Anerkennung von Friseurerfahrung für die Aufenthaltserlaubnis im Handwerksberuf

Autorenname: Admin Datum: 2025-06-28 Blog-Kategorie: Visum und Aufenthalt

Kann die Berufserfahrung als Friseur*in ohne offiziellen Abschluss anerkannt werden?

Ja – aber mit Einschränkungen:

  • Ohne formellen Qualifikationsnachweis wirst du rechtlich nicht als „anerkannte Fachkraft“ geführt.

  • Du kannst aber einen Antrag stellen auf Anerkennung als:
    „Berufserfahrung als Nachweis der Gleichwertigkeit“
    also: Nutzung deiner praktischen Berufserfahrung als Ersatz für ein formales Abschlusszeugnis.


Schritt 1: Den Beruf offiziell definieren

Der relevante Beruf ist: Friseur / Friseurin (Friseur).

  • Es handelt sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Handwerksordnung (HwO).

  • In der Regel wird dafür ein „Gesellenbrief“ (Abschluss als ausgelernte Fachkraft im Friseurhandwerk) verlangt.


Schritt 2: Antrag auf Berufsanerkennung (Anerkennung)

Die Anerkennung erfolgt in der Regel über die zentrale Informationsplattform:

www.anerkennung-in-deutschland.de

Typische Unterlagen:

  • Detaillierter Lebenslauf mit allen Tätigkeiten im Friseurbereich

  • Arbeitszeugnisse oder Erfahrungsnachweise, zum Beispiel:

    • Empfehlungsschreiben,

    • Fotos deiner Arbeit (Haarschnitte, Stylings),

    • Fotos vom Salon, in dem du gearbeitet hast

  • Übersetzung aller Unterlagen ins Deutsche durch einen vereidigten Übersetzer

  • Gegebenenfalls wird ein praktischer Test oder ein Fachgespräch verlangt, um deine Fähigkeiten real zu prüfen

Die zuständige Stelle für die Bewertung ist in der Regel die:

  • Handwerkskammer (HWK) in deiner Region.


Schritt 3: Berufliche Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG

Nach einer teilweisen oder vollständigen Anerkennung deiner Qualifikation:

  • Kannst du ein Visum oder eine berufliche Aufenthaltserlaubnis beantragen, zum Beispiel:

    • § 18a AufenthG: für anerkannte beruflich qualifizierte Fachkräfte im Handwerk

    • § 19c Abs. 2 AufenthG: wenn deine berufliche Kompetenz trotz fehlenden offiziellen Abschlusses anerkannt wurde

Dafür brauchst du in der Regel:

  • Einen Arbeitsvertrag mit einem Friseursalon in Deutschland

  • Ein Gehalt von mindestens ca. 2.000–2.500 € brutto im Monat (je nach Region und Konstellation)


Wichtige Hinweise

  • Einige Handwerkskammern verlangen eine zusätzliche Anpassungsqualifizierung (Anpassungsqualifizierung) in Deutschland,
    bevor eine volle Gleichwertigkeit bestätigt wird.

  • Wenn deine Erfahrung nicht vollständig anerkannt wird, kann dir eventuell eine Aufenthaltserlaubnis zur Qualifizierung oder Nachqualifizierung erteilt werden.

  • Es gibt Beratungs- und Förderprogramme von IHK und Handwerkskammern, die dich bei Anerkennung, Sprachkursen und Jobsuche unterstützen können.


Fazit

  • Deine Berufserfahrung als Friseur*in im Herkunftsland kann grundsätzlich als Basis für eine berufliche Anerkennung und spätere Aufenthaltserlaubnis in Deutschland dienen.

  • Du brauchst dafür belastbare Nachweise deiner Praxis und einen formellen Anerkennungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer.

  • Der Weg ist rechtlich möglich, erfordert aber sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen und eventuell zusätzliche Qualifizierung oder eine praktische Überprüfung in Deutschland.


Das Autorinnen- und Redaktionsteam der Website ist bemüht, durch intensive Recherche und die Auswertung mehrerer Quellen möglichst genaue Informationen bereitzustellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unvollständig bzw. nicht endgültig gesichert sein. Bitte betrachten Sie die in diesem Artikel enthaltenen Informationen als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte stets an die zuständigen Fachstellen und Behörden.*

Das könnte Ihnen auch gefallen

Entdecken Sie weitere Blogbeiträge und Artikel.