1. Können Studienkosten steuerlich abgesetzt werden?
Ja – aber es gibt einen großen Unterschied zwischen zwei Arten von Ausbildung:
Art der Ausbildung – steuerliche Behandlung
Erstausbildung / Erststudium
→ Absetzbarkeit nur als Sonderausgaben
Zweitstudium / Master / Weiterbildung nach dem ersten Beruf
→ Absetzbarkeit als Werbungskosten – steuerlich deutlich vorteilhafter
Vergleich
Höchstbetrag des Abzugs
Sonderausgaben: bis zu 6.000 € pro Jahr
Werbungskosten: kein Höchstbetrag
Bildung von Verlusten für spätere Jahre?
Sonderausgaben: nein
Werbungskosten: ja, ein Verlustvortrag ist möglich
Wer profitiert am meisten?
Sonderausgaben: vor allem Vollzeitstudierende ohne Arbeit
Werbungskosten: Personen, die arbeiten oder ein Zweitstudium / Master / Weiterbildung machen
Art der Ausgabe – absetzbar?
Studiengebühren (Studiengebühren)
→ Ja
Semesterbeitrag (Semesterbeitrag)
→ Ja
Fachbücher, Lernmaterialien, Laptop/Computer, Arbeitsmittel
→ Ja
Fahrtkosten zur Hochschule / Universität
→ Ja, mit 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke)
Miete für eine Unterkunft am Studienort (teilweise)
→ Ja, wenn der Studienort weit vom Elternhaus entfernt ist (doppelte Haushaltsführung möglich)
Internet- und Telefonkosten
→ Teilweise, anteilig nach beruflicher bzw. studienbezogener Nutzung
Eine Studentin / ein Student macht einen Master und arbeitet nebenbei in Teilzeit:
Studiengebühren: 1.500 €
Bücher und Materialien: 800 €
Fahrtkosten: 1.000 €
Computer: 1.200 €
→ Der gesamte Betrag kann als Werbungskosten abgesetzt werden.
→ Reicht das aktuelle Einkommen nicht aus, kann der Verlust als Verlustvortrag in zukünftige Jahre übernommen werden.
Art der Absetzung – Formular in der Steuererklärung
Sonderausgaben für das Erststudium
→ in der Anlage Sonderausgaben
Werbungskosten für Zweitstudium / Master / Weiterbildung
→ in der Anlage N und ggf. zusätzlich in Anlage N-AUS
Verlustvortrag
→ in der Anlage „Verluste“ oder wird teilweise vom Finanzamt automatisch berücksichtigt
Eine steuerliche Berücksichtigung erfolgt nur, wenn jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben wird.
Kosten, die direkt von den Eltern bezahlt werden, können grundsätzlich nicht von der Studentin / dem Studenten abgesetzt werden (Ausnahmen möglich, z. B. bei Unterhaltsverträgen).
Wenn du aktuell nicht arbeitest, kannst du eine „vorauslaufende Steuererklärung“ abgeben, um Verluste für spätere Jahre festzustellen (Verlustfeststellung).
Erstausbildung – erste Berufsausbildung / Erststudium
Zweitausbildung / Zweitstudium – zweite Ausbildung, Master oder weitere berufliche Qualifikation
Werbungskosten – beruflich veranlasste, unbegrenzt abziehbare Aufwendungen
Sonderausgaben – besonders definierte private Aufwendungen mit begrenzter Abzugsfähigkeit
Verlustvortrag – steuerlicher Verlust, der in zukünftige Jahre übertragen werden kann
Studienkosten können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Erststudium = Sonderausgaben (max. 6.000 € pro Jahr).
Zweitstudium / Master / Weiterbildung = Werbungskosten (kein Limit + Möglichkeit des Verlustvortrags).
Dazu gehören insbesondere: Studiengebühren, Semesterbeiträge, Fahrtkosten, Bücher, Lernmittel, Computer und anteilige Wohn- und Internetkosten.
Eine Steuererklärung ist Voraussetzung, um diese Vorteile tatsächlich zu nutzen.
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