Was ist eine Ausreisesperre?
Eine Ausreisesperre ist eine rechtliche Maßnahme, durch die einem minderjährigen Kind untersagt wird, Deutschland (oder teilweise auch das EU-/Schengen-Gebiet) zu verlassen, es sei denn, die Behörden oder ein Elternteil stimmen der Reise zu. Sie wird häufig angeordnet, um das Kind vor einer elterlichen Kindesentführung zu schützen.
Wann kann eine Ausreisesperre für ein Kind beantragt werden?
Eine Ausreisesperre kann insbesondere dann beantragt werden:
wenn gemeinsames Sorgerecht (gemeinsames Sorgerecht / Sorgerecht) besteht und ein Elternteil befürchtet, dass der andere Elternteil mit dem Kind ohne seine Zustimmung ins Ausland reist.
wenn nach Trennung oder Scheidung ein schwerer Konflikt zwischen den Eltern besteht.
wenn die Sorge besteht, dass in einen Staat außerhalb der Europäischen Union gereist werden soll (vor allem in Länder, die Kinder nicht auf Grundlage des Haager Kindesentführungsübereinkommens zurückführen).
wenn ein Elternteil bereits früher versucht hat, mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils zu verreisen.
Wie wird eine Ausreisesperre offiziell angeordnet?
1. Antrag beim Familiengericht (Familiengericht)
Der Antrag wird in der Regel als „Antrag auf Ausreiseverbot nach § 1666 BGB“ gestellt.
Es müssen Nachweise für eine konkrete Gefahr vorgelegt werden (z. B. frühere Reisen ohne Zustimmung, geäußerte Ausreiseabsicht, massive Konflikte zwischen den Eltern usw.).
2. Das Gericht erlässt einen Beschluss über das Ausreiseverbot
Der Beschluss wird offiziell mitgeteilt an:
das Jugendamt (Jugendamt)
die Bundespolizei (Bundespolizei)
die Passbehörde (Passbehörde)
3. Eintragung des Kindes in ein Reisekontrollsystem
Es wird eine Warnmeldung im Grenzfahndungssystem (Grenzfahndungssystem) eingetragen.
Dadurch wird das Kind an der Grenze oder am Flughafen gestoppt und an der Ausreise gehindert, wenn der andere Elternteil nicht anwesend ist oder keine schriftliche Zustimmung vorliegt.
Was kann der Beschluss des Gerichts enthalten?
Der Beschluss des Familiengerichts kann unter anderem Folgendes vorsehen:
Verbot der Ausstellung eines neuen Reisepasses für das Kind.
Verpflichtung des Elternteils, der den Reisepass besitzt, diesen herauszugeben.
Verbot, das Land ohne gemeinsame Zustimmung beider Sorgeberechtigten zu verlassen.
Verpflichtung, die Polizei über jeden Ausreiseversuch zu informieren.
Sehr wichtig:
Wenn ein Elternteil das Kind bei gemeinsamem Sorgerecht ohne Zustimmung des anderen Elternteils aus Deutschland ins Ausland bringen will, kann dies als
Kindesentziehung gewertet werden
und ist nach § 235 StGB strafbar.
Dies kann außerdem später dazu führen, dass das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen wird.
Kann die Ausreisesperre später wieder aufgehoben werden?
Ja. Die betroffene Partei, gegen die die Ausreisesperre gerichtet ist, kann:
beim Familiengericht einen Antrag auf Aufhebung des Ausreiseverbotes stellen,
nachweisen, dass sich die Situation geändert hat oder dass das Verbot nicht mehr gerechtfertigt ist.
Das Gericht kann dann z. B. erlauben, dass Reisen unter bestimmten Bedingungen zulässig sind, etwa:
mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils,
mit Angabe des Reiseziels und der Reisedauer.
Praktische Hinweise:
| Situation | Geeignete Maßnahme |
|---|---|
| Sie befürchten, dass der andere Elternteil mit dem Kind ohne Ihre Zustimmung ins Ausland reist. | Stellen Sie umgehend beim Familiengericht einen Antrag auf Ausreiseverbot. |
| Der andere Elternteil äußert klar die Absicht, mit dem Kind in ein Land außerhalb Europas zu reisen. | Beantragen Sie ein schnelles Verfahren (Eilverfahren) beim Familiengericht. |
| Das Kind besitzt bereits einen gültigen Reisepass. | Beantragen Sie beim Gericht, dass der Reisepass vorübergehend eingezogen bzw. herausgegeben wird. |
| Sie möchten mit dem Kind reisen und haben das alleinige Sorgerecht. | Führen Sie bei Reisen stets Unterlagen mit, die Ihr alleiniges Sorgerecht belegen. |
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