Verkauf an Sonn- und Feiertagen – Ausnahme zwischen 17 und 20 Uhr

Autorenname: Admin Datum: 2025-07-03 Blog-Kategorie: Gewerbe und selbständig

Allgemeine Grundregel

Grundsätzlich gilt:
Das Öffnen von Ladengeschäften an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist in Deutschland verboten, mit nur wenigen, eng gefassten Ausnahmen.

Ist der Verkauf sonntags zwischen 17:00 und 20:00 Uhr erlaubt?

Nein, grundsätzlich nicht.
Nach den bundesweiten Regelungen gibt es kein allgemeines, festes Zeitfenster, das den Verkauf am Sonntagabend erlaubt – auch nicht zwischen 17:00 und 20:00 Uhr.

Aber …

Es gibt bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich nach der Art des Betriebs oder nach einem konkreten Anlass / Ereignis richten:


1. Bäckereien / Verkaufsstellen mit frischen Backwaren

  • Diese dürfen an Sonntagen in der Regel nur für 3–5 Stunden öffnen.

  • Meistens liegt die Öffnungszeit zwischen 08:00 und 11:00 oder 12:00 Uhr (je nach Bundesland).

  • Es dürfen nur Backwaren verkauft werden – keine Getränke oder sonstigen Waren.


2. Tankstellen

  • Tankstellen dürfen rund um die Uhr kleine Waren (z. B. Zigaretten, Getränke, Zeitungen …) verkaufen.

  • Diese Waren gelten als Begleitangebot zur eigentlichen Tankleistung – der Kraftstoffversorgung.


3. Bahnhöfe / Flughäfen

  • Läden in Bahnhöfen und Flughäfen dürfen in der Regel an allen Wochentagen geöffnet sein,
    weil sie der Versorgung von Reisenden und dem Verkehr dienen.


4. Sonderverkaufstage nach § 14 LadSchlG

  • Die Gemeinde kann nach § 14 Ladenschlussgesetz eine bestimmte Anzahl von
    verkaufsoffenen Sonntagen festlegen (in der Praxis meist bis zu 4 pro Jahr).

  • Diese Sonntage sind in der Regel an Veranstaltungen gekoppelt, z. B.:

    • Stadtfest, lokales Festival, Messe, Jahrmarkt …

  • Die Öffnung ist dann nur innerhalb bestimmter Stunden erlaubt, meist zwischen 13:00 und 18:00 Uhr.


Gibt es irgendwo Ausnahmen speziell für 17:00–20:00 Uhr?

In einigen wenigen Kommunen kann es Sonderregelungen geben, nach denen bestimmte Geschäfte bis in den Abend hinein öffnen dürfen, aber nur unter Bedingungen:

  • Die Verkaufsaktivität muss Teil einer offiziellen Veranstaltung oder eines städtischen / lokalen Festes sein.

  • Die Gemeinde muss eine Allgemeinverfügung oder Ausnahmegenehmigung erlassen haben.

Beispiele:

  • In Hamburg oder Berlin kann es in Einzelfällen behördliche Genehmigungen geben,
    etwa für Blumenläden oder Buchhandlungen an besonderen Anlässen.

  • In Bayern ist die Anwendung des Sonn- und Feiertagsschutzes erfahrungsgemäß sehr streng;
    dort werden kaum Ausnahmen zugelassen.


Welche rechtlichen Folgen drohen bei Öffnung ohne Genehmigung?

Verstoß Mögliche Konsequenz
Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen ohne Erlaubnis Bußgeld von bis zu 5.000 € (je nach Bundesland)
Wiederholter Verstoß Mögliche Erhöhung der Bußgelder oder weitere Maßnahmen bis hin zum Widerruf von Erlaubnissen
Spontane Kontrolle durch das Ordnungsamt Anordnung der sofortigen Schließung des Geschäfts + Protokoll / Ordnungswidrigkeitenanzeige

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