Erstens: Was bedeutet „Identitätsnachweis über die Botschaft“?
Das ist ein Verfahren, bei dem deutsche Behörden (meist Ausländerbehörde oder BAMF) die betroffene Person auffordern, die Botschaft ihres Herkunftslandes aufzusuchen, um Folgendes zu erhalten:
einen Reisepass oder ein Reiseersatzpapier
eine Geburtsurkunde oder Staatsangehörigkeitsbescheinigung
ein Personaldokument, das die Identität für Zwecke der Abschiebung oder des Aufenthalts bestätigt
Zweitens: Wann wird das offiziell verlangt?
1. Nach endgültiger Ablehnung des Asylantrags
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde und die Entscheidung gerichtlich bestätigt ist, verlangt die Ausländerbehörde von Ihnen:
die Identität nachzuweisen
bei der Ausreise mitzuwirken, u. a. durch Vorsprache bei der Botschaft
Wenn Sie sich weigern, kann es zu einer vorübergehenden Inhaftierung kommen oder Sie gelten als „nicht kooperativ“, wodurch Sie bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel verlieren können.
2. Bei Antrag auf einen alternativen Aufenthalt (§25 Abs. 5 oder §23a)
In diesem Fall verlangen die Behörden:
entweder den Nachweis, warum eine Vorsprache bei der Botschaft nicht möglich ist,
oder den Nachweis, dass Sie mitgewirkt haben, die Botschaft aber die Ausstellung verweigert hat.
Wenn Sie das nicht nachweisen, kann der Antrag wegen fehlender Identitätsklärung und fehlender Mitwirkung abgelehnt werden.
3. Bei Wechsel des Aufenthaltstitels (von Asyl zu Arbeit oder Studium)
Zum Beispiel bei der Umwandlung eines Schutzstatus in einen Aufenthalt zum Zweck der Arbeit verlangen die Behörden:
einen gültigen Pass oder
ein Dokument der Herkunftsbotschaft.
Verweigert die Person die Botschaftsvorsprache, kann der Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzung „Identitätsnachweis“ abgelehnt werden.
4. Bei Familiennachzug
In den meisten Fällen ist Voraussetzung:
ein gültiger Reisepass für Sie und Ihre Familienangehörigen.
Fehlt der Pass, wird oft die Vorsprache bei der Botschaft verlangt, um ein Ersatzdokument zu erhalten.
5. Während eines Abschiebungsverfahrens
Wenn der Staat Ihre Abschiebung beschlossen hat:
wird von Ihnen verlangt, bei der Botschaft Ihres Landes ein Reisedokument zu beantragen.
Wenn Sie sich weigern, kann Abschiebungshaft angeordnet werden, weil Sie als nicht kooperativ gelten.
Drittens: Wie wirkt sich die Mitwirkung bei der Botschaft auf Ihren Status aus?
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt ist oder Sie keinen Schutzstatus haben
↪ Die Mitwirkung bei der Botschaft schadet oft nicht, sondern kann die Erteilung einer vorübergehenden humanitären Lösung oder einer rechtmäßigen Duldung beschleunigen.
Wenn Sie Schutz haben (Asyl oder subsidiärer Schutz)
↪ Die Vorsprache bei der Botschaft kann so ausgelegt werden, dass Sie:
nicht mehr von den Behörden Ihres Herkunftslandes bedroht sind,
freiwillig Kontakt zu dem Staat aufnehmen, vor dem Sie geflohen sind.
Das kann führen zu:
Widerruf des Schutzes oder Wiederaufnahmeprüfung (§73 AsylG)
Aufhebung des Aufenthaltstitels
späterer Ablehnung eines Einbürgerungsantrags
Viertens: Kann man die Botschaftsvorsprache ablehnen?
Ja, in bestimmten Fällen:
wenn ein objektiver und überzeugender Grund vorliegt (z. B. nachgewiesene politische Verfolgung)
wenn die Botschaft bereits bestätigt hat, dass sie keine Dokumente ausstellt
wenn Sie unter internationalem Schutz stehen (Asyl oder subsidiärer Schutz)
Aber: Eine unbegründete Weigerung wird als fehlende Mitwirkung gewertet und kann einen humanitären Aufenthalt verhindern oder der Ausländerbehörde Spielraum für Einschränkungen geben.
Fünftens: Kann ein Anwalt beauftragt werden, die Lage zu erklären?
Ja. In komplexen Fällen ist es oft besser:
einen auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen
eine schriftliche rechtliche Stellungnahme an die Ausländerbehörde zu senden, die die Gründe für die Nichtvorsprache erklärt
Beispiel: „Aus Angst vor Verfolgung kann mein Mandant die Botschaft nicht aufsuchen, da er sich nicht sicher fühlt …“
Fazit
Der Identitätsnachweis über die Botschaft Ihres Herkunftslandes ist in Deutschland ein zweischneidiges Schwert:
Er kann – vorsichtig und unter bestimmten Bedingungen – der Schlüssel zu einem legalen Aufenthalt sein,
und er kann eine rechtliche „Bombe“ sein, wenn er während eines Schutzstatus erfolgt oder so vorgelegt wird, dass er Ihre Akte schwächt.
ـ Das Autorenteam und die Redaktion bemühen sich um genaue Informationen durch intensive Recherche und die Sichtung mehrerer Quellen. Dennoch können Fehler auftreten oder Angaben unbestätigt sein. Bitte betrachten Sie die Informationen als erste Orientierung und wenden Sie sich für verbindliche Auskünfte stets an die zuständigen Stellen.