Abschiebung und Ablehnung von Asylanträgen in Deutschland

Titel:
Abschiebung und Ablehnung des Asylantrags

Einleitung

Abschiebung und die Ablehnung eines Asylantrags gehören zu den sensibelsten und komplexesten Themen, mit denen viele Menschen in Deutschland konfrontiert sind. Wenn ein Asylantrag abgelehnt oder eine Aufenthaltserlaubnis widerrufen bzw. nicht verlängert wird, bleibt häufig nur die Ausreise als einzige Option. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Gründe und Abläufe im Zusammenhang mit Abschiebungen zu verstehen.


Abschiebungsverfahren

1. Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung

Nach der Ablehnung eines Asylantrags versendet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine „Abschiebungsandrohung“ oder einen „Abschiebungsbescheid“ an die betroffene Person. In diesem Schreiben müssen Zielstaat bzw. Zielland der Abschiebung genannt werden. Die Androhung oder Anordnung muss der betroffenen Person vor Durchführung der Abschiebung zugestellt werden.

2. Ausreisefrist

Wird der Asylantrag „normal“ abgelehnt, erhält die Person in der Regel eine Frist von 30 Tagen, um Deutschland freiwillig zu verlassen.
Bei einer „offensichtlich unbegründeten“ oder besonders strengen Ablehnung wird diese Frist auf eine Woche reduziert.

3. Einholen von Rechtsberatung

Nach Erhalt der Abschiebungsandrohung ist es sehr empfehlenswert, sich unverzüglich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle zu wenden. Selbst nach einer Asylablehnung können unter Umständen noch rechtliche Möglichkeiten bestehen, um einen weiteren Aufenthalt in Deutschland zu erreichen.

4. Vollzug der Abschiebung

Wenn die betroffene Person Deutschland nicht innerhalb der genannten Fristen freiwillig verlässt, kann die Polizei zur Durchsetzung der Abschiebung hinzugezogen werden. Die Abschiebung darf nur dann vollzogen werden, wenn sie rechtlich zulässig ist und keine gesetzlichen oder tatsächlichen Abschiebungsverbote entgegenstehen.


Fälle, in denen eine Abschiebung erfolgt

Abschiebungen aus Deutschland können aus verschiedenen Gründen durchgeführt werden, unter anderem:

1. Endgültige Ablehnung des Asylantrags

  • Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag endgültig ablehnt, ist dies ein wesentlicher Abschiebungsgrund.

  • Wird der Antrag nach der Dublin-Verordnung als „unzulässig“ eingestuft, weil ein anderer EU-Staat für das Verfahren zuständig ist, kann die betroffene Person verpflichtet werden, Deutschland zu verlassen.

  • Dies kann auch dann der Fall sein, wenn Widersprüche in der Schilderung festgestellt wurden oder das BAMF davon ausgeht, dass der Antrag hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde.

2. Fehlende Aufenthaltserlaubnis

  • Wenn eine Person über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt – etwa nach Ablehnung des Asylantrags oder nach Ablauf bzw. Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis – ist sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet.

  • Dies betrifft auch Personen, die unerlaubt nach Deutschland eingereist sind.

3. Personen, die Straftaten begangen haben

  • Personen, die schwere Straftaten begehen, können ausgewiesen und anschließend abgeschoben werden.

  • Dazu zählen insbesondere Straftaten wie Drogenhandel, schwere Körperverletzung oder andere Gewalt- und Kapitaldelikte.

  • Der deutsche Staat misst dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in diesen Fällen besonderes Gewicht bei.

4. Personen ohne fortbestehenden Aufenthaltsgrund

  • Menschen, die eine Duldung (Duldung) besitzen, deren Duldungsgrund jedoch entfallen ist, können von einer Abschiebung betroffen sein.

  • Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die Situation im Herkunftsland geändert hat oder wenn die Person inzwischen wieder einen Pass oder Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten hat.


Ausnahmen von der Abschiebung

Trotz zahlreicher Fälle, in denen eine Abschiebung rechtlich vorgesehen ist, gibt es auch wichtige Ausnahmen, die einen Schutz vor Abschiebung begründen können:

1. Personen mit besonderen humanitären Risiken

  • Wenn eine Person im Herkunftsland einer konkreten Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre – etwa Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung –, kann sie einen Schutzstatus erhalten, der eine Abschiebung verbietet.

  • Dafür müssen in der Regel glaubhafte und nachprüfbare Belege über die drohenden Gefahren vorgelegt werden.

2. Familien

  • Eltern dürfen in der Regel nicht ohne ihre minderjährigen Kinder abgeschoben werden.

  • Der Schutz der Familieneinheit ist ein wichtiger Grundsatz im deutschen und europäischen Recht.

  • Ist das minderjährige Kind zum Zeitpunkt des Abschiebungstermins nicht auffindbar, darf die Abschiebung der übrigen Familienmitglieder in der Regel nicht vollzogen werden.

3. Personen mit rechtlichen Abschiebungsverboten

  • Personen, für die ein nationales Abschiebungsverbot – etwa aufgrund schwerer Erkrankungen oder besonderer humanitärer Umstände (Krieg, Bürgerkrieg, extreme Gefahrenlagen) – festgestellt wurde, erhalten in der Regel ein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

  • In solchen Fällen dürfen sie nicht in das Herkunftsland zurückgeführt werden, solange die Abschiebungsverbote fortbestehen.

4. Schutzbedürftige Personen

  • Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen, wie Opfer von Gewalt, Folter oder schwer traumatisierte Personen, genießen zusätzlichen Schutz.

  • Dazu zählen auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die einer besonders sensiblen Behandlung bedürfen.

5. Akute humanitäre Notlagen

  • Bei außergewöhnlichen humanitären Situationen – etwa schweren humanitären Krisen, Kriegen oder Naturkatastrophen im Herkunftsland – kann eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt oder verschoben werden.

  • Behörden können in solchen Fällen Abschiebestopps oder „Abschiebungsmoratorien“ anordnen.


Schlussfolgerung

Abschiebung und Asylablehnung sind rechtlich und menschlich sehr komplexe Themen in Deutschland. Betroffene sollten ihre Rechte und möglichen Handlungsoptionen genau kennen. Es ist besonders wichtig, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Chancen zu prüfen und die erforderlichen Schritte im Asyl- und Aufenthaltsrecht richtig zu gehen.


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