Wann kann ein Arbeitszimmer von der Steuer abgesetzt werden?
Erstens: Voraussetzung der (nahezu) ausschließlichen Nutzung
Der Raum muss „nahezu ausschließlich“ (also zu mindestens 90 %) für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt werden.
Er darf keine Mehrzwecknutzung haben (z. B. zugleich Schlafzimmer + Büro).
Zweitens: Art des Steuerabzugs je nach Fall
| Fall | Abzugsberechtigt? | Maximaler Abzug |
|---|---|---|
| Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden) | Ja | Bis zu 1.260 € pro Jahr |
| Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit | Ja | Voller Abzug ohne Höchstgrenze |
| Das Zimmer wird teilweise privat oder zu Wohnzwecken genutzt | Kein Abzug möglich | — |
Praxisbeispiele
Fall 1: Angestellter ohne Büro beim Arbeitgeber
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Er arbeitet vollständig von zu Hause, weil der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
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Er kann bis zu 1.260 € pro Jahr als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer absetzen.
Fall 2: Freelancer oder Selbstständiger, der vollständig von zu Hause arbeitet
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Das häusliche Arbeitszimmer ist der einzige Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.
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Er kann sämtliche tatsächlichen Kosten anteilig absetzen (Miete, Heizung, Strom, anteilige Wohngebäude- oder Hausratversicherung usw.).
Welche Kosten können abgesetzt werden?
| Kostenart | Abzugsfähigkeit (anteilig) |
|---|---|
| Miete (Miete) | Im Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtwohnfläche |
| Strom, Wasser, Heizung | Ebenfalls anteilig im gleichen Verhältnis |
| Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung | Teilweise, entsprechend dem Arbeitszimmeranteil |
| Büromöbel (Schreibtisch, Bürostuhl, Regale usw.) | Bis zu 100 %, sofern ausschließlich beruflich genutzt |
Beispiel:
Wenn das Arbeitszimmer 15 % der gesamten Wohnfläche ausmacht, können 15 % der Miete, des Stroms und der Heizkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
| Dokument / Nachweis | Zweck |
|---|---|
| Skizze bzw. Grundriss der Wohnung | Nachweis, dass es sich um einen abgetrennten, eigenen Raum handelt |
| Fotos des Arbeitszimmers | Beleg für die (nahezu) ausschließliche Nutzung zu beruflichen Zwecken |
| Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen / Rechnungen | Nachweis der tatsächlichen Kosten |
| Bei Angestellten: Bescheinigung des Arbeitgebers, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht | Zentrale Voraussetzung für den begrenzten Abzug (1.260 €) |
Wann ist ein Abzug nicht zulässig?
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Wenn die Arbeit nur in einer Ecke des Wohn- oder Schlafzimmers erledigt wird.
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Wenn der Raum teilweise zum Empfang von Gästen oder zum Fernsehen genutzt wird.
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Wenn ein anderer Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht (z. B. Büro beim Arbeitgeber oder externes Büro).
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