Forschervisum § 18d: Aufenthaltstitel für ausländische Wissenschaftler in Deutschland
Das Forschervisum nach § 18d Aufenthaltsgesetz ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Wissenschaftler, die:
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einen höheren Hochschulabschluss (Master oder Promotion) besitzen,
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eine Einladung oder einen Forschungsauftrag von einer deutschen Universität oder einem anerkannten Forschungsinstitut haben,
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und planen, an einem klar definierten Forschungsprojekt innerhalb einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung teilzunehmen.
Aufnahmevereinbarung (Aufnahmevereinbarung)
Das zentrale Dokument für das Visum ist die Aufnahmevereinbarung zwischen Forscher und Institution. Sie enthält:
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Name der gastgebenden Einrichtung (z. B. Fraunhofer oder Max Planck),
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Name des Forschers und Zweck des Aufenthalts (Beschreibung des Projekts),
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voraussichtliche Dauer des Forschungsprojekts,
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Bestätigung der Lebensunterhaltsfinanzierung (Stipendium oder Gehalt),
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Verpflichtung zur Krankenversicherung und zur Übernahme möglicher Rückführungskosten.
Diese Vereinbarung wird bei der Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft im Herkunftsland eingereicht.
Voraussetzungen für das Visum
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Offizielle Aufnahmevereinbarung (§ 18d Abs. 1),
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gültiger Reisepass,
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biometrisches Passfoto,
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umfassende Krankenversicherung,
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Nachweis über Unterkunft in Deutschland,
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ausreichende Finanzierung: mindestens 1.027 € monatlich.
Dauer des Aufenthalts
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Aufenthaltstitel wird für die gesamte Dauer des Projekts erteilt (ein oder mehrere Jahre).
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Verlängerung möglich, wenn das Projekt fortgesetzt oder ein neues Projekt begonnen wird.
Rechte des Forschervisums
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Recht zur Arbeit ausschließlich im Forschungsprojekt,
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Nebentätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde,
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Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums,
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Familiennachzug unter erleichterten Bedingungen,
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Möglichkeit zur Niederlassungserlaubnis nach 4 Jahren (oder früher bei erfüllten Voraussetzungen).
Optionen nach Projektende
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Wechsel in ein Arbeitsvisum bei fester Anstellung,
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Beantragung einer Arbeitssuchenden-Visa für 9 Monate (§ 20 Abs. 3),
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Antrag auf Niederlassungserlaubnis bei erfüllten Bedingungen.
Einschränkungen
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Keine Arbeit außerhalb des Projekts ohne vorherige Genehmigung,
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Änderungen im Projekt oder in der Finanzierung müssen gemeldet werden.
Unterschied zu § 18c
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§ 18d: Für Forscher und Wissenschaftler in akademischen Projekten.
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§ 18c: Für hochqualifizierte Personen, die allgemein eine Arbeitsstelle suchen.
Fazit: Das Forschervisum § 18d ist eine der schnellsten und stärksten Möglichkeiten für Akademiker, in Deutschland Fuß zu fassen. Die Aufnahmevereinbarung ist die rechtliche Grundlage und muss sorgfältig vorbereitet werden.