Reiseausweis für Flüchtlinge (Reiseausweis): Länder, die ihn akzeptieren

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-26 Blog-Kategorie: Asyl

Was ist der Reiseausweis für Flüchtlinge?
Es handelt sich um ein blaues Reisedokument, das von den deutschen Behörden an anerkannte Flüchtlinge ausgestellt wird und einen Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951) enthält.
Es wird als Ersatz für den nationalen Reisepass genutzt, weil ein anerkannter Flüchtling den Pass seines Herkunftslandes nach der Anerkennung in der Regel nicht erhalten kann oder nicht benutzen darf.

Wer hat Anspruch auf dieses Dokument?

  • Personen mit Asylberechtigung (Asylberechtigung) nach Artikel 16a des deutschen Grundgesetzes.

  • Personen mit Flüchtlingsschutz (Flüchtlingsschutz) nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Wer hingegen subsidiären Schutz (subsidiärer Schutz) oder eine Duldung hat, hat keinen Anspruch auf dieses Dokument und benötigt für Reisen in der Regel einen gültigen nationalen Reisepass.

In welche Länder kann man mit dem Reiseausweis (Reiseausweis) einreisen?
Dieses Dokument wird von den meisten EU- und Schengen-Staaten sowie von vielen Ländern weltweit akzeptiert. Die Einreisebedingungen lassen sich wie folgt einteilen:

Länder, die eine Einreise ohne Visum erlauben (begrenzte Dauer)
Innerhalb Europas (Schengen-Raum):
Frankreich
Italien
Spanien
Belgien
Österreich
Niederlande
Schweiz
Schweden
Dänemark
Polen
Tschechien
Finnland
Slowakei
Ungarn
Slowenien
Portugal
Norwegen
Liechtenstein
Island

Die erlaubte Aufenthaltsdauer beträgt in der Regel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen.

Außerhalb Europas (Botschaften prüfen):

  • Türkei: erlaubt die visumfreie Einreise für Inhaber eines Reiseausweises in der Regel nicht – es muss ein Visum bei der Botschaft beantragt werden.

  • Vereinigtes Königreich: erlaubt keine visumfreie Einreise.

  • USA: erfordern ein vollständiges Visum – eine ESTA-Beantragung ist nicht möglich.

  • Kanada und Australien: erlauben keine visumfreie Einreise – es ist ein vollständiger Antrag erforderlich.

Länder, die den Reiseausweis nicht anerkennen oder sehr strenge Einschränkungen haben:

  • Syrien, Irak, Iran, Afghanistan, Sudan, Somalia: Reisen dorthin sind grundsätzlich nicht zulässig, weil sie das Risiko bergen, dass der Schutzstatus entzogen wird.

  • Einige Golfstaaten (z. B. Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar): erkennen das Dokument für touristische Reisen nicht an.

  • Viele Länder in Afrika und Asien verlangen einen nationalen Pass und erkennen den Reiseausweis nicht an oder verlangen lange Verfahren.

Wichtige Hinweise vor der Reise

  • Der Reiseausweis darf nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland verwendet werden – dies kann zum Widerruf des Schutzstatus durch das BAMF führen.

  • Das Reisedokument verleiht nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und ist kein „europäischer Pass“.

  • Bei Reisen muss neben dem Reisedokument auch ein gültiger Aufenthaltstitel mitgeführt werden.

  • Manche Länder verlangen ein Visum auch für Inhaber dieses Dokuments – informieren Sie sich unbedingt bei der Botschaft des Ziellandes.

  • Verwenden Sie Ihren nationalen Pass nicht, wenn Sie als Flüchtling anerkannt sind – dies kann als Verstoß gegen die Bedingungen des Schutzstatus gewertet werden.

Abschließender Hinweis
Vor jeder Reise außerhalb Deutschlands sollten Sie:

  • die Ausländerbehörde kontaktieren, um sicherzustellen, dass Ihr rechtlicher Status abgesichert ist, und

  • die Botschaft des Ziellandes fragen, welche Regeln für Inhaber eines Reiseausweises gelten.

Der Reiseausweis für Flüchtlinge ermöglicht eine begrenzte, aber rechtmäßige Reisefreiheit. Eine korrekte Nutzung schützt Ihren Status und ermöglicht Mobilität, ohne Ihren Aufenthalt zu gefährden.

Redaktioneller Hinweis
Das Team aus Autoren und Redakteuren bemüht sich, durch intensive Recherche und die Nutzung mehrerer Quellen genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder einzelne Angaben nicht abschließend bestätigt sein. Bitte verstehen Sie die Inhalte als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte stets an die zuständigen Stellen.

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