Überführung der Asche eines Verstorbenen (Urne): Ist dies islamrechtlich verboten? Zwischen islamischer Rechtsauffassung und deutschem Recht
In den letzten Jahren – parallel zur wachsenden Zahl von Muslimen in Deutschland – sind Fragen rund um Bestattungen und den Umgang mit Verstorbenen immer stärker in den Vordergrund gerückt.
Eine der zentralen Fragen betrifft die Feuerbestattung (Feuerbestattung) und anschließend die Überführung bzw. den Transport der Asche in einer Urne – sei es innerhalb Deutschlands oder in das Herkunftsland.
Darf dies aus islamischer Sicht überhaupt erfolgen? Was sagt das deutsche Recht dazu? Und gibt es Ausnahmen? In diesem Beitrag geben wir einen ausgewogenen Überblick, der die islamische Rechtsauffassung mit dem staatlichen Recht in Deutschland verbindet.
Erstens: Was ist mit „Urne“ gemeint?
Eine Urne (Urne) ist ein Gefäß, in dem die Asche eines Verstorbenen nach der Einäscherung im Krematorium (Krematorium) aufbewahrt wird.
Diese Bestattungsform ist in Deutschland sehr verbreitet: Der Anteil der Feuerbestattungen liegt bei über 70 % aller Todesfälle – vor allem, weil sie kostengünstiger ist und Transport sowie Aufbewahrung als praktischer gelten.
Zweitens: Die islamische Rechtsauffassung zu Feuerbestattung und Überführung der Asche
Striktes Verbot der Einäscherung im Islam
Nach übereinstimmender Auffassung der Gelehrten der islamischen Umma – sowohl in der sunnitischen als auch in der schiitischen Rechtslehre – ist die Verbrennung eines Leichnams grundsätzlich verboten.
Dies wird damit begründet, dass dadurch die Würde des Menschen nach dem Tod verletzt wird und diese Praxis im klaren Widerspruch zur Vorgehensweise des Propheten ﷺ im Umgang mit den Toten (Waschen, Einhüllen im Leichentuch und Erdbestattung) steht.
Der Prophet ﷺ sagte sinngemäß: „Das Brechen eines Knochens eines Toten ist wie das Brechen eines Knochens eines Lebenden.“ (Überliefert bei Abū Dāwūd) – ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Körper des Menschen auch nach dem Tod nicht misshandelt oder entwürdigt werden darf.
Daraus folgt fiqh-rechtlich:
Die Einäscherung des Leichnams ist verboten (harām).
Die Überführung bzw. der Transport der Asche (Urne) wird islamrechtlich nicht als „Bestattung“ anerkannt, sondern gilt als Fortsetzung eines unzulässigen Vorgangs.
Ein Muslim darf nicht wirksam verfügen, dass sein Leichnam verbrannt werden soll; eine solche Anordnung ist Sünde und islamrechtlich abzulehnen.
Über Asche kann weder die rituelle Waschung noch das Totengebet vollzogen werden, da der Körper in seiner physischen Form nicht mehr vorhanden ist.
Auch in nichtmuslimischen Ländern gilt:
Die rechtliche Lage im Aufenthaltsland rechtfertigt aus islamischer Perspektive das Einverständnis mit der Einäscherung nicht.
Muslimische Gemeinden setzen sich seit Jahren intensiv für die Einrichtung islamischer Grabfelder ein, die eine Erdbestattung ohne Verbrennung ermöglichen – und dies ist in einem Großteil der deutschen Städte inzwischen gelungen.
Drittens: Die Rechtslage in Deutschland zur Überführung einer Urne
In Deutschland ist die internationale Überführung bzw. der Versand einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen grundsätzlich möglich, jedoch an strenge Auflagen geknüpft:
Die internationale Überführung einer Urne ist u. a. in folgenden Fällen zulässig:
schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen,
Genehmigung der zuständigen Kommune bzw. der Gemeinde des Sterbeortes,
Zustimmung der Botschaft oder der zuständigen Behörde des Empfängerstaates,
Nutzung eines zugelassenen Transportweges (z. B. spezialisierter Kurierdienst, Bestattungsunternehmen, Luftfracht).
Gleichzeitig gilt:
Die Urne darf nicht geöffnet und ihr Inhalt nicht verändert werden.
Einige Länder lehnen die Einfuhr von Asche aus religiösen oder kulturellen Gründen ausdrücklich ab (z. B. manche mehrheitlich muslimische Staaten wie Saudi-Arabien oder Ägypten).
Bei manchen Fluggesellschaften ist es Angehörigen nicht gestattet, die Urne als persönliches Gepäck im Koffer mitzunehmen; der Transport muss dann gesondert organisiert werden.
Viertens: Was tun, wenn eine Feuerbestattung „ungewollt“ erfolgt ist?
In der Praxis kommt es vor, dass muslimische Familien – insbesondere aus der zweiten oder dritten Generation – erst später erfahren, dass ein Krankenhaus oder eine Behörde eine Einäscherung veranlasst hat, ohne dass sie sich des islamischen Verbots bewusst waren oder ohne dass die Hinterbliebenen rechtzeitig widersprochen haben.
In solchen Fällen gilt:
Es sollte umgehend Kontakt mit einer islamischen Gemeinde, einem islamischen Bestattungsverein oder einem lokalen Fatwa-Gremium aufgenommen werden.
Die Angehörigen, die keine bewusste Entscheidung für die Einäscherung getroffen haben, werden in der Regel nicht religiös verantwortlich gemacht; für den Verstorbenen kann – soweit möglich – ein Totengebet in Abwesenheit (Ṣalāt al-Ġāʾib) verrichtet werden.
Die Asche (Urne) kann nicht in einem islamischen Grabfeld „wie ein normaler Leichnam“ bestattet werden; sie kann lediglich an einem anderen geeigneten Ort ohne rituelle Waschung und ohne Totengebet in die Erde übergeben werden.
Fünftens: Rolle der muslimischen Gemeinden und vorsorgende Maßnahmen
Um solche Konfliktfälle möglichst zu vermeiden, empfehlen Gelehrte und islamische Organisationen dringend:
Eine klare schriftliche Verfügung zu verfassen, in der ausdrücklich die Feuerbestattung abgelehnt und die islamische Erdbestattung verlangt wird
(z. B. in Form einer Bestattungsvollmacht mit islamischer Bestattungsform).
Bereits zu Lebzeiten einen Vertrag mit einem islamischen Bestattungsunternehmen abzuschließen.
Nach Möglichkeit entsprechende Klauseln in private Vorsorge- oder Sterbegeldversicherungen aufzunehmen.
Fazit
Aus islamischer Sicht ist die Überführung bzw. der Transport der Asche (Urne) eines muslimischen Verstorbenen nicht erlaubt, weil die zugrunde liegende Handlung – die Feuerbestattung – selbst strikt verboten ist. Der Umgang mit der Asche ändert an diesem Grundurteil nichts.
Das deutsche Recht hingegen erlaubt sowohl die Feuerbestattung als auch den Transport der Urne, schreibt dies jedoch niemandem zwingend vor. Damit bleibt für Muslime in Deutschland genügend Spielraum, die islamischen Bestattungsvorschriften konsequent einzuhalten.
Vorausschauende Planung, frühzeitiger Kontakt mit islamischen Institutionen und eine klare schriftliche Verfügung sind der beste Weg, um Situationen zu vermeiden, die im Widerspruch zum eigenen Glauben stehen – insbesondere in der sensiblen Phase nach dem Tod.
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