Die Höhe des Freibetrags für nicht eingebürgerte Muslime im Vergleich zu Deutschen

Im deutschen Recht: Der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab

Im deutschen Erbschaftsteuerrecht (Erbschaftsteuer) ist die Höhe des steuerlichen Freibetrags (Freibetrag) nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig – also nicht davon, ob eine Person Deutsche*r oder (noch) nicht eingebürgert ist.
Der Freibetrag richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Erblasser sowie nach dem Wohnsitz der Beteiligten (Erblasser und Erbe).

Bekommt ein nicht eingebürgerter Muslim denselben Freibetrag?

Ja, genau so.
Wenn ein Muslim in Deutschland lebt und von einer anderen Person erbt, die ebenfalls in Deutschland ihren Wohnsitz hat, erhält er denselben Freibetrag wie jede deutsche Person – unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Religion.

Die wichtigsten Konstellationen nach Wohnsitz:

Konstellation Erblasser/Erbe Wird Erbschaftsteuer fällig? Höhe des Freibetrags
Beide haben Wohnsitz in Deutschland Ja Je nach Verwandtschaftsgrad
Erblasser in Deutschland, Erbe im Ausland Ja Gleicher Freibetrag (ggf. beeinflusst durch Doppelbesteuerungsabkommen)
Beide im Ausland In der Regel keine Steuer (außer Sonderfälle)

Tabelle der Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad (unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Religion):

Verwandtschaftsgrad Höhe des Freibetrags
Ehegatte/Ehegattin 500.000 Euro
Sohn oder Tochter 400.000 Euro
Enkelkind 200.000 Euro
Vater oder Mutter 100.000 Euro
Geschwister, Neffen/Nichten, Freunde 20.000 Euro

Wichtige Hinweise:

  • Die Staatsangehörigkeit hat absolut keinen Einfluss auf die Höhe des Freibetrags.

  • Ein nicht eingebürgerter Muslim wird steuerlich wie jede andere in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt (steuerlich unbeschränkt steuerpflichtig).

  • Lebt der Erbe im Ausland, können sich bestimmte Details aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) ändern.

Fazit:

Ein nicht eingebürgerter Muslim, der in Deutschland lebt, genießt im Erbschaftsteuerrecht dieselben Freibeträge wie eine deutsche Person.
Im Erbschaftsteuerrecht sind Verwandtschaftsverhältnis und Wohnsitz entscheidend – nicht Staatsangehörigkeit oder Religion.


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