Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag
Kündigung (Beendigung / Kündigung des Arbeitsverhältnisses)
Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses)
1. Definition
Kündigung:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einseitig – entweder durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer.
Aufhebungsvertrag:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also durch eine gemeinsame Vereinbarung.
2. Art der Durchführung
Kündigung:
Eine Seite (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer*in) übergibt eine schriftliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben.
Aufhebungsvertrag:
Beide Seiten unterzeichnen einen schriftlichen Vertrag, in dem sie sich gemeinsam auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen.
3. Kündigungsfrist (Kündigungsfrist)
Kündigung:
In der Regel müssen die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden (meist mindestens 4 Wochen, mit Verlängerung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit).
Aufhebungsvertrag:
Es gibt keine zwingende gesetzliche Kündigungsfrist; die Parteien können frei einen Beendigungszeitpunkt vereinbaren – auch mit sehr kurzer Frist oder sogar mit sofortiger Wirkung.
4. Kündigungsschutz / Schutz vor Entlassung
Kündigung:
Es besteht ein starker gesetzlicher Kündigungsschutz, insbesondere nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit und in Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen. Eine Kündigung darf in der Regel nicht willkürlich erfolgen, sondern braucht einen sozial gerechtfertigten Grund.
Aufhebungsvertrag:
Es gibt keinen automatischen Kündigungsschutz, weil die Beendigung einvernehmlich geschieht. Mit der Unterschrift verzichtet der/die Arbeitnehmer*in freiwillig auf Teile dieses Kündigungsschutzes.
5. Recht auf Widerspruch / Klage
Kündigung:
Der/die Arbeitnehmer*in kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn er/sie die Kündigung für rechtswidrig hält.
Aufhebungsvertrag:
Ein Rücktritt ist nach der Unterschrift nur sehr schwer möglich. Eine Anfechtung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Täuschung, Drohung oder fehlender Geschäftsfähigkeit.
6. Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I)
Kündigung:
Bei einer „normalen“ Kündigung ohne schweres Fehlverhalten des/der Arbeitnehmer*in droht in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit.
Aufhebungsvertrag:
Häufig verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit (meist 3 Monate), weil der/die Arbeitnehmer*in aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.
7. Zusätzliche Regelungen
Kündigung:
Selten werden im Kündigungsschreiben eigene finanzielle Regelungen vereinbart; Abfindungen oder Sonderzahlungen sind eher die Ausnahme.
Aufhebungsvertrag:
Es können individuelle Vereinbarungen getroffen werden, z. B. über
Abfindung (Abfindung),
Arbeitszeugnis,
Urlaubsabgeltung und andere finanzielle oder organisatorische Punkte.
Kurzfassung:
Kündigung:
Einseitige Beendigung mit gesetzlichem Schutz, festen Fristen und der Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen.
Aufhebungsvertrag:
Einvernehmliche Beendigung mit hoher Flexibilität, aber auch mit dem Risiko, Schutzrechte und Vorteile (z. B. unmittelbaren Zugang zu Arbeitslosengeld) einzubüßen.
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