Steuern auf Cafés und Bäckereien

Steuern auf Cafés und Bäckereien in Deutschland
(Steuern für Cafés und Bäckereien in Deutschland)

1. Unterscheiden sich die Steuern von denen für Restaurants?

Cafés und Bäckereien ähneln Restaurants in Bezug auf die steuerlichen Pflichten, aber einige Details unterscheiden sich je nach Art der angebotenen Leistung:

Art des Betriebs Steuerliche Einordnung
Verkauf von fertigen Produkten nur „to go“ (Mitnahme oder Verzehr außerhalb) Wird als Lebensmitteleinzelhandel (Einzelhandel) behandelt
Verzehr von Speisen und Getränken im Innenbereich (mit Tischen/Service) Wird als Gastgewerbe (Restaurantbetrieb) behandelt
Ausschank von Alkohol Erfordert zusätzliche Konzession + ggf. besondere lokale Abgaben

2. Wichtige Steuerarten für Cafés und Bäckereien

Steuerart Wird sie erhoben? Details
Umsatzsteuer (MwSt) Ja 7 % oder 19 %, je nach Art der Leistung (Details unten)
Einkommensteuer / Körperschaftsteuer Ja Auf den jährlichen Gewinn (Einkommensteuer bei Einzelunternehmern, Körperschaftsteuer bei GmbH/UG usw.)
Gewerbesteuer Ja Freibetrag bis 24.500 € Gewinn pro Jahr für Einzelunternehmer und Personengesellschaften
Lohnsteuer Ja Auf die Löhne der Mitarbeitenden + Sozialabgaben
Besondere Getränkesteuern in manchen Kommunen Manchmal Z. B. in Berlin auf alkoholische Getränke in Gaststätten

3. Umsatzsteuersätze (MwSt) im Detail

Art des Verkaufs Steuersatz Hinweise
Brot, Kuchen, Sandwiches ohne Service 7 % Wenn es sich um Take-away oder Lieferung ohne weitere Serviceleistung handelt
Servieren von Speisen im Lokal mit Bedienung 19 % Wenn Tische, Geschirr, Besteck und Bedienung bereitgestellt werden – Behandlung als Gastronomie
Kaffee oder Getränke zum Mitnehmen 7 % Wenn keine Inhaus-Bedienung erfolgt (reiner Außer-Haus-Verkauf)
Getränke mit Service (z. B. im Café mit Sitzplätzen) 19 % Wie beim üblichen Verzehr vor Ort
Alkohol (wenn angeboten) Immer 19 % Zusätzlich können örtliche Abgaben oder Sondersteuern anfallen

4. Betriebsausgaben, die steuerlich absetzbar sind

Art der Ausgabe Abzugsfähig?
Rohstoffe (Mehl, Kaffee, Zucker, Milch, etc.) Ja
Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden Ja
Miete für Laden / Backstube / Café Ja
Ausstattung, Möbel, Mixer, Öfen, Kaffeemaschinen, Küchengeräte Ja
Strom-, Gas- und Wasserrechnungen Ja
Marketing, Werbung, Flyer, Online-Werbung Ja
Honorare für Steuerberater oder Kosten für Kassensystem / Software Ja

5. Formale Pflichten

Inhaber von Cafés und Bäckereien müssen:

  • Ein Gewerbe als Bäckerei, Café oder Lebensmittelverkauf beim Gewerbeamt anmelden.

  • Regelmäßig steuerliche Meldungen abgeben, insbesondere:

Pflicht Turnus
Umsatzsteuervoranmeldung Monatlich oder vierteljährlich (abhängig vom Umsatz)
Jahressteuererklärung (Einkommensteuer/Körperschaftsteuer) Einmal jährlich
Gewerbesteuererklärung Jährlich, sofern der Gewinn über dem Freibetrag liegt
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder Jahresbilanz (Bilanz)** Jährlich – je nach Rechtsform und Betriebsgröße

6. Wichtige Begriffe

Deutscher Begriff Arabische Übersetzung
Bäckerei مخبز
Café مقهى
Umsatzsteuer (MwSt) ضريبة القيمة المضافة
Gewerbesteuer ضريبة التجارة
Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) كشف الربح والخسارة المبسط
Bedienung خدمة داخلية (Service), beeinflusst den anzuwendenden Steuersatz

Fazit

  • Bäckereien und Cafés unterliegen, ähnlich wie Restaurants, der Umsatzsteuer mit 7 % oder 19 %, je nach Art der Leistung und ob Service/Bewirtung erbracht wird.

  • Zusätzlich fallen Einkommen-/Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie Lohnsteuer für Mitarbeitende an.

  • Sämtliche betrieblichen Aufwendungen (Rohstoffe, Miete, Energie, Personal, Werbung usw.) sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

  • Verzehr im Lokal mit Bedienung wird mit 19 % MwSt besteuert, während der reine Außer-Haus-Verkauf meist mit 7 % besteuert wird.

  • Lokale Vorschriften, insbesondere bei alkoholischen Getränken und Gaststättenerlaubnis, sollten immer zusätzlich geprüft werden.

Das Autor*innen- und Redaktionsteam der Website ist bemüht, auf Grundlage intensiver Recherchen und mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig oder nicht endgültig gesichert sein. Bitte betrachten Sie die Informationen in diesem Artikel als erste Orientierung und wenden Sie sich bei konkreten Fragen stets an die zuständigen Behörden oder eine Steuerberatung, um verbindliche Auskünfte zu erhalten.


Teilen: