Forscher-Visum (§ 18d): Gastvereinbarung der Universität

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-28 Blog-Kategorie: Visum und Aufenthalt

Forschervisum § 18d: Aufenthaltstitel für ausländische Wissenschaftler in Deutschland

Das Forschervisum nach § 18d Aufenthaltsgesetz ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Wissenschaftler, die:

  • einen höheren Hochschulabschluss (Master oder Promotion) besitzen,

  • eine Einladung oder einen Forschungsauftrag von einer deutschen Universität oder einem anerkannten Forschungsinstitut haben,

  • und planen, an einem klar definierten Forschungsprojekt innerhalb einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung teilzunehmen.

Aufnahmevereinbarung (Aufnahmevereinbarung)

Das zentrale Dokument für das Visum ist die Aufnahmevereinbarung zwischen Forscher und Institution. Sie enthält:

  • Name der gastgebenden Einrichtung (z. B. Fraunhofer oder Max Planck),

  • Name des Forschers und Zweck des Aufenthalts (Beschreibung des Projekts),

  • voraussichtliche Dauer des Forschungsprojekts,

  • Bestätigung der Lebensunterhaltsfinanzierung (Stipendium oder Gehalt),

  • Verpflichtung zur Krankenversicherung und zur Übernahme möglicher Rückführungskosten.

Diese Vereinbarung wird bei der Ausländerbehörde und der deutschen Botschaft im Herkunftsland eingereicht.

Voraussetzungen für das Visum

  • Offizielle Aufnahmevereinbarung (§ 18d Abs. 1),

  • gültiger Reisepass,

  • biometrisches Passfoto,

  • umfassende Krankenversicherung,

  • Nachweis über Unterkunft in Deutschland,

  • ausreichende Finanzierung: mindestens 1.027 € monatlich.

Dauer des Aufenthalts

  • Aufenthaltstitel wird für die gesamte Dauer des Projekts erteilt (ein oder mehrere Jahre).

  • Verlängerung möglich, wenn das Projekt fortgesetzt oder ein neues Projekt begonnen wird.

Rechte des Forschervisums

  • Recht zur Arbeit ausschließlich im Forschungsprojekt,

  • Nebentätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde,

  • Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums,

  • Familiennachzug unter erleichterten Bedingungen,

  • Möglichkeit zur Niederlassungserlaubnis nach 4 Jahren (oder früher bei erfüllten Voraussetzungen).

Optionen nach Projektende

  • Wechsel in ein Arbeitsvisum bei fester Anstellung,

  • Beantragung einer Arbeitssuchenden-Visa für 9 Monate (§ 20 Abs. 3),

  • Antrag auf Niederlassungserlaubnis bei erfüllten Bedingungen.

Einschränkungen

  • Keine Arbeit außerhalb des Projekts ohne vorherige Genehmigung,

  • Änderungen im Projekt oder in der Finanzierung müssen gemeldet werden.

Unterschied zu § 18c

  • § 18d: Für Forscher und Wissenschaftler in akademischen Projekten.

  • § 18c: Für hochqualifizierte Personen, die allgemein eine Arbeitsstelle suchen.

Fazit: Das Forschervisum § 18d ist eine der schnellsten und stärksten Möglichkeiten für Akademiker, in Deutschland Fuß zu fassen. Die Aufnahmevereinbarung ist die rechtliche Grundlage und muss sorgfältig vorbereitet werden.

 

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