Steuern für Landwirte und Land-/Forstwirtschaft in Deutschland
(Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland)
Wer gilt steuerlich als Land- und Forstwirt?
Im deutschen Steuerrecht gilt eine Person als Land- oder Forstwirt (Land- und Forstwirt), wenn sie:
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einen landwirtschaftlichen, tierhaltenden Betrieb oder einen Forstbetrieb besitzt oder bewirtschaftet, und
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Einkommen aus dem Verkauf von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erzielt, z. B. Getreide, Obst, Gemüse, Milch, Fleisch, Eier, Holz usw.
Die Bereiche Landwirtschaft (Landwirtschaft) und Forstwirtschaft (Forstwirtschaft) gehören zur Einkunftsart „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ im Einkommensteuerrecht.
Welche Steuern treffen Landwirte?
| Steuerart | Wird erhoben? | Details |
|---|---|---|
| Einkommensteuer (Einkommensteuer) | Ja | Wird auf den Netto-Gewinn (Einnahmen – landwirtschaftliche Aufwendungen) erhoben |
| Umsatzsteuer (Umsatzsteuer / USt) | Ja | Entweder 19 % oder 10,7 % im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung |
| Gewerbesteuer (Gewerbesteuer) | Meist nein | Landwirtschaftliche Urproduktion ist in der Regel gewerbesteuerfrei, Gewerbesteuer fällt aber an, wenn zusätzliche gewerbliche Tätigkeiten vorliegen (z. B. eigene Molkerei, Verarbeitungsbetrieb) |
Wie wird das landwirtschaftliche Einkommen ermittelt?
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gibt es drei Hauptmethoden:
| Methode | Für wen geeignet? | Wie wird gerechnet? |
|---|---|---|
| 1. Pauschalierung nach festen Werten (Luf-Pauschalierung) | Kleine und mittlere Betriebe | Das Einkommen wird schätzungsweise nach festen Kriterien ermittelt (z. B. Flächengröße, Nutzungsart, Tierbestand) |
| 2. Vereinfachte Gewinnermittlung (EÜR) | Mittlere landwirtschaftliche Betriebe | Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Einnahmen – Ausgaben = Gewinn |
| 3. Vollständige kaufmännische Buchführung (Bilanzierung) | Größere Betriebe oder Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) | Doppelte Buchführung mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Lager- und Vorratsbewertung |
Umsatzsteuer (Umsatzsteuer / USt) in der Landwirtschaft
Landwirte können grundsätzlich zwischen zwei Systemen wählen:
1. Durchschnittssatzbesteuerung / Pauschalierung nach § 24 UStG
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Der Landwirt weist auf seinen Rechnungen einen Durchschnittssteuersatz von 10,7 % aus.
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Im Gegenzug gilt diese Steuer als abgegolten, d. h. er macht keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen geltend.
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Dieses System ist besonders geeignet für Betriebe, die relativ geringe Investitionen und Einkaufskosten haben.
2. Regelbesteuerung (Regelbesteuerung)
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Der Landwirt rechnet mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 % (bzw. den allgemeinen USt-Sätzen) auf seine Umsätze.
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Er kann dafür die Vorsteuer aus seinen Eingangsrechnungen (z. B. Maschinenkauf, Futtermittel, Dünger) vom Finanzamt zurückfordern.
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Dieses System lohnt sich meist dann, wenn der Betrieb hohe Investitionen, Maschinenkäufe oder umfangreiche Betriebsausgaben hat.
Wie werden landwirtschaftliche Förderungen (Subventionen) behandelt?
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Zuschüsse und Fördermittel der EU oder des Staates (z. B. Agrarförderung) gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
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Je nach Art der Förderung (Investitionszuschuss, laufende Betriebsbeihilfe) können besondere steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen, z. B. Verteilung auf mehrere Jahre oder Verknüpfung mit Abschreibungen.
Welche Steuererklärungen müssen Landwirte abgeben?
| Erklärung | Erforderlich? | Wann? |
|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung | Ja | Jährlich – inklusive der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
| Umsatzsteuererklärung | Ja | Jährliche Umsatzsteuererklärung plus Voranmeldungen (monatlich oder vierteljährlich, je nach Umsatz) |
| EÜR oder Bilanz + Anlage L | Ja | Je nach Betriebsgröße und Gewinnermittlungsart, Anlage L speziell für Land- und Forstwirtschaft |
Wichtige Begriffe
| Deutscher Begriff | Bedeutung auf Arabisch |
|---|---|
| Land- und Forstwirtschaft | الزراعة والغابات |
| Pauschalierung | نظام النسبة الثابتة / التقدير الجزافي |
| Umsatzsteuer (USt) | ضريبة القيمة المضافة |
| EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) | حساب الربح والخسارة المبسط |
| Anlage L | استمارة الدخل الزراعي والغابات في الإقرار الضريبي |
| Agrarförderung | الدعم الزراعي / الإعانات الزراعية |
Fazit
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Landwirte zahlen Einkommensteuer auf ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft.
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Bei der Umsatzsteuer können sie zwischen einer vereinfachten Pauschalierung (10,7 %) und der Regelbesteuerung (19 % + Vorsteuerabzug) wählen.
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Reine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel von der Gewerbesteuer befreit.
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Jährliche Steuererklärungen für Einkommen und Umsatzsteuer sind verpflichtend.
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Agrarförderungen und Subventionen sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
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