Praktikanten einstellen: Mindestvergütung nach § 22 MiLoG

اسم الكاتب: Admin تاريخ النشر: 2025-07-02 تصنيف المقال: Gewerbe und selbständig

Erstens: Die Grundregel nach § 22 MiLoG

Nicht alle Praktikant:innen fallen unter den gesetzlichen Mindestlohn.
Ein Teil von ihnen hat Anspruch auf den gesetzlichen Lohn (rund 12,41 € pro Stunde im Jahr 2025),
andere sind gesetzlich davon ausgenommen.

Praktikumsarten nach § 22 MiLoG – Wer hat Anspruch?

Art des Praktikums – Anspruch auf Mindestlohn? – Hinweise

  • Verpflichtendes Praktikum (Pflichtpraktikum im Studium oder in der Schule)

    • Kein Anspruch auf Mindestlohn.

    • Gilt, wenn das Praktikum Bestandteil des Studien- oder Schulplans ist (z. B. Uni, Schule).

  • Freiwilliges Praktikum vor dem Studium, kürzer als 3 Monate

    • Kein Anspruch auf Mindestlohn.

    • Freiwillig und zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt – nicht mindestlohnpflichtig.

  • Freiwilliges Praktikum länger als 3 Monate

    • Ja, Anspruch auf vollen Mindestlohn.

    • Spätestens ab Überschreiten der 3-Monats-Grenze mindestlohnpflichtig.

  • Praktikum nach dem Studium

    • Ja, Anspruch auf Mindestlohn – unabhängig von der Dauer.

  • Schülerpraktikum (Schulpraktikum)

    • Kein gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn.

    • Es besteht keine Pflicht zur Vergütung, eine freiwillige Bezahlung ist möglich.


Wichtige Bedingung:

Ab dem 91. Tag (also nach Ablauf von 3 Monaten) hat ein freiwilliger Praktikant Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindestlohn,
sofern es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt.


Was gehört zu einer rechtssicheren Beschäftigung eines mindestlohnpflichtigen Praktikanten?

  • Ein klarer Praktikumsvertrag (Praktikumsvertrag) mit Angaben zu:

    • Dauer,

    • Aufgaben / Tätigkeitsbereich,

    • Vergütung (Höhe des Lohns).

  • Sozialversicherungsmeldung, wenn das Entgelt mehr als 520 € im Monat beträgt (kein Minijob mehr).

  • Ausstellung eines Praktikumszeugnisses (Arbeits- bzw. Praktikumszeugnis) nach Ende des Praktikums.


Warnung:

Verstöße gegen § 22 MiLoG können als Umgehung des Mindestlohngesetzes gewertet werden und zu Bußgeldern von bis zu 500.000 € führen,
wenn z. B. ein „Praktikum“ nur zum Schein vereinbart wird, um reguläre Arbeitsverhältnisse günstiger zu umgehen.


Redaktioneller Hinweis

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