Krankschreibung im ersten Beschäftigungsmonat
Nach dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) (§ 3 Abs. 3) hat eine Arbeitnehmerin nur dann Anspruch auf Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts im Krankheitsfall, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 4 ununterbrochene Wochen bestanden hat.
Im ersten Monat (den ersten 4 Wochen) des neuen Arbeitsverhältnisses gilt die Regelung der „Entgeltfortzahlung“ noch nicht; das bedeutet: Eine Krankschreibung ist zwar möglich, die Arbeitsunfähigkeit ist in dieser Zeit aber grundsätzlich unbezahlt durch den Arbeitgeber.
Sofortige Meldung:
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich, sobald Sie von Ihrer Erkrankung erfahren – mündlich oder schriftlich – und geben Sie den Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer an.
Ärztliche Bescheinigung (Attest):
Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Arbeitstage, müssen Sie in der Regel spätestens am vierten Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen.
Der Arbeitgeber kann – wenn es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder aus wichtigem Grund festgelegt ist – die Vorlage eines Attests bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.
Wenn die Erkrankung über die ersten 4 Wochen hinaus andauert, entsteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verbleibenden Tage innerhalb der ersten 6 Wochen derselben Erkrankung.
Beispiel:
Sie werden am ersten Arbeitstag krank und bleiben bis zum Ende der 6. Woche arbeitsunfähig.
Für die Zeit in den ersten 4 Wochen besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Ab Beginn der 5. Woche bis zum Ende der 6. Woche zahlt der Arbeitgeber das Entgelt entsprechend den Regeln der Entgeltfortzahlung.
Krankengeld von der Krankenkasse:
Nach Ablauf der maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung (sofern Sie nach den ersten 4 Wochen Dienstzeit hierfür anspruchsberechtigt sind), geht die Zahlungspflicht auf Ihre gesetzliche Krankenkasse über. Diese zahlt Krankengeld in Höhe von etwa 70–90 % Ihres bisherigen Bruttoentgelts (begrenzter Höchstbetrag), bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung, sofern die Arbeitsunfähigkeit weiterbesteht.
Arbeitsvertrag prüfen:
Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag sorgfältig – manche Arbeitgeber oder Tarifverträge gewähren günstigere Regelungen, z. B. eine verkürzte Wartezeit oder Entgeltfortzahlung bereits im ersten Monat.
Unterlagen aufbewahren:
Heben Sie alle Nachweise über Ihre Krankschreibungen, Arztbescheinigungen und die gesamte Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber (E-Mails, Briefe) gut auf.
Krankenkasse frühzeitig kontaktieren:
Setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, sobald Sie die 4-Wochen-Grenze erreicht haben, um Ihre Ansprüche im Krankheitsfall genau zu klären.
Transparente Kommunikation mit dem Arbeitgeber:
Melden Sie Verlängerungen der Krankschreibung rechtzeitig und sorgen Sie dafür, dass alle Atteste fristgerecht vorliegen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Fazit:
Sie können im ersten Beschäftigungsmonat zwar krankgeschrieben werden, erhalten jedoch in dieser Zeit in der Regel kein Gehalt nach dem EFZG, solange die ersten 4 Wochen Betriebszugehörigkeit noch nicht erfüllt sind. Sobald diese Frist abgelaufen ist, greift die Entgeltfortzahlung, und der Arbeitgeber zahlt Ihnen für die verbleibenden Tage der ersten 6 Krankheitswochen das Arbeitsentgelt weiter.
Das Autor:innen- und Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch intensive Recherche und Einsicht in verschiedene Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht endgültig gesichert sein. Bitte betrachten Sie die Informationen in den Artikeln als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte stets an die zuständigen Fachstellen und Behörden.