Zuschuss für Schulessen: Unterstützte Mahlzeiten für bedürftige Schüler

Zuschuss für Schulessen für bedürftige Schüler (Schulessen-Zuschuss)

1. Was ist „BuT“?

Das Programm Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) – oft auch „Bildungspaket“ genannt – hat das Ziel, Kindern aus einkommensschwachen Familien die Teilnahme am schulischen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, damit sie aufgrund finanzieller Notlagen nicht abgehängt werden (familienportal.de).

Zum Programm gehören unter anderem:

  • gemeinsames Mittagessen in Schule oder Kita (Mittagsverpflegung),

  • Kosten für Schulweg / Schülerbeförderung,

  • Versicherungskosten im Zusammenhang mit dem Schulweg,

  • Schulbedarf (Hefte, Stifte, Rucksack usw.),

  • Zuschüsse für kulturelle und sportliche Aktivitäten,

  • zusätzliche Lernförderung (Nachhilfe),

  • Kosten für Klassenfahrten und eintägige Schulausflüge – all diese Posten können im Rahmen von BuT vollständig übernommen werden (bmas.de, familienportal.de).


2. Wer hat Anspruch auf Unterstützung beim Schulessen?

Anspruch auf den Zuschuss zum Schulessen haben in der Regel Schülerinnen und Schüler, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II),

  • Wohngeld,

  • Kinderzuschlag,

  • Sozialhilfe,

  • oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (arbeitsagentur.de).

In einigen Bundesländern können auch Kinder und Jugendliche unterstützt werden, die keine der genannten Sozialleistungen beziehen, aber bei denen eine besondere Bedürftigkeit (Härtefall / Sonderregelung) vorliegt.

Der Zuschuss gilt grundsätzlich für Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr, solange sie sich in Schule, Ausbildungsvorbereitung oder Studium befinden und keinen eigenen vollwertigen Ausbildungslohn (z. B. in einer dualen Ausbildung) beziehen.


3. Wie weit reicht die Unterstützung?

  • Gefördert wird in der Regel eine warme, gemeinschaftliche Mittagsmahlzeit in Schule, Kita oder Hort.

  • Die gesamten Kosten, die von der Einrichtung für das Schulessen verlangt werden, können übernommen werden – ohne Eigenanteil der Eltern, insbesondere seit der Wegfall bzw. die Abschaffung des pauschalen 1-€-Eigenbeitrags diskutiert und teilweise umgesetzt wurde (op-marburg.de).

  • Die Unterstützung kann an allen regulären Schultagen mit Mittagessen greifen.

  • Sie gilt je nach lokaler Regelung für Kinder in Kita, Hort, Schule und für Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre (bmas.de).


4. Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliches Dokument Erläuterung
Nachweis der BuT-Berechtigung z. B. aktueller Bescheid über Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag usw.
Bestätigung der Schule / Kita Bescheinigung, dass das Kind am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt
Identitäts- und Schulnachweis Schülerausweis, Schulbescheinigung oder Anmeldebestätigung
Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag zusätzlicher BuT-Antrag, da hier oft keine automatische Bewilligung erfolgt (dgevesch-ni.de, freiburg.de)

5. Wer stellt den Antrag?

Je nach Leistungsart sind unterschiedliche Stellen zuständig:

  • bei Bürgergeld: in der Regel das Jobcenter,

  • bei Wohngeld oder Kinderzuschlag: die Wohngeldstelle, die Familienkasse oder ein spezielles BuT-Büro (bmfsfj.de),

  • in manchen Kommunen ist auch das Sozialamt / Amt für Soziales oder ein Amt für Bildung und Teilhabe Ansprechpartner (brotzeitfuerkinder.com).

Die Schulen oder Kitas unterstützen häufig bei der Weitergabe der Formulare oder der Bestätigung der Teilnahme am Mittagessen.


6. Wie erfolgt die Auszahlung?

  • Die zuständige Stelle (Jobcenter, Wohngeldstelle o. Ä.) erlässt einen BuT-Bescheid, in dem die Übernahme der Kosten für das Schulessen ausdrücklich genannt ist.

  • Die Abrechnung erfolgt anschließend direkt zwischen Schule/Kita und der Behörde – entweder über Gutscheinsysteme (Gutscheine für Mittagessen) oder über eine elektronische Sammelabrechnung.

  • In der Praxis bedeutet das:

    • Die Eltern müssen in der Regel nichts vorstrecken.

    • Die Zahlung fließt direkt an die Einrichtung, nicht an die Eltern.


7. Beispiele aus der Praxis

  • Im Landkreis Marburg-Biedenkopf werden Familien, die Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, ins BuT-System einbezogen; die Kosten für das Schulessen werden bis zu einem bestimmten Tagessatz (z. B. unter 5 €/Tag) vollständig übernommen – ohne Eigenanteil der Eltern (op-marburg.de).

  • In Städten wie Stuttgart läuft die Finanzierung des Mittagessens häufig automatisch, sobald Bürgergeld oder Wohngeld bewilligt ist. Die Teilnahme am Schulessen wird von der Schule gemeldet und über das lokale Jobcenter-System abgerechnet.


Fazit

  • Eine vollwertige Schulmahlzeit kann über BuT in vielen Fällen komplett finanziert werden.

  • Anspruchsberechtigt sind vor allem Kinder aus Familien mit Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder vergleichbarer Bedürftigkeit.

  • Für die Eltern fallen keine direkten Kosten für das geförderte Mittagessen an; die Abrechnung erfolgt direkt mit der Schule oder Kita.

  • Die Antragstellung ist vergleichsweise unkompliziert, wenn die notwendigen Nachweise (Leistungsbescheid, Schulbestätigung) vorliegen.


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