Kann man nach einer Duldung in Deutschland einen Aufenthaltstitel bekommen?
Einleitung
Die Duldung nach § 60a AufenthG ist rechtlich lediglich eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ und verleiht weder einen Aufenthaltstitel noch ein Visumsrecht. Trotzdem sind die Perspektiven damit nicht endgültig verbaut: Das Gesetz eröffnet mehrere Wege, über die sich dieses graue Papier mit der Zeit in eine blaue oder rosa Aufenthaltkarte in deinem Portemonnaie verwandeln kann. Die folgenden Abschnitte analysieren – in praxisnaher Sprache – alle wichtigen rechtlichen Wege, die Voraussetzungen jeder Variante und die neuesten Änderungen bis zum 18. Mai 2025.
1. Warum gilt die Duldung nicht als Aufenthaltstitel?
Die Duldung ist ein Verwaltungsakt, der die Abschiebung vorübergehend aussetzt, wenn ihre Durchführung aus Gründen wie schwerer Krankheit oder fehlenden Reisedokumenten faktisch unmöglich ist.
Sie begründet weder ein automatisches Recht auf Erwerbstätigkeit noch einen vollwertigen Krankenversicherungsschutz; jede zusätzliche Vergünstigung (z.B. Arbeitserlaubnis) erfordert eine gesonderte Entscheidung der Ausländerbehörde.
Sie kann jederzeit widerrufen werden, sobald der Grund der Abschiebungsaussetzung wegfällt oder die geduldete Person gegen Mitwirkungs-, Identitäts- oder Arbeitsauflagen verstößt. (Handbook Germany)
2. Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) – die 18-Monats-Brücke
Kurzüberblick
Tatsächlicher Aufenthalt: Fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland bis zum 31. Oktober 2022.
Keine schweren Straftaten: Höchstens 90 Tagessätze Geldstrafe oder bis zu 50 Tage Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Geklärte Identität: Gültiger Pass oder nachweisbar ernsthafte und dokumentierte Bemühungen, ein Reisedokument zu beschaffen.
Ergebnis: Eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis, die volle Erwerbstätigkeit erlaubt und Zeit verschafft, um die Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt nach § 25a oder § 25b zu erfüllen.
Neue Entwicklung: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2025 hat klargestellt, dass Minderjährige kein schriftliches „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ abgeben müssen, um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können. (Bundesverwaltungsgericht)
Zahlen: Bis März 2025 erhielten nach der jüngsten Auswertung des BAMF rund 62 % der hierfür geeigneten Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung eine solche Aufenthaltserlaubnis. (BAMF)
3. Der Weg zum dauerhaften Aufenthalt nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht
a) Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende – § 25a AufenthG
Zielgruppe: Personen, die als Kinder oder Jugendliche nach Deutschland gekommen sind (bis 27 Jahre) und hier die Schule besucht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Aufenthaltsdauer: In der Regel mindestens 3 Jahre Schulbesuch oder Ausbildung in Deutschland, insgesamt meist 4 Jahre Aufenthalt.
Sprache: In der Praxis wird in aller Regel ein Sprachniveau von Deutsch B1 in Wort und Schrift verlangt. (Netzwerk Flüchtlinge)
b) Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration – § 25b AufenthG
Aufenthaltsdauer: 6 Jahre Aufenthalt für Einzelpersonen oder 4 Jahre für Familien mit minderjährigen Kindern.
Lebensunterhalt: Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts zu mindestens 50 % (durch Lohnarbeit oder selbständige Tätigkeit).
Sprache und Wohnen: Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2 sowie angemessener Wohnraum. (Flüchtlingsrat Niedersachsen)
Wichtiger Hinweis: Läuft die 18-monatige Frist des Chancen-Aufenthaltsrechts ab, ohne dass ein Wechsel in einen Aufenthalt nach § 25a oder § 25b gelingt, fällt der Status in den meisten Bundesländern wieder auf eine Duldung zurück. Plane daher die Zeitfenster sehr sorgfältig. (BAMF)
4. „Spurwechsel“ in die Fachkräfteeinwanderung (seit 1. März 2024)
Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts ermöglicht es seit 1. März 2024, dass Asylsuchende und geduldete Personen direkt in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft wechseln, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein Arbeitsvertrag in einem anerkannten oder nachweislich qualifizierten Beruf mit dem jeweils geltenden tariflichen oder gesetzlichen Mindestentgelt.
Entweder eine anerkannte berufliche oder akademische Qualifikation oder mindestens drei Jahre belegbare Berufserfahrung in einem Engpassberuf.
Geklärte Identität und gültiger Pass sowie je nach Berufsfeld ausreichende Deutschkenntnisse (in der Praxis häufig mindestens B1). (Asyl.net)
Der Antrag wird in der Regel auf Grundlage von § 19c AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung gestellt. In Bayern zum Beispiel wurden im April 2024 spezielle Vollzugshinweise erlassen, um solche „Spurwechsel“-Verfahren zu beschleunigen. (innenministerium.bayern.de)
5. Vom Ausbildungstitel zur Aufenthaltserlaubnis: Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
Phase: Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung mit Duldung.
Dauer: Für die gesamte Dauer der Ausbildung plus 6-monatige Suche nach einer Anschlussbeschäftigung.
