Vormundschaftsverfügung in Deutschland: rechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung durch das Familiengericht
Viele muslimische Eltern in Deutschland machen sich Sorgen um das Schicksal ihrer minderjährigen Kinder für den Fall ihres Todes – besonders vor dem Hintergrund, dass ihre religiöse und kulturelle Prägung nicht immer mit den allgemeinen staatlichen Strukturen übereinstimmt.
Eines der wichtigsten rechtlichen Instrumente, das Eltern nutzen können, ist die Vormundschaftsverfügung (Benennung eines Vormunds für minderjährige Kinder).
Damit eine solche Verfügung jedoch rechtlich wirksam und für das Gericht maßgeblich ist, muss sie bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen erfüllen.
In diesem Beitrag wird im Detail erklärt, wie man eine Vormundschaftsverfügung richtig formuliert und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit das Familiengericht in Deutschland sie anerkennt und im Regelfall umsetzt.
Eine Vormundschaftsverfügung ist ein schriftliches Dokument, in dem ein Elternteil oder beide Eltern gemeinsam eine bestimmte Person als Vormund für ihre minderjährigen Kinder für den Fall ihres Todes benennen.
Diese Verfügung ist gemäß § 1776 BGB grundsätzlich rechtlich verbindlich, sofern das Gericht keine gewichtigen Gründe hat, von diesem Elternwunsch abzuweichen.
Die Verfügung muss handschriftlich verfasst werden (gemäß § 2247 BGB) oder
notariell beurkundet sein.
Eine ausgedruckte Version ist möglich, aber:
Wenn keine notarielle Beurkundung erfolgt, muss der Text vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben werden.
Die Verfügung sollte unbedingt folgende Daten enthalten:
Vollständiger Name und Geburtsdatum der ausstellenden Person (des Elternteils / der Eltern)
Aktuelle Anschrift
Name und Geburtsdatum des Kindes / der Kinder
Name der zur Vormundschaft vorgesehenen Person inkl. vollständiger Anschrift
Die Absicht muss eindeutig formuliert werden, zum Beispiel durch eine Erklärung wie:
„Ich bestimme, dass im Fall meines Todes Herr/Frau [Name] Vormund für mein(e) Kind(er) [Name des Kindes/der Kinder] sein soll.“
Wichtig ist, dass klar hervorgeht, wer für welches Kind / welche Kinder im Todesfall Vormund werden soll.
Ohne eigenhändige Unterschrift und Datum ist die Verfügung rechtlich im Regelfall nicht verbindlich.
Bei gemeinsamer Verfügung beider Eltern müssen beide unterschreiben.
Eine schriftliche Bestätigung der benannten Person, dass sie bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen, ist gesetzlich nicht Pflicht,
erhöht aber die Akzeptanz und Praktikabilität der Verfügung erheblich und kann dem Gericht die Entscheidung erleichtern.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Sie wird aber dringend empfohlen, insbesondere in Konstellationen, in denen mit Konflikten oder Nachfragen zu rechnen ist (z. B. bei komplizierten Familienstrukturen oder unterschiedlichen religiösen Vorstellungen).
Durch die notarielle Beurkundung wird:
die Echtheit der Erklärung abgesichert,
der Inhalt rechtlich überprüft und
das Risiko von Streitigkeiten über Formfehler oder Auslegung reduziert.
Trotz Vormundschaftsverfügung ist das Familiengericht nicht blind gebunden. Gemäß § 1780 BGB kann das Gericht von der Benennung abweichen, wenn:
die vorgesehene Person ungeeignet ist
z. B. wegen einschlägiger Vorstrafen, schwerer Suchtprobleme oder gravierender psychischer Erkrankungen,
die Lebensverhältnisse der Person äußerst instabil sind
etwa massive finanzielle, soziale oder wohnungsbezogene Probleme,
die Person nicht bereit ist, die Vormundschaft zu übernehmen,
die Bestellung dieser Person dem Kindeswohl (Kindeswohlprinzip) objektiv widerspricht.
In solchen Fällen bestellt das Gericht eine andere geeignete Person oder einen Amtsvormund.
Gleichzeitig versucht das Gericht – soweit möglich – den erkennbaren Willen der Eltern zu respektieren, sofern keine gravierenden Gründe dagegen sprechen.
Um die Chancen zu erhöhen, dass das Gericht Ihren Wunsch respektiert, sind folgende Schritte sinnvoll:
Die Vormundschaftsverfügung handschriftlich verfassen und unterschreiben (oder notariell beurkunden lassen).
Eine Kopie beim Jugendamt oder beim zuständigen Familiengericht hinterlegen (sofern möglich / sinnvoll).
Eine Kopie der benannten Vormundsperson aushändigen und sie über den Inhalt informieren.
Ein Begleitschreiben verfassen, in dem Sie kurz begründen, warum Sie genau diese Person auswählen
z. B. gemeinsame Sprache, religiöser Hintergrund, kulturelle Nähe, enge Bindung zum Kind.
Den Inhalt der Vormundschaftsverfügung zusätzlich in Ihrem allgemeinen Testament (Testament / letztwillige Verfügung) erwähnen und damit absichern.
Nachfolgend eine in der Praxis häufig genutzte Grundformel, die an Ihre persönliche Situation angepasst werden kann:
Vormundschaftsverfügung
Ich, [vollständiger Name]
geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Anschrift],
bestimme hiermit für mein(e) minderjährige(n) Kind(er):[Name des Kindes / der Kinder – Geburtsdatum/Geburtsdaten]
Herrn/Frau [Name des Vormunds – Anschrift]
als Vormund im Falle meines Todes.
Mir ist wichtig, dass mein(e) Kind(er) in einem kulturellen und religiösen Umfeld aufwachsen, das unserer familiären Überzeugung entspricht.
Ort, Datum
(Unterschrift)
Die Benennung eines Vormunds für minderjährige Kinder in Deutschland ist nicht nur eine religiöse oder emotionale Frage, sondern ein klar geregelter rechtlicher Vorgang, der sich gut mit dem deutschen Recht vereinbaren lässt.
Mit einer korrekt formulierten und formal wirksamen Vormundschaftsverfügung können Eltern sicherstellen, dass ihre Kinder im Ernstfall von einer Person betreut werden, der sie vertrauen – und die ihre religiöse, kulturelle und persönliche Identität respektiert.
Frühzeitige Planung und eine sauber gestaltete, rechtssichere Schriftform schützen Kinder vor rein behördlich getroffenen Entscheidungen, die möglicherweise nicht den eigentlichen Werten und Vorstellungen der Familie entsprechen.
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