Wer hat Anspruch auf die Verlängerung?
Die Verlängerung betrifft in der Regel folgende Gruppen:
-
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Anerkennung (§ 16d Abs. 1 AufenthG)
-
Personen mit einem Visum zur Suche nach einer Berufsausbildung oder einem Studium (§ 17, § 16b)
-
Flüchtlinge oder Personen mit Aufenthalt aus humanitären Gründen, die an Verfahren zur Anerkennung ihrer Abschlüsse teilnehmen
-
Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, die in ein Qualifizierungsprogramm aufgenommen wurden
Welche Voraussetzungen gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?
Für die Verlängerung während des Anerkennungsverfahrens müssen in der Regel folgende Punkte erfüllt sein:
1. Nachweis, dass das Anerkennungsverfahren begonnen hat oder fortgeführt wird
-
Offizielle Bestätigung der Anerkennungsstelle (z. B. ZAB, Handwerkskammer oder IHK)
-
Aktenzeichen oder Schreiben, das bestätigt, dass der Antrag in Prüfung ist
2. Klares Ziel: Ausübung eines reglementierten Berufs in Deutschland
Zum Beispiel: Pflege, Bildung/Unterricht, Medizin, Handwerk, Ingenieurwesen
3. Sicherung des Lebensunterhalts
Nachweis, dass die Person ihre Kosten decken kann (z. B. durch Teilzeitvertrag, Verpflichtungserklärung/Bürgschaft, Sperrkonto …)
4. Kein relevantes Strafregister
Es darf keine maßgebliche strafrechtliche Verurteilung in Deutschland vorliegen
Geeignete Aufenthaltsarten in dieser Phase
1. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 16d Abs. 1)
-
Wird erteilt, wenn Qualifizierungsmaßnahmen oder praktische Anpassung benötigt werden, um Unterschiede auszugleichen
-
Eine Verlängerung ist bis zu 18 Monate oder länger möglich – je nach Bedarf
2. Aufenthalt zur Anpassung der Qualifikation nach Ablehnung des Asyls – über „Chancen-Aufenthaltsrecht“ oder besondere Duldung
-
Wenn eine Person eine Duldung hat und in ein Qualifizierungsprogramm aufgenommen wurde, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
Praktische Schritte für die Verlängerung
-
Termin bei der Ausländerbehörde vereinbaren
-
Folgende Unterlagen einreichen:
-
Reisepass oder entsprechender Identitätsnachweis
-
Schreiben oder Nachweis der zuständigen Anerkennungsstelle
-
Nachweis finanzieller Mittel
-
Nachweis der aktuellen Unterkunft (Wohnungsgeberbestätigung)
-
Vertrag über eine Qualifizierungsmaßnahme oder Anmeldebestätigung für einen Anpassungskurs (falls vorhanden)
-
-
Erhalt einer Fiktionsbescheinigung (vorläufiges Dokument) bis zur endgültigen Entscheidung
Was, wenn sich die Anerkennung stark verzögert?
Wenn die Entscheidung über viele Monate dauert:
-
Sie können eine weitere Verlängerung beantragen, sofern Sie den laufenden Kontakt mit der zuständigen Stelle nachweisen
-
Sie können vorübergehend Programme beginnen (z. B. EQ oder Praktikum), die Ihre berufliche Akte stärken
Besondere Hinweise für Geflüchtete
-
Wenn Sie als Flüchtling anerkannt sind oder subsidiären Schutz haben, können Sie Abschlüsse anpassen, ohne dass dies Ihre Aufenthaltssituation gefährdet
-
Wenn Sie eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung/Abschiebestopp-Situation haben, müssen Sie eine starke Integration und einen klaren beruflichen Plan nachweisen
Fazit
Die Verlängerung des Aufenthalts während der Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist rechtlich möglich und wird von den meisten Ausländerbehörden anerkannt – vorausgesetzt, das berufliche Ziel ist klar, die Unterlagen sind korrekt und die Lebensunterhaltssicherung ist nachgewiesen.
Wichtig ist, nicht bis zur letzten Minute zu warten, sondern frühzeitig mit Behörden und Beratungsstellen vor Ort Kontakt aufzunehmen, z. B. Welcome Center oder IQ Netzwerk, um spezialisierte Unterstützung bei Anerkennung und Aufenthalt zu erhalten.
— Das Team der Autorinnen/Autoren und Redakteurinnen/Redakteure der Website bemüht sich, durch intensive Recherche und die Nutzung mehrerer Quellen genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder nicht endgültig bestätigte Angaben enthalten sein. Bitte betrachten Sie die Inhalte als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte stets an die zuständigen Stellen.