Vorteile: Vollständiger Abschiebungsschutz während der Ausbildung und umfassende Arbeitserlaubnis im Ausbildungsberuf.
Nächster Schritt: Nach erfolgreichem Abschluss kann – bei vorliegendem Arbeitsvertrag und geklärter Identität – eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragt werden.
Beschäftigungsduldung (§ 19d AufenthG)
Phase: Geduldete Personen mit langfristiger sozialversicherungspflichtiger Arbeit.
Dauer: 30 oder 42 Monate – je nach Qualifikation und Einzelfall.
Vorteile: Verlängerbare Duldung mit fortlaufendem Abschiebungsschutz, solange Beschäftigung und übrige Voraussetzungen erfüllt sind.
Nächster Schritt: Im Anschluss kann regelmäßig eine zunächst zweijährige Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erteilt und anschließend verlängert werden.
Gemeinsame Voraussetzungen: Mindestens 12 Monate Duldung im Vorfeld, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 20 Wochenstunden, geklärte Identität und Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2. (migrando.de, Asyl.net)
6. Weitere humanitäre und familiäre Wege
§ 24 AufenthG – vorübergehender Schutz: Kollektiver Schutz für bestimmte Gruppen (z.B. Geflüchtete aus der Ukraine).
§ 25 Abs. 5 AufenthG: Aufenthalt bei auf Dauer unmöglicher Abschiebung aus humanitären oder gesundheitlichen bzw. politischen Gründen.
Familiennachzug: Etwa zum deutschen Ehepartner oder zu einer Person mit Niederlassungserlaubnis.
Diese Aufenthaltstitel setzen in der Regel eine geklärte Identität und Straffreiheit voraus, verlangen aber häufig keine so lange Voraufenthaltsdauer wie die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a/b.
7. Unverzichtbare gemeinsame Voraussetzungen
Identitätsnachweis: Reisepass oder konsularische Dokumente; alle Schritte zur Passbeschaffung sollten sorgfältig dokumentiert werden.
Sicherung des Lebensunterhalts: Lohn oder Einkommen, das Miete und Lebensunterhalt deckt, ohne umfassend auf Sozialleistungen angewiesen zu sein; bei § 25b ist eine teilweise Hilfebedürftigkeit zulässig.
Sprache: Je nach Aufenthaltstitel Deutschkenntnisse zwischen A2 und B1.
Keine schweren Straftaten: Verurteilungen von mehr als 90 Tagessätzen können die Chancen erheblich mindern oder ganz ausschließen.
Krankenversicherung und Meldung: Nachweis einer Krankenversicherung sowie eine ordnungsgemäße Anmeldung in einer Kommune.
8. Praktisches Vorgehen bei der Antragstellung
Frühzeitige Beratung: Möglichst früh einen Beratungstermin bei der Ausländerbehörde oder einer unabhängigen Beratungsstelle vereinbaren.
Unterlagen sammeln: Reisepass, Arbeitsvertrag oder Schul-/Ausbildungsnachweise, Lohnabrechnungen, Mietvertrag, Sprachzertifikate und Nachweise zur Identitätsklärung.
Schriftlicher Antrag: Den Antrag immer mit einer konkreten Rechtsgrundlage (z.B. § 25b AufenthG) begründen.
Sorgfältige Nachverfolgung: Auf Rückfragen der Behörde schnell reagieren; jede Lücke bei Identität oder Einkommen kann eine Ablehnung rechtfertigen.
9. Häufige Fragen
Reicht es aus, „nur“ Deutsch zu lernen?
Nein. In der Regel müssen Sprache, gesicherter Lebensunterhalt und geklärte Identität zusammenkommen – eine Ausnahme bilden Minderjährige im Rahmen des § 25a AufenthG.
Was passiert, wenn mein Antrag nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht abgelehnt wird?
Du kannst innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ohne Rechtsmittel fällst du meist wieder in den Status der Duldung zurück.
Zählen Zeiten des Untertauchens oder des Kirchenasyls als Aufenthaltszeiten mit?
Nur, wenn die Behörden deinen Aufenthaltsort kennen oder dulden. Andernfalls gelten diese Zeiten als „illegaler Aufenthalt“ und werden bei der Berechnung der Jahre in der Regel nicht anerkannt.
Darf ich mit meinem Heimatpass während der Duldung ins Ausland reisen?
Nein. Ein Auslandsaufenthalt mit Heimatreisepass führt in der Regel dazu, dass der Abschiebungsschutz entfällt und du deine aufenthaltsrechtliche Position sofort verlierst.
Fazit
Die Duldung ist kein Endpunkt, sondern ein schwieriger Ausgangspunkt, von dem aus viel eigene Initiative nötig ist, um sie in einen Aufenthaltstitel umzuwandeln. Zwischen dem 18-monatigen Chancen-Aufenthalt, den Integrationsregelungen und dem Spurwechsel in die Fachkräfteeinwanderung stehen Menschen mit Duldung heute deutlich mehr Wege offen als früher – aber nur, wenn Identität, Qualifikation und finanzielle Eigenständigkeit Schritt für Schritt nachgewiesen werden. Fange früh an, suche fachkundige Beratung und arbeite die rechtlichen Voraussetzungen Punkt für Punkt ab; nur so kann aus einer vorübergehenden „Tolerierung“ ein langfristig gesicherter Aufenthalt werden.
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