Steuern auf Kleinunternehmen in Deutschland
(Steuern für Kleinunternehmer nach § 19 UStG)
Ein Kleinunternehmer ist ein selbstständig oder gewerblich tätiger Unternehmer mit relativ geringen Jahresumsätzen, der von bestimmten umsatzsteuerlichen Pflichten – insbesondere von der Umsatzsteuer (USt) – vereinfacht bzw. teilweise befreit wird.
Die Kleinunternehmerregelung ist in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
| Voraussetzung | Höchstgrenze |
|---|---|
| Umsatz des Vorjahres (inkl. Umsatzsteuer, falls erhoben) | ≤ 22.000 € |
| Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr | ≤ 50.000 € |
Wenn beide Bedingungen erfüllt sind → kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und bleibst von der normalen Umsatzsteuerpflicht befreit.
| Steuerart | Wird erhoben? | Hinweise |
|---|---|---|
| Einkommensteuer (Einkommensteuer) | Ja | Auf den Gewinn (Einnahmen – Betriebsausgaben) |
| Umsatzsteuer (Umsatzsteuer / MwSt) | Nein, sofern die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde | Du stellst Rechnungen ohne MwSt aus und kannst im Gegenzug keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen |
| Körperschaftsteuer (Körperschaftsteuer) | Nur, wenn die Tätigkeit in Form einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, UG) ausgeübt wird | Dann wird der Unternehmensgewinn mit Körperschaftsteuer besteuert |
| Gewerbesteuer (Gewerbesteuer), wenn Freiberufler | Nein | Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Designer) zahlen in der Regel keine Gewerbesteuer |
| Gewerbesteuer, wenn Gewerbebetrieb | Ja, aber mit Freibetrag | Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 € Gewinn im Jahr – erst darüber entsteht effektiv Gewerbesteuer |
Anmeldung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt
Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“
Dort gibst du an, dass du die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen möchtest
Jährliche Einkommensteuererklärung mit:
Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung – einfache Gewinnermittlung)
Einkommensteuererklärung (Mantelbogen)
Solange du unter der Kleinunternehmerregelung bleibst, musst du in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben.
Einnahmen (Umsatz): 15.000 €
Betriebsausgaben: 3.000 €
→ Gewinn = 12.000 €
→ Du zahlst darauf Einkommensteuer (je nach deinem persönlichen Steuersatz).
Wichtig:
Du weist auf deinen Rechnungen keine MwSt aus.
Du kannst die auf deine eigenen Einkäufe gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer zurückholen.
Einfache Buchführung und geringerer Verwaltungsaufwand
Keine Pflicht, Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen
Besonders geeignet für Einsteiger, Nebentätigkeiten und geringe Umsätze
Kein Vorsteuerabzug: die gezahlte MwSt auf Einkäufe (z. B. Hardware, Software, Büro) bleibt eine echte Kostenposition
Manche Geschäftskunden bevorzugen Rechnungen mit ausgewiesener MwSt, weil sie diese als Vorsteuer abziehen können
Wird die Umsatzgrenze in der laufenden oder in einer folgenden Periode überschritten, fällst du automatisch in die Regelbesteuerung und bist dann voll umsatzsteuerpflichtig
| Deutscher Begriff | Arabische Übersetzung |
|---|---|
| Kleinunternehmer | مشروع صغير |
| Umsatzsteuer (MwSt) | ضريبة القيمة المضافة |
| Vorsteuer | الضريبة القابلة للاسترداد |
| Einkommensteuer | ضريبة الدخل |
| Gewerbesteuer | ضريبة التجارة |
| EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) | حساب الأرباح والخسائر المبسط |
Kleinunternehmer können von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden, solange ihre Umsätze innerhalb der gesetzlichen Grenzen bleiben.
Sie zahlen in der Regel nur Einkommensteuer (und ggf. Gewerbesteuer bei gewerblicher Tätigkeit über dem Freibetrag).
Eine Meldung beim Finanzamt und die optionale Wahl der Kleinunternehmerregelung sind zwingend erforderlich.
Es ist wichtig, die Umsatzgrenzen regelmäßig im Blick zu behalten, um nicht ungewollt in die Regelbesteuerung zu rutschen.
Das Redaktionsteam der Website ist bemüht, auf Grundlage sorgfältiger Recherchen und der Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig oder nicht endgültig gesichert sein. Bitte betrachten Sie die Informationen in diesem Artikel als erste Orientierung und wenden Sie sich bei konkreten Fragen immer an die zuständigen Behörden oder einen Steuerberater, um verbindliche Auskünfte zu erhalten.