Finanzielle Leistungen für Asylsuchende (Asylbewerberleistungen)

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-26 Blog-Kategorie: Asyl

Was ist das AsylbLG?
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt, welche Geld- und Sachleistungen Asylsuchende und bestimmte andere Personengruppen in Deutschland erhalten. Dazu gehören auch Personen mit Duldung, Personen im Dublin-Verfahren oder Personen, deren Antrag noch nicht entschieden ist, die sich aber weiterhin in Deutschland aufhalten.
Ziel ist die Sicherung des Existenzminimums – nicht eine Gleichstellung mit Staatsangehörigen oder bereits anerkannten Schutzberechtigten.

Wer hat Anspruch auf diese Leistungen?

  • Asylsuchende in der ersten Phase (ab Antragstellung bis zur Entscheidung)

  • Personen mit Duldung (Aussetzung der Abschiebung)

  • Personen, deren Abschiebung vorübergehend nicht möglich ist

  • Bestimmte abgelehnte Personen, die aus humanitären Gründen nicht abgeschoben werden dürfen

Was ist in den Leistungen enthalten?

1. Grundlegende Geldleistungen (Bargeldleistungen)
Monatliche Beträge zur Deckung der wichtigsten Bedürfnisse, ungefähr wie folgt (Stand: 2025, Richtwerte):

Gruppe Ungefährer Monatsbetrag (2025)
Erwachsener in privater Unterkunft ca. 460 €
Erwachsener in Gemeinschaftsunterkunft ca. 410 €
Kind 0–5 Jahre ca. 318 €
Kind 6–13 Jahre ca. 348 €
Jugendliche 14–17 Jahre ca. 386 €

Die Beträge können je nach Unterbringung (gemeinschaftlich oder privat) und je nach Bundesland variieren. Teilweise werden Leistungen auch als Gutscheine statt als Bargeld gewährt.

2. Unterkunft und Verpflegung

  • In Erstaufnahmeeinrichtungen wird die Unterkunft in der Regel kostenlos bereitgestellt.

  • Dazu zählen häufig: Essen, Strom, Heizung und Wasser.

  • Bei Umzug in eine private Unterkunft kann – abhängig von der Situation – ein Wohnkostenanteil entsprechend den lokalen Mietpreisen übernommen werden (später häufig über Sozialamt oder Jobcenter, je nach Rechtslage).

3. Grundversorgung im Gesundheitsbereich
Asylsuchende erhalten häufig eine vorläufige Gesundheitskarte oder Behandlung über Behandlungsscheine vom Sozialamt. Die Versorgung umfasst typischerweise:

  • Notfallbehandlungen

  • Akute Erkrankungen

  • Schwangerschafts- und Geburtsversorgung

  • Notwendige Impfungen
    In der Regel nicht enthalten sind frei wählbare Behandlungen oder umfassende psychotherapeutische Leistungen, außer bei besonderer Entscheidung im Einzelfall.

4. Zusätzliche Leistungen (Sonderbedarfe)
In bestimmten Situationen kann man zusätzliche Hilfe beantragen, zum Beispiel für:

  • Winterkleidung

  • Schulbedarf für Kinder

  • Babybedarf (z. B. Kinderwagen, Windeln)

  • Fahrtkosten zu behördlichen oder medizinischen Terminen

  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft oder rund um die Geburt

5. Sprach- und Integrationskurse
In der ersten Phase haben Asylsuchende meist keinen Anspruch auf die offiziellen Integrationskurse.
Einige Kommunen bieten jedoch kostenlose Erstorientierungskurse oder einfache Deutschkurse an.

Wann ändern sich die Leistungen?
Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland – wenn weiterhin keine Entscheidung im Asylverfahren getroffen wurde (oder bei fortbestehender Duldung) – können Betroffene verbesserte Leistungen erhalten, die sich an SGB XII annähern und damit näher an den Leistungen für Menschen mit geringem Einkommen liegen.
Voraussetzung ist in der Praxis häufig, dass die Person vollständig mit den Behörden kooperiert und keine Hinweise auf Täuschung, Verbergen oder bewusste Falschangaben vorliegen.

Können die Leistungen gekürzt werden?
Ja. Eine vorübergehende Kürzung kann erfolgen, wenn jemand zum Beispiel:

  • die Mitwirkung im Asyl- oder Abschiebungsverfahren verweigert

  • falsche Angaben macht oder Daten verschweigt

  • ohne Erlaubnis die Unterkunft verlässt

  • die Fingerabdrucknahme verweigert oder einen wichtigen Termin versäumt
    In solchen Fällen kann die Kürzung für einen bestimmten Zeitraum erfolgen und in manchen Fällen bis zu 50 % betragen.

Fazit
Leistungen nach dem AsylbLG sichern Asylsuchenden in Deutschland ein Leben auf minimalem Niveau, ohne die vollen Rechte zu gewähren, die Staatsangehörige oder anerkannte Schutzberechtigte haben. Das System ist als Übergangslösung für die Wartezeit konzipiert und soll den Mindeststandard unter Wahrung humanitärer Grundsätze sicherstellen.

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