Steuern bei Adoption und Pflegekindern (Pflegekinder)

Erstens: Wer gilt steuerlich als „Kind“?

Steuerliche Vergünstigungen erhält man, wenn das Kind:

• ein leibliches Kind ist,
• oder ein Adoptivkind (Adoptiveltern),
• oder ein Pflegekind im Rahmen einer offiziellen Betreuung (Pflegeeltern).

Grundvoraussetzung:
Das Kind muss bei Ihnen gemeldet sein und überwiegend von Ihnen unterhalten werden.


Welche steuerlichen Vorteile erhalten Adoptiv- oder Pflegeeltern?

1. Kindergeld – monatliche Kinderzulage

Punkt Wert (2025)
Pro Kind 250 € pro Monat

Kindergeld wird bezahlt:

• bis zum 18. Lebensjahr
• bis zum 25. Lebensjahr bei Studium oder Ausbildung

Gilt gleichermaßen für Adoptivkinder und für Kinder in Vollzeitpflege (Vollzeitpflegekinder).


2. Kinderfreibetrag – steuerlicher Kinderfreibetrag

Freibetrag Wert (2025)
Kinderfreibetrag 6.384 € pro Jahr (für beide Eltern zusammen)
Betreuungsfreibetrag 1.464 € pro Jahr

Dieser Freibetrag lohnt sich vor allem bei höherem Einkommen, wenn der steuerliche Vorteil größer ist als das Kindergeld.
→ Das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist (Günstigerprüfung).


3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

4.260 € jährlich für das erste Kind
+240 € für jedes weitere Kind

Gilt, wenn:

• Sie allein mit dem Kind leben
• kein weiterer volljähriger Partner im Haushalt lebt


4. Abzug von Kinderbetreuungskosten

Bis zu ein Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr, für jedes Kind unter 14 Jahren.

Dazu zählen:

• Kita / Kindergarten
• Tagesmutter
• Hort / Nachmittagsbetreuung


5. Ausbildungsfreibetrag – wenn das Kind außerhalb wohnt

Wenn das Adoptiv- oder Pflegekind für Ausbildung/Studium nicht zu Hause wohnt:

→ bis zu 1.200 € jährlich absetzbar


Was gilt für Adoptionskosten selbst?

Adoptionskosten (Adoptionsverfahren):

Nicht steuerlich absetzbar
• Sie gelten als private Lebensführung (nicht abzugsfähige Kosten)


Welche Unterlagen kann das Finanzamt verlangen?

Situation Notwendige Dokumente
Offizielle Adoption Adoptionsurkunde
Pflegekind Jugendamt-Bescheid oder Pflegevertrag
Gemeinsamer Wohnsitz Meldebescheinigung
Betreuung / Kita Rechnungen + Zahlungsnachweise

Wichtige Begriffe

Deutscher Begriff Bedeutung
Kindergeld Kinderzulage
Kinderfreibetrag Steuerfreibetrag für Kinder
Entlastungsbetrag Entlastung für Alleinerziehende
Pflegekind Kind in offizieller Pflege
Adoptivkind Adoptivkind
Kinderbetreuungskosten Betreuungskosten
Ausbildungsfreibetrag Freibetrag für auswärts lebende Kinder

Fazit

• Adoptiv- und Pflegekinder werden steuerlich wie leibliche Kinder behandelt.
• Sie erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag (je nachdem, was günstiger ist).
• Betreuungskosten und Ausbildungskosten können abgesetzt werden.
• Adoptionskosten sind nicht steuerlich absetzbar.
• Pflegekinder erhalten dieselben Vorteile, solange sie bei Ihnen wohnen und versorgt werden.

— Das Redaktionsteam recherchiert sorgfältig, dennoch können Fehler auftreten. Diese Informationen dienen nur als Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.


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