:
Abschluss einer einvernehmlichen Vereinbarung (Vergleich)
Zusagen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder Prozesse
Entschuldigung durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzten sowie ggf. ein angemessener Ausgleich bzw. eine Entschädigung
5. Unterstützung bei Scheitern der Vermittlung
Wenn die Vermittlung nicht erfolgreich ist, erhält die betroffene Person Informationen und Orientierung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere zur Klage vor dem Arbeitsgericht (Arbeitsgericht).
Nach dem AGG muss eine Beschwerde grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem diskriminierenden Vorfall oder nach Kenntnisnahme innerhalb des Unternehmens erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, können Ansprüche ganz oder teilweise verloren gehen.
Arbeitgeber dürfen keine negativen Maßnahmen gegen Beschäftigte ergreifen, nur weil sie eine Diskriminierungsbeschwerde eingereicht haben.
Kommt es dennoch zu:
Abmahnungen,
Versetzungen,
Benachteiligungen bei Schichten oder Aufgaben
allein aufgrund der Beschwerde, kann dies als weitere unzulässige Diskriminierung oder Repressalie gewertet und rechtlich verfolgt werden.
Die AGG-Ombudsstelle arbeitet in der Regel eng zusammen mit:
der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Gewerkschaften und Berufsverbänden
innerbetrieblichen Gremien wie dem Betriebsrat
Diese Kooperation soll sicherstellen, dass Betroffene umfassende Unterstützung erhalten – sowohl intern als auch extern.
Arbeitgeber haben eine wichtige Rolle bei der Prävention von Diskriminierung. Dazu gehört unter anderem:
Einführung und Umsetzung klarer interner Richtlinien gegen Diskriminierung und Belästigung
regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende zu Vielfalt, Respekt und AGG
Einrichtung unabhängiger interner Beschwerdestellen, an die sich Beschäftigte vertrauensvoll wenden können
Eine Beschwerde bei der AGG-Ombudsstelle ist ein zentraler und wirkungsvoller Schritt, um die eigene Würde und die Rechte im Arbeitsleben zu verteidigen.
Niemand darf aufgrund seiner Herkunft, seines Aussehens, seines Alters, seines Geschlechts, seiner Religion oder seiner Identität ausgegrenzt oder benachteiligt werden. Wenn Sie Diskriminierung erleben, gilt: Werden Sie aktiv – Gesetz und Schutzmechanismen stehen auf Ihrer Seite.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung
Ombudsstelle: neutrale Beschwerde- und Vermittlungsstelle
Arbeitsgericht: Gericht für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
Betriebsrat: gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten
Diskriminierung: Benachteiligung aufgrund gesetzlich geschützter Merkmale
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