Erstens: Wer gilt steuerlich als „Kind“?
Steuerliche Vergünstigungen erhält man, wenn das Kind:
• ein leibliches Kind ist,
• oder ein Adoptivkind (Adoptiveltern),
• oder ein Pflegekind im Rahmen einer offiziellen Betreuung (Pflegeeltern).
Grundvoraussetzung:
Das Kind muss bei Ihnen gemeldet sein und überwiegend von Ihnen unterhalten werden.
| Punkt | Wert (2025) |
|---|---|
| Pro Kind | 250 € pro Monat |
Kindergeld wird bezahlt:
• bis zum 18. Lebensjahr
• bis zum 25. Lebensjahr bei Studium oder Ausbildung
Gilt gleichermaßen für Adoptivkinder und für Kinder in Vollzeitpflege (Vollzeitpflegekinder).
| Freibetrag | Wert (2025) |
|---|---|
| Kinderfreibetrag | 6.384 € pro Jahr (für beide Eltern zusammen) |
| Betreuungsfreibetrag | 1.464 € pro Jahr |
Dieser Freibetrag lohnt sich vor allem bei höherem Einkommen, wenn der steuerliche Vorteil größer ist als das Kindergeld.
→ Das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist (Günstigerprüfung).
• 4.260 € jährlich für das erste Kind
• +240 € für jedes weitere Kind
Gilt, wenn:
• Sie allein mit dem Kind leben
• kein weiterer volljähriger Partner im Haushalt lebt
Bis zu ein Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr, für jedes Kind unter 14 Jahren.
Dazu zählen:
• Kita / Kindergarten
• Tagesmutter
• Hort / Nachmittagsbetreuung
Wenn das Adoptiv- oder Pflegekind für Ausbildung/Studium nicht zu Hause wohnt:
→ bis zu 1.200 € jährlich absetzbar
Adoptionskosten (Adoptionsverfahren):
• Nicht steuerlich absetzbar
• Sie gelten als private Lebensführung (nicht abzugsfähige Kosten)
| Situation | Notwendige Dokumente |
|---|---|
| Offizielle Adoption | Adoptionsurkunde |
| Pflegekind | Jugendamt-Bescheid oder Pflegevertrag |
| Gemeinsamer Wohnsitz | Meldebescheinigung |
| Betreuung / Kita | Rechnungen + Zahlungsnachweise |
| Deutscher Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Kindergeld | Kinderzulage |
| Kinderfreibetrag | Steuerfreibetrag für Kinder |
| Entlastungsbetrag | Entlastung für Alleinerziehende |
| Pflegekind | Kind in offizieller Pflege |
| Adoptivkind | Adoptivkind |
| Kinderbetreuungskosten | Betreuungskosten |
| Ausbildungsfreibetrag | Freibetrag für auswärts lebende Kinder |
• Adoptiv- und Pflegekinder werden steuerlich wie leibliche Kinder behandelt.
• Sie erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag (je nachdem, was günstiger ist).
• Betreuungskosten und Ausbildungskosten können abgesetzt werden.
• Adoptionskosten sind nicht steuerlich absetzbar.
• Pflegekinder erhalten dieselben Vorteile, solange sie bei Ihnen wohnen und versorgt werden.
— Das Redaktionsteam recherchiert sorgfältig, dennoch können Fehler auftreten. Diese Informationen dienen nur als Orientierung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.