Ersatzreisedokument (Passersatzpapier) für Geflüchtete aus Ländern ohne funktionsfähige Botschaft in Berlin
Was ist das? Wann wird es ausgestellt? Wie wird es genutzt?
In Deutschland müssen alle ausländischen Personen mit Aufenthalt eine gültige Identitätsurkunde oder einen gültigen Reisepass vorlegen.
Einige Geflüchtete – insbesondere aus Ländern, deren Botschaften in Berlin nicht funktionsfähig oder nicht kooperativ sind, wie Syrien, Eritrea, Somalia, Jemen – können aus politischen, sicherheitsrelevanten oder rechtlichen Gründen keinen nationalen Reisepass erhalten.
In solchen Fällen stellen die deutschen Behörden ein befristetes Dokument aus, das als:
Passersatzpapier (Ersatzdokument zum Pass)
bezeichnet wird. Es unterscheidet sich vom Reiseausweis für Flüchtlinge (blauer Pass) und wird nur in eng begrenzten Fällen erteilt.
Wann wird ein Passersatzpapier erteilt?
Dieses Dokument wird Personen ausgestellt, die:
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keinen nationalen Reisepass erhalten können,
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keinen Reiseausweis (Reiseausweis für Flüchtlinge) erhalten können,
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keinen anerkannten Flüchtlingsstatus haben, sondern einen anderen Aufenthalt, z. B.:
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Duldung,
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Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ohne Flüchtlingsstatus,
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deren Herkunftsland in Deutschland keine funktionsfähige oder kooperative Botschaft hat.
Welche Arten von Passersatzpapieren gibt es?
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Notreisedokument (§ 48 AufenthG)
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nur für die Rückkehr oder die freiwillige Ausreise,
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kein freies Reisedokument und keine Einreise in andere Staaten.
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Ausweisersatz / Passersatzpapier zur Identitätsklärung
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als Ersatz zur Identitätsfeststellung innerhalb Deutschlands,
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nicht für internationale Reisen geeignet.
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Welche Behörde ist zuständig?
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die Ausländerbehörde der Stadt/Gemeinde, in der die Person lebt,
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in manchen Fällen in Abstimmung mit der Bundesdruckerei.
Das Dokument ist kein automatischer Anspruch. Es müssen nachvollziehbare Gründe vorgelegt werden, die belegen, dass ein nationaler Pass nicht beschafft werden kann.
Erforderliche Unterlagen:
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aktueller Aufenthaltstitel oder Duldung,
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Bescheid über Ablehnung oder Anerkennung durch BAMF,
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Nachweis, dass versucht wurde, einen nationalen Pass zu erhalten (z. B. Schriftwechsel mit der Botschaft),
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biometrische Passfotos,
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schriftlicher Antrag der Person,
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in manchen Fällen: Bestätigung über fehlende Kooperation der Botschaft des Herkunftslandes.
Mögliche Verwendungen:
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Eröffnung eines Bankkontos,
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Anmeldung zu bestimmten beruflichen Kursen oder zum Studium,
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Verfahren bei Behörden (Bürgeramt, Finanzamt …).
Aber:
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nicht als Reisedokument nutzbar,
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meist nur 6 oder 12 Monate gültig,
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Verlängerung nur, wenn die rechtliche Situation unverändert bleibt.
Kann man damit international reisen?
Nein. Ein Passersatzpapier wird an Flughäfen oder internationalen Grenzübergängen nicht als Reisedokument akzeptiert – außer wenn es ausdrücklich für die Rückkehr ins Herkunftsland oder für eine seltene, offiziell begleitete Maßnahme vorgesehen ist.
Für Reisen benötigt die betroffene Person:
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einen Reiseausweis für Flüchtlinge (blauer Pass), wenn sie nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist,
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oder einen gültigen nationalen Reisepass (falls später beschaffbar).
Fazit
Das Passersatzpapier ist eine befristete, innerstaatliche Lösung für Personen, die keinen nationalen Pass erhalten können und keinen vollständigen Flüchtlingsstatus besitzen. Es dient dazu, den rechtlichen Bedarf an einem Identitätsnachweis in Deutschland zu erfüllen, ersetzt aber keinen Reisepass und begründet kein Recht auf internationale Reisen.
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