Jede Person, die Eigentümer ist von:
Einfamilienhaus (Einfamilienhaus)
Eigentumswohnung (Eigentumswohnung)
Vermieteter Immobilie (Vermietete Immobilie)
Unbebautem Grundstück (Grundstück)
→ Auch wenn die Immobilie nicht vermietet ist!
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
Dieser wird vom Finanzamt festgelegt – basierend auf:
Grundstücksfläche
Gebäudefläche
Lage
Nutzungsart
Abhängig vom Immobilientyp:
| Immobilientyp | Steuermesszahl |
|---|---|
| Wohnimmobilie | 0,31 % |
| Gewerbeimmobilie | 0,34 % oder höher |
Wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt
Liegt meist zwischen 200 % und 900 %
Beispiel: München = 535 %, ländliche Gebiete ca. 300 %
Grundsteuer = Grundbesitzwert × Steuermesszahl × Hebesatz
Grundbesitzwert: 100.000 €
Steuermesszahl: 0,31 %
Hebesatz: 400 %
Berechnung:
100.000 € × 0,31 % = 310 €
310 € × 400 % = 1.240 € jährlich
Einmal jährlich oder in 4 Quartalsraten:
Februar
Mai
August
November
Ab 2025 gelten neue Regeln:
Neue Berechnung nach der Grundsteuerreform
Alle Eigentümer müssen ihre Daten elektronisch über ELSTER übermitteln
Ziel: Gerechtere Bewertung nach tatsächlichem Wert statt historischen Zahlen
Die neuen Regelungen gelten ab 1. Januar 2025.
Ja, wenn:
die Immobilie vermietet wird → abzugsfähig als Werbungskosten
sie gewerblich genutzt wird → Betriebsausgabe
Nicht absetzbar bei eigengenutztem Wohneigentum.
| Deutscher Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Grundsteuer | Immobiliensteuer |
| Grundbesitzwert | Grundstückswert |
| Steuermesszahl | Steuerlicher Messwert |
| Hebesatz | Kommunaler Multiplikator |
| ELSTER | Elektronisches Steuerportal |
| Grundsteuerreform | Reform der Grundsteuer 2025 |
Die Grundsteuer hat nichts mit der einmaligen Grunderwerbsteuer zu tun.
Manche Bundesländer bieten Ausnahmen (z. B. Landwirtschaft oder Erbschaftsfälle).
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