Mehrwertsteuer auf Bestattungsleistungen – wird sie erstattet?

Mehrwertsteuer auf Bestattungsleistungen in Deutschland – wird sie erstattet?

Ein rechtlicher Blick auf die Umsatzsteuer bei Beerdigungen (Umsatzsteuer auf Bestattungsleistungen)

Wenn ein Mensch in Deutschland verstirbt, übernimmt seine Familie in der Regel die Bestattungskosten über ein Bestattungsinstitut. Zu diesen Leistungen gehören u. a.: Überführung des Verstorbenen, rituelle Waschung, Einkleidung/Kafan, Sarg, Traueranzeigen, Organisation der Beerdigung und weitere Services.

Am Ende der Rechnung taucht jedoch ein Posten auf, der bei vielen Angehörigen Fragen aufwirft: die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer), die bis zu 19 % betragen kann.
Doch stellt sich die Frage:

  • Kann diese Steuer zurückgeholt werden?

  • Lässt sie sich von der Steuer absetzen?

  • Oder tragen die Erben die Belastung vollständig selbst?


Wie hoch ist die Umsatzsteuer auf Bestattungsleistungen?

In Deutschland unterliegen die meisten Bestattungsleistungen der Umsatzsteuer mit:

  • 19 % auf den Großteil der Dienstleistungen, z. B.:

    • Organisation der Beerdigung,

    • Bereitstellung bzw. Miete von Sarg oder Abschiedsraum,

    • Druck von Trauerkarten, Anzeigen und Überführungen,

    • Verwaltungs- und Servicegebühren des Bestatters.

  • 7 % oder steuerfrei in bestimmten Fällen, z. B.:

    • kommunale Friedhofsgebühren (kommunale Friedhofsgebühr),

    • rein religiöse Beerdigungsleistungen ohne kommerziellen Charakter.

In der Praxis enthalten jedoch die meisten Rechnungen von Bestattungsinstituten eine Umsatzsteuer von 19 %.


Kann diese Steuer vom Staat zurückerstattet werden?

Die kurze Antwort lautet: Nein, eine direkte Erstattung erfolgt nicht.

Die auf Bestattungsrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer wird nicht vom Finanzamt bar zurückgezahlt.
Sie kann auch nicht wie Vorsteuer im unternehmerischen Bereich einfach „zurückgeholt“ werden, sofern es sich um private Angehörige handelt.


Können Bestattungskosten (inkl. Steuer) von der Einkommensteuer abgesetzt werden?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Bestattungskosten können – einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer – unter Umständen als

„außergewöhnliche Belastungen“

in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Dabei gelten u. a. folgende Bedingungen:

Bedingung Erläuterung
Die Kosten wurden von nahen Angehörigen getragen Kein Abzug, wenn ein Dritter (z. B. Versicherung) vollständig gezahlt hat
Die Kosten werden nicht aus dem Nachlass oder aus einer Versicherung gedeckt Ist der Nachlass ausreichend, lehnt das Finanzamt häufig die Berücksichtigung ab
Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen Rechnungen müssen mit der Steuererklärung eingereicht werden
Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung Abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl

Wichtig: Die Mehrwertsteuer wird nicht separat betrachtet, sondern fließt als Teil der gesamten Bestattungskosten in die Berechnung ein.


Welche Alternativen gibt es, um die Steuer zu vermeiden oder zu reduzieren?

  • Nutzung islamischer Bestattungsvereine oder gemeinnütziger Träger:
    Manche islamischen Vereine/Gemeinschaften arbeiten als gemeinnützige Organisationen und unterliegen mit bestimmten Leistungen nicht der vollen 19%-Umsatzsteuer.

  • Einzelne Leistungen separat beschaffen:
    Wenn z. B. das Leichentuch (Kafan) oder die rituelle Waschung unabhängig von einem kommerziellen Bestattungsinstitut organisiert werden, kann dies steuerlich anders behandelt werden und ggf. außerhalb des 19%-Satzes liegen.

  • Bestattungsvorsorgevertrag (Bestattungsvorsorgevertrag):
    Eine frühzeitige vertragliche Regelung mit einem Bestatter kann helfen, Kosten zu planen und – je nach Gestaltung – finanzielle Belastungen später zu reduzieren.


Fazit

Die Umsatzsteuer auf Bestattungsleistungen ist in Deutschland in aller Regel ein fester Bestandteil der Bestattungsrechnung und wird nicht direkt vom Staat erstattet.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die gesamten Bestattungskosten – inklusive Mehrwertsteuer – jedoch als „außergewöhnliche Belastungen“ in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Daher gilt:

  • Alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren,

  • rechtzeitig einen Steuerberater (Steuerberater) oder eine Lohnsteuerhilfe zu Rate ziehen,

  • prüfen lassen, ob und in welcher Höhe ein steuerlicher Abzug im konkreten Fall möglich ist.


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