Versorgung des Verstorbenen nach der Scharia: Ghusl und Kafan im Rahmen des deutschen Rechts
Die Versorgung eines Verstorbenen im Islam ist ein heiliger Ritus, der mit höchster Reinheit und Respekt durchgeführt wird. Sie beginnt mit der rituellen Waschung (Ghusl) und anschließendem Einhüllen in das Leichentuch (Kafan), bevor das Totengebet (Salat al-Janaza) verrichtet und die Beisetzung vorgenommen wird.
In Deutschland können diese religiösen Handlungen grundsätzlich frei ausgeübt werden – vorausgesetzt, sie finden im Rahmen der geltenden gesetzlichen und gesundheitlichen Vorschriften der Behörden statt.
Was ist Ghusl?
Ghusl ist die rituelle Reinigung des toten Körpers durch mindestens drei Waschungen mit sauberem Wasser und Seife.
In der letzten Waschung wird in der Regel wohlriechendes Mittel (Duft/Parfüm) hinzugefügt.
Anschließend wird der Körper behutsam und respektvoll abgetrocknet.
Wer führt die Waschung durch?
Die Waschung wird von volljährigen Muslimen gleichen Geschlechts vorgenommen (Männer für Männer, Frauen für Frauen).
In Fällen der Notwendigkeit kann eine von einem islamischen Bestattungsunternehmen befugte Person hinzugezogen werden.
Es ist wünschenswert, wenn – auf Wunsch der Familie – ein Familienangehöriger oder ein Imam anwesend ist.
Wo wird Ghusl durchgeführt?
In einem für muslimische Bestattungen ausgestatteten Waschraum (Waschraum) innerhalb eines islamischen Friedhofs oder einer großen Moschee.
Oder in einem dafür vorgesehenen Raum eines zugelassenen Bestattungsunternehmens, sofern die hygienischen und behördlichen Anforderungen erfüllt sind.
Rechtliche Hinweise:
Die rituelle Waschung darf nicht erfolgen, bevor die ärztliche Leichenschau (Leichenschau) abgeschlossen ist.
Bei nicht natürlichem Tod (z. B. Unfall, Gewaltdelikt) ist Ghusl erst nach Abschluss der rechtsmedizinischen Untersuchungen oder einer angeordneten Obduktion zulässig.
Der islamische Kafan
Es wird ein schlichtes, reines weißes Tuch ohne Verzierungen verwendet – meist aus Baumwolle oder Leinen.
Der Verstorbene wird wie folgt eingehüllt:
Männer: in der Regel in drei Tücher (Lagen).
Frauen: in fünf Tüchern, wobei besonders auf die vollständige Bedeckung von Haaren und Körper geachtet wird.
Deutsches Recht
In Deutschland besteht in den meisten Bundesländern die Pflicht zur Bestattung im Sarg (Sargpflicht).
Es ist zulässig, den Verstorbenen im islamischen Kafan innerhalb des Sarges zu betten, solange die Tücher gut geschlossen sind und die hygienischen Vorgaben eingehalten werden.
Einige Bundesländer (z. B. Berlin, Hamburg) haben in islamischen Grabfeldern begonnen, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Beerdigung nur im Leichentuch ohne Sarg zu erlauben – dies erfordert jedoch eine gesonderte, vorherige behördliche Genehmigung.
Die Scharia empfiehlt, den Verstorbenen im Grab in Richtung der Gebetsrichtung (Qibla, Mekka) auszurichten.
Islamische Bestattungsunternehmen und Verantwortliche in islamischen Grabfeldern achten in der Regel darauf, diese Vorgabe beim Einbetten in den Sarg und bei der Beisetzung zu berücksichtigen.
Ghusl und Kafan können in Deutschland vollständig im Einklang mit der islamischen Scharia durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden:
Abwarten der ärztlichen Freigabe nach der Leichenschau,
Durchführung der Waschung in einem behördlich akzeptierten und hygienisch geeigneten Raum,
Verwendung des islamischen Leichentuchs – gegebenenfalls innerhalb eines Sarges, wenn dies rechtlich vorgeschrieben ist,
enge Zusammenarbeit mit einem Bestattungsunternehmen, das sowohl die religiösen als auch die rechtlichen Anforderungen genau kennt.
Diese Schritte sind nicht nur eine religiöse Pflicht, sondern auch ein aufrichtiger Ausdruck von Ehrerbietung, Abschied und Würde gegenüber dem Verstorbenen.
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