Was ist Privatsponsoring nach § 22 Satz 1 AufenthG?
Der Wortlaut der Vorschrift ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonderen humanitären oder politischen Gründen, wenn:
„…die Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen geboten ist.“
Das bedeutet: Liegt eine dringende humanitäre Notlage vor, kann das Bundesministerium des Innern die Aufnahme und die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglichen – auf Grundlage der Verpflichtung einer Person oder Einrichtung in Deutschland, den Lebensunterhalt zu sichern.
Dies wird häufig als Privatsponsoring bzw. private Aufnahme mit Verpflichtungserklärung bezeichnet.
In welchen Fällen wird diese Form der Aufnahme angewendet?
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Geflüchtete, die in Erstaufnahmeländern bedroht sind (z. B. Libanon, Jordanien, Türkei …).
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Personen, die keinen Asylantrag in Deutschland stellen können, weil sie sich außerhalb Deutschlands befinden.
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Besonders schutzbedürftige Gruppen (Frauen, Kinder, Kranke, Gewaltopfer).
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Angehörige in Deutschland, die Familienmitglieder aus einer humanitären Notlage nachholen möchten.
Wer kann eine private Verpflichtung übernehmen?
Jede natürliche oder juristische Person (z. B. Einzelpersonen, Kirchen, Vereine, Initiativen), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Vollständige finanzielle Leistungsfähigkeit
Nachzuweisen ist ausreichendes Einkommen zur Deckung von: Unterkunft, Krankenversicherung, Verpflegung und allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Ziel ist, dass keine Abhängigkeit von staatlichen Leistungen (Sozialleistungen) entsteht.
2. Abgabe einer Verpflichtungserklärung
Rechtlich verbindliche Zusage, die entstehenden Kosten vollständig zu übernehmen – je nach Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren.
3. Vorhandener Wohnraum
Es muss belegt werden, dass geeigneter Wohnraum für die aufzunehmende Person vorhanden ist.
Praktische Schritte für eine private Aufnahme
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Kontaktaufnahme mit dem UNHCR oder vermittelnden Organisationen.
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Die Person im Ausland sollte als Flüchtling beim UNHCR registriert sein.
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Kontakt mit den zuständigen Behörden: Je nach Verfahren über Bundes- oder Landesstellen; die Abläufe unterscheiden sich je nach Bundesland.
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Einreichung typischer Unterlagen, z. B.:
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Reisepass der aufzunehmenden Person
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Nachweis/Schilderung der humanitären Lage
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Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit der verpflichtenden Person
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Unterstützungs- oder Empfehlungsschreiben humanitärer Organisationen (falls möglich)
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Sicherheits- und Rechtsprüfung: Die deutschen Behörden prüfen den Fall und die Person.
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Erteilung des Aufenthaltstitels: Häufig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG für ein oder zwei Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit.
Wichtige Hinweise
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Eine direkte Antragstellung bei der Botschaft ist in der Regel nicht möglich, solange keine Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegt.
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Nach Erteilung kann die verpflichtende Person die finanzielle Verpflichtung nicht einfach zurückziehen.
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Eine Ablehnung ist möglich, z. B. aus Sicherheitsgründen oder wegen Verfahrensanforderungen.
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Eine Verwandtschaft ist nicht zwingend erforderlich; eine dokumentierte Beziehung oder nachvollziehbare humanitäre Bindung kann den Antrag stärken.
Praktische Beispiele
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Syrische Familien, die aus dem Libanon über Initiativen deutscher Kirchen aufgenommen wurden.
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Afghanische Aktivistinnen und Aktivisten, die durch deutsche Universitäten unterstützt wurden.
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Erkrankte Personen, deren Behandlung im Aufnahmeland nicht möglich war, mit medizinischer Unterstützung.
Erhält die aufgenommene Person „Asyl“?
Nein. Es handelt sich nicht um Asyl im rechtlichen Sinn, sondern um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG.
Mit ausreichender Aufenthaltsdauer und Integration kann später ein Antrag möglich sein auf:
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Niederlassungserlaubnis
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und ggf. später die Einbürgerung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit
Die private Aufnahme über Privatsponsoring ist einer der menschlichsten Schutzwege im deutschen Aufenthaltsrecht: Sie verbindet humanitäre Hilfe mit bürgerschaftlicher Verantwortung. Sie kann Menschen in Drittstaaten, die in Not geraten sind, eine reale Rettungsbrücke bieten.
Gleichzeitig erfordert dieser Weg eine sorgfältige Organisation, eine langfristige Verpflichtung und enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Wer diesen Weg erwägt, sollte rechtlich und menschlich gut vorbereitet sein, damit die Verpflichtung echte Hilfe bleibt und nicht zur Belastung für beide Seiten wird.
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