Steuern auf Restaurants (Restaurantsteuer) in Deutschland
(Steuern für Gastronomiebetriebe in Deutschland)
Welche Steuern muss ein Restaurant zahlen?
Auch wenn es offiziell keine eigene Steuer mit dem Namen „Restaurantsteuer“ gibt, unterliegen Restaurants in Deutschland verschiedenen Steuerarten. Die wichtigsten sind:
| Steuerart | Wird angewendet? | Erläuterung in Kurzform |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer (Umsatzsteuer / MwSt) | Ja | Wird auf Speisen und Getränke erhoben, die an Gäste verkauft werden |
| Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer (Einkommensteuer / Körperschaftsteuer) | Ja | Wird auf den Gewinn des Restaurantinhabers bzw. der Restaurant-Gesellschaft erhoben |
| Gewerbesteuer (Gewerbesteuer) | Ja | Pflicht für jeden gewerblichen Betrieb; für Einzelunternehmer gilt ein Freibetrag von 24.500 € |
| Lohnsteuer (Lohnsteuer) | Ja | Fällig, wenn das Restaurant Mitarbeiter beschäftigt |
| Steuer auf alkoholische Getränke (in manchen Kommunen) | Manchmal | Städte wie Berlin oder Köln können zusätzliche kommunale Abgaben auf Alkohol in Gastronomiebetrieben erheben |
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf Speisen und Getränke im Restaurant
| Art der Leistung | Steuersatz | Hinweise |
|---|---|---|
| Verzehr der Speisen im Restaurant | 19 % | Gilt als vollständige Dienstleistung (Sitzplatz, Service, Reinigung usw.) |
| Take-away / Lieferung | 7 % | Wenn es sich lediglich um die Abgabe oder Lieferung von Speisen ohne Service handelt (z. B. Imbiss, Lieferpizza, Essen „zum Mitnehmen“) |
| Alkoholische Getränke | Immer 19 % | Unabhängig davon, ob der Konsum vor Ort oder außer Haus erfolgt |
| Nicht-alkoholische Getränke / Kaffee | 7 % oder 19 % | Je nach Art der Abgabe und Service: mit vollem Service im Restaurant meist 19 %, bei reiner Mitnahme ggf. 7 % |
Wichtiger Hinweis:
Während der Corona-Pandemie wurde der Umsatzsteuersatz auf Speisen in Restaurants übergangsweise auf 7 % gesenkt. Seit 2024 gilt jedoch wieder der reguläre Steuersatz von 19 % für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden.
Weitere Steuern und Abgaben, auf die Restaurantbetreiber achten müssen
| Steuer / Abgabe | Erläuterung |
|---|---|
| Gewerbesteuer (Gewerbesteuer) | Wird auf den gewerblichen Gewinn erhoben, nach einem Freibetrag von 24.500 € (gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften) |
| Lohnsteuer (Lohnsteuer) | Auf die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, zusammen mit den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung |
| Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuer) | Wenn der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG) geführt wird, fällt statt Einkommensteuer Körperschaftsteuer auf den Gewinn an |
| Getränkesteuer (kommunale Steuer) | In manchen Städten gibt es zusätzliche kommunale Abgaben auf alkoholische Getränke – hierzu muss man sich bei der jeweiligen Stadtverwaltung informieren |
| Gaststättenerlaubnis (Gaststättenerlaubnis) | Erforderliche behördliche Konzession, insbesondere für das Ausschenken von Alkohol; kann einmalige oder wiederkehrende Gebühren verursachen, je nach Kommune |
Können Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden?
Ja. Alle betrieblichen Aufwendungen eines Restaurants können grundsätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht und vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, z. B.:
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Miete für die Restaurantflächen
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Löhne und Gehälter der Mitarbeiter
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Einkauf von Lebensmitteln und Getränken
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Druckkosten und Gestaltung von Speisekarten und Flyern
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Marketing- und Werbekosten
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Strom-, Wasser- und Heizkosten
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Küchen- und Serviceausstattung (Öfen, Kühlgeräte, Geschirr, Besteck, Möbel)
→ Diese Ausgaben werden von den Einnahmen abgezogen, um den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln.
Wichtige Begriffe
| Deutscher Begriff | Arabische Übersetzung |
|---|---|
| Umsatzsteuer (MwSt) | ضريبة القيمة المضافة |
| Gewerbesteuer | ضريبة التجارة |
| Einkommensteuer | ضريبة الدخل |
| Körperschaftsteuer | ضريبة الشركات |
| Lohnsteuer | ضريبة الأجور |
| Gaststättenerlaubnis | رخصة تشغيل مطعم |
Fazit
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Restaurants unterliegen keiner eigenen „Restaurantsteuer“, aber einer Kombination aus Umsatzsteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer.
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Für Speisen im Restaurant gilt in der Regel 19 % Umsatzsteuer, für reines Take-away oder Lieferdienst 7 %.
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Alle betrieblichen Kosten des Restaurants können als Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden.
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In manchen Städten kommen zusätzliche kommunale Abgaben, z. B. auf Alkohol oder Außengastronomie (Außensitzplätze), hinzu.
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