Visum für spezialisierte Köche aus Nicht-EU-Staaten (§ 11 BeschV)

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-28 Blog-Kategorie: Visum und Aufenthalt

Spezialitätenkoch-Visum nach § 11 BeschV

Das Visum für Spezialitätenköche richtet sich an Staatsangehörige aus Ländern, deren Küche in Deutschland angeboten wird. Sie dürfen in Restaurants arbeiten, die authentische Gerichte aus ihrem Heimatland servieren, unter folgenden Bedingungen:

  • Abgeschlossene Berufsausbildung (Diplom oder gleichwertig).

  • Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung (oder sechs Jahre für Köche ohne formale Ausbildung).

  • Maximale Aufenthaltsdauer: vier Jahre, danach Ausreise für drei Jahre erforderlich.

Voraussetzungen für die Antragstellung

  • Vollzeit-Arbeitsvertrag mit einem anerkannten Spezialitätenrestaurant.

  • Berufliche Qualifikation: Diplom oder zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss, oder sechs Jahre Erfahrung ohne Abschluss.

  • Beschränkung: Ein Restaurant darf maximal zwei Spezialitätenköche beschäftigen (Ausnahmen möglich).

Visumverfahren

  1. Nationales Visum Typ D bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland beantragen.

  2. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (normal oder fast-track).

  3. Aufenthaltserlaubnis nach Registrierung bei der Ausländerbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Reisepass.

  • Arbeitsvertrag mit Angaben zu Einkommen.

  • Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse.

  • Beschreibung des Restaurants und Speisekarte mit Spezialitäten.

  • Beglaubigte Übersetzungen aller Dokumente (Deutsch oder Englisch).

  • Vorläufige Krankenversicherung.

Aufenthaltsdauer und Verlängerung

  • Erste Bewilligung: ein Jahr.

  • Verlängerung bis maximal vier Jahre.

  • Nach vier Jahren: Ausreise für drei Jahre, bevor eine erneute Beschäftigung möglich ist.

Rechte und Pflichten

  • Arbeit nur im vereinbarten Tätigkeitsbereich.

  • Sozial- und Krankenversicherung wie deutsche Arbeitnehmer.

  • Keine weitere Zustimmung der Arbeitsagentur nach der ersten Genehmigung.

  • Nach Ablauf: Möglichkeit zur Umwandlung in andere Aufenthaltstitel (z. B. Fachkraft, Daueraufenthalt, hochqualifizierte Beschäftigung).

Fazit: Das Spezialitätenkoch-Visum ermöglicht qualifizierten Köchen aus ihrem Heimatland eine Tätigkeit in Deutschland für bis zu vier Jahre. Danach ist eine Ausreise von drei Jahren erforderlich, es sei denn, ein anderer Aufenthaltstitel wird erlangt.

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