§ 25 Abs. 5 – Aufenthaltserlaubnis bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Abschiebung

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-26 Blog-Kategorie: Asyl

Was ist § 25 Abs. 5 AufenthG?

§ 25 Abs. 5 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Möglichkeit, einer Person eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sie aktuell aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann – obwohl sie weder als Flüchtling anerkannt ist noch bereits einen humanitären Aufenthaltstitel besitzt.

Das Ziel ist: eine geordnete rechtliche Lösung als Alternative zur dauerhaften Duldung, wenn eine Abschiebung über längere Zeit oder auf Dauer nicht möglich ist.

Wann wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 erteilt?

1. Es liegt ein tatsächlicher Grund vor, der die Abschiebung verhindert, zum Beispiel:

  • Eine schwere Erkrankung, die Reisen oder ein Leben im Herkunftsland medizinisch unmöglich macht.

  • Fehlender Reisepass oder Weigerung des Herkunftsstaates, die Person aufzunehmen – trotz nachweislicher Bemühungen.

  • Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rückkehrland, ohne dass zwingend eine Flüchtlingseigenschaft vorliegt.

  • Ein Kind besucht eine deutsche Schule und die familiäre Situation ist seit Jahren stabil.

  • Langes Verzögern der Behörden selbst bei der Durchführung/Prüfung der Abschiebung – ohne Verschulden der betroffenen Person.

2. Die Unmöglichkeit der Abschiebung darf nicht durch die Person selbst verursacht sein

Zum Beispiel: Wer absichtlich keinen Pass beantragt, seine Identität verschleiert oder nicht kooperiert, ist in der Regel ausgeschlossen.

Welche Rechte ermöglicht diese Aufenthaltserlaubnis?

Recht Möglich nach § 25 Abs. 5
Rechtmäßiger Aufenthalt Ja, meist für 1 Jahr
Arbeit Ja, nach Zustimmung der Ausländerbehörde (oft erlaubt)
Ausbildung/Studium Ja
Krankenversicherung Ja, im Regelsystem
Sozialleistungen Ja, nach SGB XII
Familiennachzug Möglich, unter strengen Voraussetzungen
Daueraufenthalt Möglich nach 5 Jahren, bei fortbestehenden Gründen und Integration

Ist das eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Nein. Es handelt sich um eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zunächst meist für ein Jahr erteilt wird. Sie kann verlängert werden, wenn die Abschiebehindernisse fortbestehen. Mit der Zeit und bei erfüllten Integrationsanforderungen (Sprache, Arbeit, Wohnraum, keine Straftaten) kann sich daraus ein längerer oder ggf. dauerhafter Status entwickeln.

Zusätzliche Anforderungen, die manche Bundesländer verlangen

  • Nachweis ernsthafter Bemühungen um Reisedokumente (Schreiben an Botschaften, Ablehnungsnachweise usw.).

  • Ärztliche Gutachten/amtlich verwertbare Nachweise bei Krankheit oder Einschränkung.

  • Nachweise, dass die Familie stabil lebt und eine reale Bindung zu minderjährigen Kindern besteht.

  • Nachweise über Bemühungen beim Spracherwerb und gesellschaftlicher Teilhabe.

Ablauf der Antragstellung

  1. Kontakt mit der Ausländerbehörde und schriftlicher Antrag mit Begründung.

  2. Einreichen der Nachweise (ärztliche Berichte, Botschaftsschreiben, Schulbescheinigungen, Mietvertrag usw.).

  3. Prüfung des Falls, insbesondere der rechtlichen Gründe und der Aufenthaltsumstände.

  4. Bei Bewilligung: Erteilung meist für das erste Jahr, mit Möglichkeit der Verlängerung.

Wann wird trotz Unmöglichkeit der Abschiebung abgelehnt?

  • Wenn die Person die Abschiebung aktiv behindert (Identität verschleiern, gefälschte Dokumente, Nicht-Erscheinen bei der Botschaft).

  • Wenn strafrechtliche Verurteilungen vorliegen.

  • Wenn das Abschiebehindernis nur sehr kurzfristig ist (nur Wochen oder wenige Monate).

Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 und Duldung

Vergleich § 25 Abs. 5 Duldung
Rechtsstatus Offizielle Aufenthaltserlaubnis Nur vorübergehende Aussetzung der Abschiebung
Arbeit Oft einfacher möglich Häufig eingeschränkt oder zeitweise verboten
Anrechnung für Daueraufenthalt Ja Nein
Rechtssicherheit Höher Niedriger, schneller widerrufbar

Fazit

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein rechtlicher Weg zu Würde und Stabilität, wenn eine Abschiebung über längere Zeit nicht möglich ist. Sie erfordert jedoch klare, überzeugende Nachweise und vollständige Kooperation mit den Behörden.

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