Steuern auf Restaurants (Restaurantsteuer)

اسم الكاتب: Admin تاريخ النشر: 2025-07-03 تصنيف المقال: Steuer - الضرائب

Steuern auf Restaurants (Restaurantsteuer) in Deutschland
(Steuern für Gastronomiebetriebe in Deutschland)

Welche Steuern muss ein Restaurant zahlen?

Auch wenn es offiziell keine eigene Steuer mit dem Namen „Restaurantsteuer“ gibt, unterliegen Restaurants in Deutschland verschiedenen Steuerarten. Die wichtigsten sind:

Steuerart Wird angewendet? Erläuterung in Kurzform
Umsatzsteuer (Umsatzsteuer / MwSt) Ja Wird auf Speisen und Getränke erhoben, die an Gäste verkauft werden
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer (Einkommensteuer / Körperschaftsteuer) Ja Wird auf den Gewinn des Restaurantinhabers bzw. der Restaurant-Gesellschaft erhoben
Gewerbesteuer (Gewerbesteuer) Ja Pflicht für jeden gewerblichen Betrieb; für Einzelunternehmer gilt ein Freibetrag von 24.500 €
Lohnsteuer (Lohnsteuer) Ja Fällig, wenn das Restaurant Mitarbeiter beschäftigt
Steuer auf alkoholische Getränke (in manchen Kommunen) Manchmal Städte wie Berlin oder Köln können zusätzliche kommunale Abgaben auf Alkohol in Gastronomiebetrieben erheben

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Speisen und Getränke im Restaurant

Art der Leistung Steuersatz Hinweise
Verzehr der Speisen im Restaurant 19 % Gilt als vollständige Dienstleistung (Sitzplatz, Service, Reinigung usw.)
Take-away / Lieferung 7 % Wenn es sich lediglich um die Abgabe oder Lieferung von Speisen ohne Service handelt (z. B. Imbiss, Lieferpizza, Essen „zum Mitnehmen“)
Alkoholische Getränke Immer 19 % Unabhängig davon, ob der Konsum vor Ort oder außer Haus erfolgt
Nicht-alkoholische Getränke / Kaffee 7 % oder 19 % Je nach Art der Abgabe und Service: mit vollem Service im Restaurant meist 19 %, bei reiner Mitnahme ggf. 7 %

Wichtiger Hinweis:
Während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants übergangsweise auf 7 % gesenkt. Seit 2024 gilt jedoch wieder der reguläre Steuersatz von 19 % für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden.


Weitere Steuern und Abgaben, auf die Restaurantbetreiber achten müssen

Steuer / Abgabe Erläuterung
Gewerbesteuer (Gewerbesteuer) Wird auf den gewerblichen Gewinn erhoben, nach einem Freibetrag von 24.500 € (gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften)
Lohnsteuer (Lohnsteuer) Auf die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, zusammen mit den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung
Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuer) Wenn der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG) geführt wird, fällt statt Einkommensteuer Körperschaftsteuer auf den Gewinn an
Getränkesteuer (kommunale Steuer) In manchen Städten gibt es zusätzliche kommunale Abgaben auf alkoholische Getränke – hierzu muss man sich bei der jeweiligen Stadtverwaltung informieren
Gaststättenerlaubnis (Gaststättenerlaubnis) Erforderliche behördliche Konzession, insbesondere für das Ausschenken von Alkohol; kann einmalige oder wiederkehrende Gebühren verursachen, je nach Kommune

Können Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden?

Ja. Alle betrieblichen Aufwendungen eines Restaurants können grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht und vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, z. B.:

  • Miete für die Restaurantflächen

  • Löhne und Gehälter der Mitarbeiter

  • Einkauf von Lebensmitteln und Getränken

  • Druckkosten und Gestaltung von Speisekarten und Flyern

  • Marketing- und Werbekosten

  • Strom-, Wasser- und Heizkosten

  • Küchen- und Serviceausstattung (Öfen, Kühlgeräte, Geschirr, Besteck, Möbel)

→ Diese Ausgaben werden von den Einnahmen abgezogen, um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln.


Wichtige Begriffe

Deutscher Begriff Arabische Übersetzung
Umsatzsteuer (MwSt) ضريبة القيمة المضافة
Gewerbesteuer ضريبة التجارة
Einkommensteuer ضريبة الدخل
Körperschaftsteuer ضريبة الشركات
Lohnsteuer ضريبة الأجور
Gaststättenerlaubnis رخصة تشغيل مطعم

Fazit

  • Restaurants unterliegen keiner eigenen „Restaurantsteuer“, aber einer Kombination aus Umsatzsteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer.

  • Für Speisen im Restaurant gilt in der Regel 19 % Umsatzsteuer, für reines Take-away oder Lieferdienst 7 %.

  • Alle betrieblichen Kosten des Restaurants können als Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden.

  • In manchen Städten kommen zusätzliche kommunale Abgaben, z. B. auf Alkohol oder Außengastronomie (Außensitzplätze), hinzu.

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