Wie kann man Erben in Deutschland nachweisen, wenn die Familie im Ausland lebt? Ein umfassender Leitfaden für Migrantinnen, Migranten und ihre Angehörigen
Wenn eine Person in Deutschland verstirbt und ihre Familie oder ein großer Teil der Erben sich in einem anderen Land befindet (sei es im Herkunftsland oder in einem Drittland), stehen die Hinterbliebenen vor erheblichen rechtlichen und verwaltungstechnischen Herausforderungen.
Insbesondere dann, wenn kein Testament oder keine in Deutschland ausgestellten Unterlagen vorhanden sind, wird es schwieriger, den Erbanspruch gegenüber den deutschen Behörden nachzuweisen.
In diesem Artikel erklären wir die praktischen und rechtlichen Schritte, um die Erbenstellung in Deutschland nachzuweisen, wenn die Familie im Ausland lebt, und zeigen realistische Lösungen für typische Problemfälle auf.
Wann muss die Erbenstellung nachgewiesen werden?
Der Nachweis der Erben ist insbesondere erforderlich:
bei der Beantragung eines Erbscheins (Erbschein) beim deutschen Gericht,
beim Abheben von Guthaben von den deutschen Bankkonten des Verstorbenen,
beim Verkauf von Nachlassgegenständen (z. B. einer Immobilie oder eines Fahrzeugs),
im Umgang mit Versicherungsunternehmen oder dem Finanzamt.
Zuständige Behörde in Deutschland: Nachlassgericht
Der Antrag ist beim Nachlassgericht (Nachlassgericht) zu stellen, das dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz bzw. Sterbeort des Verstorbenen zugeordnet ist.
Erster Schritt: Antrag auf Erbschein (Erbschein)
Der Antrag kann von einem der Erben, der in Deutschland lebt, gestellt werden oder über eine/n beauftragte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Der Antrag umfasst im Regelfall:
Daten des Verstorbenen (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum, Sterbeort),
Angaben zu den Erben (Namen, Geburtsdaten, Verwandtschaftsverhältnis),
den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins (Erbschein),
eine eidesstattliche Versicherung (eidesstattliche Versicherung), dass die gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Nachweis von Erben, die im Ausland leben: Was wird verlangt?
1. Urkunden zum Nachweis von Abstammung und Verwandtschaft
Es müssen offizielle Dokumente vorgelegt werden, die das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen belegen:
| Verwandtschaftsverhältnis | Erforderliches Dokument |
|---|---|
| Vater/Mutter | Geburtsurkunde des Verstorbenen |
| Ehepartner/Ehepartnerin | Heiratsurkunde + beglaubigte Übersetzung |
| Sohn/Tochter | Geburtsurkunde des Kindes + Geburtsurkunde des Verstorbenen |
| Bruder/Schwester | Geburtsurkunden beider Geschwister + Sterbeurkunden der Eltern |
Alle ausländischen Urkunden müssen ins Deutsche durch eine/n vereidigte/n Übersetzer/in übersetzt und als beglaubigte Übersetzung (beglaubigte Übersetzung) eingereicht werden.
2. Beglaubigung und Legalisierung ausländischer Dokumente
Wenn die Unterlagen nicht in Deutschland ausgestellt wurden, gilt in der Regel:
Zunächst müssen sie vom Außenministerium des Ausstellungsstaates legalisiert werden,
anschließend von der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat bestätigt werden,
oder – falls das Land Mitglied des Haager Übereinkommens ist – mit einer Apostille versehen werden, die die Echtheit der Urkunde bestätigt.
3. Vollmacht für einen Rechtsanwalt oder Verwandten in Deutschland
Erben, die im Ausland leben, können:
eine/n auf Erbrecht spezialisierte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Deutschland bevollmächtigen, der/die den Antrag in ihrem Namen stellt, oder
einem in Deutschland lebenden Verwandten eine Vollmacht (Vollmacht) erteilen, damit dieser die Angelegenheiten beim Nachlassgericht erledigt.
Die Vollmacht kann:
bei einem deutschen Konsulat im Ausland, oder
bei einem örtlichen Notar im Herkunftsland ausgestellt werden,
sofern sie anschließend übersetzt und ordnungsgemäß beglaubigt bzw. legalisiert wird.
Wann wird ein Erbscheinsantrag abgelehnt?
Der Antrag auf Erbschein kann insbesondere abgelehnt oder verzögert werden, wenn:
ein Streit zwischen den Erben besteht,
die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, um das Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei zu belegen,
ein Testament existiert, das den im Antrag dargestellten Erbfolgeregelungen widerspricht.
Dauer und Kosten
Bearbeitungsdauer: In der Regel zwischen 4 und 8 Wochen nach Einreichung aller vollständigen Unterlagen.
Kosten: richten sich nach dem Wert des Nachlasses; in einfachen Fällen beginnen sie bei ungefähr 150 Euro und steigen bei höheren Nachlasswerten entsprechend an.
Praktische Lösungen, wenn keine vollständigen Dokumente vorhanden sind
Wenn offizielle Unterlagen fehlen oder unvollständig sind, bieten sich unter anderem folgende Möglichkeiten an:
Anforderung älterer Registerauszüge aus dem Herkunftsland, z. B. vom Einwohnermeldeamt, Standesamt oder aus religiösen Gerichten (z. B. Scharia-Gerichten).
Beantragung eines offiziellen Erbnachweises oder einer „Erbenbescheinigung“ bei einem Gericht im Herkunftsland und anschließende Übersetzung und Beglaubigung.
Diese ersetzt den deutschen Erbschein zwar nicht, kann aber als unterstützendes Beweismittel dienen.
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder schriftlichen Aussage eines unbeteiligten Zeugen in Deutschland, sofern eine solche Person zur Verfügung steht.
Fazit
Der Nachweis der Erbenstellung in Deutschland, wenn die Familie im Ausland lebt, ist durchaus möglich, erfordert aber eine sorgfältige Koordination sowie eine fachgerechte Übersetzung und Beglaubigung der Unterlagen.
Am effektivsten lässt sich das Verfahren vereinfachen, wenn:
ein örtlicher, erfahrener Rechtsanwalt in Deutschland beauftragt wird,
amtliche Personenstandsurkunden mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden,
die Schritte frühzeitig eingeleitet werden, um Verzögerungen zu vermeiden.
Durch vorausschauende Planung und vollständige Dokumentation können die rechtlich und religiös geschuldeten Ansprüche der Familie gesichert werden – ohne sich in komplizierten Verwaltungsabläufen zu verlieren oder Rechte aus Unkenntnis zu verlieren.
Das Autor:innen- und Redaktionsteam der Website ist stets bemüht, durch intensive Recherchen und den Vergleich verschiedener Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht abschließend gesichert sein. Bitte betrachten Sie die in den Artikeln enthaltenen Informationen daher als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte immer an die zuständigen Behörden und Fachstellen.