Darf der Arbeitgeber den beantragten Urlaub ablehnen?

Gemäß dem Gesetz über den Mindesturlaub (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) § 7 Abs. 1 gilt:

Grundsatz:
Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Zeitpunkt seines Urlaubs zu bestimmen (§ 7 Abs. 1 BUrlG), und der Arbeitgeber muss dem gewünschten Urlaubszeitraum grundsätzlich entsprechen. (CMS Blog)

Einzige Ausnahme:
Der Arbeitgeber darf den Urlaubsantrag nur dann ablehnen oder verschieben, wenn

  • dringende betriebliche Belange vorliegen, z. B. Personalmangel in einer kritischen Phase oder ein wichtiges Projekt, das zwingend in dieser Zeit erledigt werden muss;

  • Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer mit sozialem Vorrang kollidieren (z. B. Eltern mit kleinen Kindern). (anwalt.de)

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub wegen dringender betrieblicher Belange ablehnt:

Er muss diese Gründe darlegen und im Streitfall nachweisen.

Zudem bleibt er verpflichtet, den Urlaub zu einem zumutbaren Ersatztermin innerhalb desselben Kalenderjahres oder im Übertragungszeitraum bis zum 31. März des Folgejahres zu gewähren (§ 7 Abs. 3 BUrlG) (kanzlei-dieckmann.de).

Fazit

Der Arbeitgeber darf Urlaub nicht willkürlich oder nur deshalb verweigern, um die Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers einzuschränken.

Eine Ablehnung oder Verschiebung ist nur zulässig, wenn die betrieblichen Interessen die Interessen des Arbeitnehmers in erheblicher Weise überwiegen oder wenn Urlaubsanträge von Kollegen mit sozialem Vorrang entgegenstehen.

In allen Fällen muss der Urlaub später und innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens gewährt werden.


Das Team der Autorinnen und Autoren sowie die Redaktion der Website sind bemüht, durch intensive Recherche und Einsicht in mehrere Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht abschließend gesichert sein. Deshalb sollten die in den Artikeln enthaltenen Informationen als erste Orientierung verstanden werden; für verbindliche und gesicherte Auskünfte wenden Sie sich bitte stets an die zuständigen Fachstellen und Behörden.


Teilen: