Können Universitätskosten von der Steuer abgesetzt werden?

1. Können Studienkosten steuerlich abgesetzt werden?

Ja – aber es gibt einen großen Unterschied zwischen zwei Arten von Ausbildung:

Art der Ausbildung – steuerliche Behandlung

  • Erstausbildung / Erststudium
    → Absetzbarkeit nur als Sonderausgaben

  • Zweitstudium / Master / Weiterbildung nach dem ersten Beruf
    → Absetzbarkeit als Werbungskosten – steuerlich deutlich vorteilhafter


Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten

Vergleich

  • Höchstbetrag des Abzugs

    • Sonderausgaben: bis zu 6.000 € pro Jahr

    • Werbungskosten: kein Höchstbetrag

  • Bildung von Verlusten für spätere Jahre?

    • Sonderausgaben: nein

    • Werbungskosten: ja, ein Verlustvortrag ist möglich

  • Wer profitiert am meisten?

    • Sonderausgaben: vor allem Vollzeitstudierende ohne Arbeit

    • Werbungskosten: Personen, die arbeiten oder ein Zweitstudium / Master / Weiterbildung machen


Was kann als Studienkosten abgesetzt werden?

Art der Ausgabe – absetzbar?

  • Studiengebühren (Studiengebühren)
    → Ja

  • Semesterbeitrag (Semesterbeitrag)
    → Ja

  • Fachbücher, Lernmaterialien, Laptop/Computer, Arbeitsmittel
    → Ja

  • Fahrtkosten zur Hochschule / Universität
    → Ja, mit 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke)

  • Miete für eine Unterkunft am Studienort (teilweise)
    → Ja, wenn der Studienort weit vom Elternhaus entfernt ist (doppelte Haushaltsführung möglich)

  • Internet- und Telefonkosten
    → Teilweise, anteilig nach beruflicher bzw. studienbezogener Nutzung


Praxisbeispiel

Eine Studentin / ein Student macht einen Master und arbeitet nebenbei in Teilzeit:

  • Studiengebühren: 1.500 €

  • Bücher und Materialien: 800 €

  • Fahrtkosten: 1.000 €

  • Computer: 1.200 €

→ Der gesamte Betrag kann als Werbungskosten abgesetzt werden.
→ Reicht das aktuelle Einkommen nicht aus, kann der Verlust als Verlustvortrag in zukünftige Jahre übernommen werden.


Wo werden diese Ausgaben in der Steuererklärung eingetragen?

Art der Absetzung – Formular in der Steuererklärung

  • Sonderausgaben für das Erststudium
    → in der Anlage Sonderausgaben

  • Werbungskosten für Zweitstudium / Master / Weiterbildung
    → in der Anlage N und ggf. zusätzlich in Anlage N-AUS

  • Verlustvortrag
    → in der Anlage „Verluste“ oder wird teilweise vom Finanzamt automatisch berücksichtigt


Wichtige Hinweise

  • Eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt nur, wenn jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben wird.

  • Kosten, die direkt von den Eltern bezahlt werden, können grundsätzlich nicht von der Studentin / dem Studenten abgesetzt werden (Ausnahmen möglich, z. B. bei Unterhaltsverträgen).

  • Wenn du aktuell nicht arbeitest, kannst du eine „vorauslaufende Steuererklärung“ abgeben, um Verluste für spätere Jahre festzustellen (Verlustfeststellung).


Nützliche Begriffe

  • Erstausbildung – erste Berufsausbildung / Erststudium

  • Zweitausbildung / Zweitstudium – zweite Ausbildung, Master oder weitere berufliche Qualifikation

  • Werbungskosten – beruflich veranlasste, unbegrenzt abziehbare Aufwendungen

  • Sonderausgaben – besonders definierte private Aufwendungen mit begrenzter Abzugsfähigkeit

  • Verlustvortrag – steuerlicher Verlust, der in zukünftige Jahre übertragen werden kann


Fazit

  • Studienkosten können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

  • Erststudium = Sonderausgaben (max. 6.000 € pro Jahr).

  • Zweitstudium / Master / Weiterbildung = Werbungskosten (kein Limit + Möglichkeit des Verlustvortrags).

  • Dazu gehören insbesondere: Studiengebühren, Semesterbeiträge, Fahrtkosten, Bücher, Lernmittel, Computer und anteilige Wohn- und Internetkosten.

  • Eine Steuererklärung ist Voraussetzung, um diese Vorteile tatsächlich zu nutzen.

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