Mindestlohn

Definition des gesetzlichen Mindestlohns (Mindestlohn)

Der gesetzliche Mindestlohn ist der niedrigste gesetzlich zulässige Stundenlohn, den jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer nach dem Mindestlohngesetz (Mindestlohngesetz – MiLoG) mindestens erhalten muss. Er dient dem Schutz von Beschäftigten mit niedrigen Löhnen und soll faire Arbeitsbedingungen sicherstellen (Wikipedia, Mindestlohnkommission).

Aktuelle Höhe des Mindestlohns

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 € brutto pro Stunde; zuvor lag er im Jahr 2024 bei 12,41 € (wageindicator.org, Wikipedia).

Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht dies einem ungefähren Monatsbruttolohn von rund 2.161 €† vor Steuern und Sozialabgaben (Expatica).

Entwicklung des Mindestlohns in Deutschland

Gültig ab Mindestlohn (€) Veränderung
01.01.2015 8,50
01.01.2017 8,84 +4,0 %
01.01.2019 9,19 +4,0 %
01.01.2020 9,35 +1,7 %
01.01.2021 9,50 +1,6 %
01.07.2021 9,60 +1,1 %
01.01.2022 9,82 +2,3 %
01.07.2022 10,45 +6,4 %
01.10.2022 12,00 +14,8 %
01.01.2024 12,41 +3,4 %
01.01.2025 12,82 +3,3 %

(Wikipedia)

Berechnung und Zusammensetzung des Mindestlohns

  • Grundlage ist der tatsächlich gezahlte Bruttostundenlohn vor allen Abzügen.

  • Angerechnet werden können u. a.: vereinbarte Zulagen, leistungsbezogene Prämien, Vergütung für Überstunden sowie Zuschläge für ungünstige Arbeitszeiten (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) (Expatica).

  • Nicht angerechnet werden in der Regel Sachleistungen (z. B. Dienstwagen, verbilligte Dienstwohnung), sofern vertraglich nicht ausdrücklich ihre Anrechnung vorgesehen ist.

Wer ist einbezogen, wer ist ausgenommen?

Gesetzlich umfasst sind u. a.:

  • alle Beschäftigten ab 18 Jahren,

  • Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sowie Saisonarbeitskräfte,

  • Teilzeit- (Teilzeit) und Vollzeitbeschäftigte (Vollzeit).

Vom Mindestlohn ausgenommen sind u. a.:

  • Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Rahmen einer schulischen oder akademischen Ausbildung (Pflichtpraktikum),

  • freiwillige Praktika, wenn sie bei demselben Arbeitgeber höchstens drei Monate dauern,

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Rückkehr in den Arbeitsmarkt (nach mindestens zwölf Monaten Arbeitslosigkeit),

  • Personen in echten Ehrenamtsfunktionen (Ehrenamt) sowie bestimmte Tätige mit nur sehr begrenztem Umfang,

  • Selbständige und freie Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer (Freelancer).

(Expatica, Oyster HR)

Anpassungsmechanismus und Verantwortung

Die Höhe des Mindestlohns wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Die unabhängige Mindestlohnkommission gibt eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Bundesregierung die neue Höhe per Rechtsverordnung festlegt (Zoll).

Bei Verstößen drohen Arbeitgebern unter anderem:

  • Bußgelder von bis zu 500.000 € wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 21 MiLoG) (Gesetze im Internet),

  • Eintrag in das Register unzuverlässiger Unternehmen (Central Entry Register), wenn ein Bußgeld von mindestens 200 € verhängt wurde,

  • zeitweiliger Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen bei wiederholten Verstößen (Bußgelder ab 2.500 €) (Zoll).

Zukünftige Entwicklungen

Nach dem Koalitionsabkommen der Regierungsparteien (SPD–Union) ist vorgesehen, den Mindestlohn schrittweise bis spätestens Ende 2026 auf 15 € pro Stunde anzuheben. Zugleich gibt es Vorbehalte, dass ein höherer Mindestlohn die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung neuer Arbeitsplätze beeinträchtigen könnte (DIE WELT).

Fazit

Mit der Anhebung auf 12,82 € zum Januar 2025 stärkt der Mindestlohn in Deutschland den Schutz von Geringverdienenden und betrifft mehr als sechs Millionen Beschäftigte. Seine Höhe wird nach den Vorgaben des MiLoG über einen unabhängigen Anpassungsmechanismus bestimmt, während nur klar definierte Gruppen ausgenommen sind. Verstöße werden mit hohen Geldbußen sowie dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sanktioniert.

† Die ungefähre Monatsberechnung basiert auf einer 40-Stunden-Woche über 52 Wochen im Jahr.

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