Leitfaden: Arbeiten von Minderjährigen unter 16 Jahren in Deutschland

Leitfaden: Arbeit von Minderjährigen unter 16 Jahren in Deutschland (2025)

1. Rechtlicher Rahmen

Die Beschäftigung von Minderjährigen (< 18 Jahre) in Deutschland unterliegt dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG).

Für Kinder im Alter von 13–14 Jahren gilt zusätzlich die Kinderarbeitsschutzverordnung (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV).
(Gesetze im Internet, Gesetze im Internet)

2. Altersgruppen und Arbeitsbedingungen

Altersgruppe Rechtsrahmen Wesentliche Arbeitsbedingungen
Unter 13 Jahren Arbeit grundsätzlich verboten Nur enge Ausnahmen: z. B. Austragen von Zeitungen/Prospekten im Familienkreis oder unter strenger Aufsicht nach den Vorgaben der Kinderarbeitsschutzverordnung und mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. (familienportal.nrw, Gesetze im Internet)
13–14 Jahre Kinderarbeitsschutzverordnung • Bis zu 2 Stunden/Tag, nur nach dem Schulunterricht und bis spätestens 18:00 Uhr, maximal 5 Tage pro Woche • Schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich (familienportal.nrw)
15 Jahre (unter 16) Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 8–10) • Bis zu 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche (in Ausnahmefällen bis zu 8,5 Stunden an einem Tag, wenn an einem anderen Tag entsprechend verkürzt wird), zwischen 06:00 und 20:00 Uhr • Keine Beschäftigung vor 06:00 Uhr und nach 20:00 Uhr (Arbeitsrechte, Bundeswirtschaftssekretariat)

3. Ruhezeiten und Pausen

  • Mindestens 15 Minuten Pause, wenn die Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden ohne Unterbrechung beträgt.

  • Mindestens 30 Minuten Pause, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt; diese Pause kann in zwei Teilpausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

  • 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen dem Ende einer Schicht und dem Beginn der nächsten.

  • Samstags- und Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten, mit engen Ausnahmen (z. B. im Gesundheitswesen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft).
    (Industrie- und Handelskammer)

4. Zulässige Tätigkeiten

Für Minderjährige unter 16 Jahren kommen nur leichte, ungefährliche Tätigkeiten in Betracht, zum Beispiel:

  • Austragen von Zeitungen und Prospekten auf der Straße oder an Abonnent*innen (Kinderzeitung).

  • Ernten von Obst und Gemüse in Familienbetrieben bzw. landwirtschaftlichen Betrieben (bis zu 3 Stunden/Tag im landwirtschaftlichen Bereich).

  • Babysitting (Kinderbetreuung) für kurze, klar vereinbarte Zeiträume.

  • Mithilfe in Bibliotheken oder kleineren Läden, z. B. Sortieren von Büchern oder Waren.

  • Einfache Hilfstätigkeiten bei Veranstaltungen, z. B. Kartenverkauf, Verteilen von Flyern.

5. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern

Kurzfristige Beschäftigung (Ferienjob / kurzfristige Aushilfe)

  • Wenn die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr dauert, ist sie von Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit.

Minijob (bei Verdienst ≤ 556 € monatlich)

  • Der*die minderjährige Beschäftigte ist von den meisten Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

  • Ein freiwilliger Rentenversicherungsbeitrag von 3,6 % kann gezahlt werden, um Rentenansprüche aufzubauen.

  • Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge von ca. 31 % an die Sozialversicherungsträger.

Steuern

  • In der Regel wird zunächst Lohnsteuer einbehalten.

  • Liegt das Jahreseinkommen des Minderjährigen unter 12 096 € (Grundfreibetrag 2025), kann er/sie die einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen einer Einkommensteuererklärung ganz oder teilweise zurückerhalten.

6. Pflichten des Arbeitgebers

  • Schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten für Jugendliche unter 15 Jahren.

  • Schriftlicher Arbeitsvertrag innerhalb des ersten Monats mit Angaben zu:

    • Arbeitszeit

    • Art der Tätigkeit

    • Entgelt (Stundenlohn/Monatslohn)

  • Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung am Arbeitsplatz).

  • Dokumentation: Erfassung der Arbeitszeiten und Lohnzahlungen; Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens 5 Jahre.

  • Strikte Einhaltung der Höchstgrenzen für Arbeitszeiten und Pausen gemäß JArbSchG und KindArbSchV.
    (Gesetze im Internet, Industrie- und Handelskammer)

7. Tipps für Minderjährige und Eltern

  • Vorausschauende Planung: Arbeitszeiten so einplanen, dass Schule, Hausaufgaben und Prüfungsphasen nicht beeinträchtigt werden.

  • Leichte Tätigkeiten wählen, die körperlich und psychisch nicht überfordern.

  • Darauf achten, dass Arbeitszeit und Pausenregelungen eingehalten werden, um Gesundheit und Rechte zu schützen.

  • Auf klare schriftliche Verträge und Lohnabrechnungen bestehen, um faire Behandlung sicherzustellen.

  • Vor Arbeitsbeginn prüfen, ob der*die Jugendliche über den Betrieb bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert ist.

Wenn diese Vorgaben beachtet werden, können Minderjährige unter 16 Jahren in Deutschland erste praktische Erfahrungen und eigenes Einkommen sammeln – ohne ihre Gesundheit oder Bildung zu gefährden und im Rahmen der strengen gesetzlichen Vorgaben.


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